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Architektenleistung als Fremdplanung?

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(@infosystemdesign-di-de)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Guten Tag,

ich bin als Planer für die Inneneinrichtung (Möblierung, Tischlerarbeiten) eines Leitzentralenbereiches verantwortlich gewesen. Der Vertrag für diese Leistungen sieht den §33 HOAI vor. Eine der Planungsrandbedingungen war die Gebäudehülle, die wesentlichen Einfluss auf die Innenraumgestaltung hatte, z.B. durch Achsmaße, Fenster etc. Ist diese fremde Architektenplanung mit den zugehörigen ermittelten Kosten entsprechend des §33 Absatz 2 abzurechnen? Wenn nein, wie dann?

Danke.

Mit freundlichen Grüßen von

Volker Hammerschmidt


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Die anrechenbaren Kosten für Innenräume (wie für jedes andere Objekt nach der HOAI auch) richten sich nach dem zu planenden Objekt. Randbedingungen sind generell bei Planungen zu beachten, aber nicht alle Bauwerke oder Bauteile die an das eigene zu planende Objekt angrenzen und seine Ausgestaltung planerisch beeinflussen (Achsmaße usw.), gehören dort zu den anrechenbaren Kosten. Selbst mitzuverarbeitende Bausubstanz kann nur sein, was Teil des zu planenden Objekts und während der Planung bereits vorhanden ist (§ 2 Abs. 7). Ohne nähere Angaben zu Ihrem Projekt wird man wohl generell davon ausgehen müssen, dass die den Innenraum umgebende Gebäudehülle nicht anrechenbar ist. Ausnahmen müssten anhand des Wortlauts der §§ 2 und 4 HOAI begründet werden.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Ergänzend zur hilfreichen Ausführung von Herrn Doell, möchte ich betonen, dass aus meiner Sicht die Einflussnahme der Gebäudehülle (hier insbesondere Achsmaße oder Fensteraufteilung) auf die Planung der Innenräume eine Berücksichtigung bzw. Erhöhung der a. K. nur schwerlich begründen könnte. 

Die Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz nach § 2 Abs. 7 HOAI wäre tatsächlich auch nur beim Bauen im Bestand relevant, wobei ich das Achmaß oder die Aufteilung der Fenster nicht direkt als einen Teil des zu planenden Objektes der Innenräume einschätzen würde. Um den Sachverhalt nachhaltig aufarbeiten zu können, benötigt man jedoch viel mehr Details und Hintergrundinformationen zum Projekt selbst.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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(@infosystemdesign-di-de)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Guten Tag, 

vielen Dank zunächst für Ihre schnellen Antworten und Ihre Einschätzungen. Hier einige detailliertere Erläuterungen zu meiner Planungstätigkeit. Es ging darum, verschieden große und verschieden umfängliche Einrichtungen in zwei Leitstellen einschließlich deren Nebenräume vor allem nach ergonomischen Kriterien in eine geplante Büroarchitektur einzurüsten. Diese Einrichtungen waren z.B. zwei Haupt- und Nebenpulte mit einer insgesamten nötigen Aufstellfläche von jeweils ca. 50-60qm. Weiterhin gab es neben den hauptsächlichen Leitstellenausstattungen für s.g. unterstützende Bereiche bestimmte Anforderungen beispielsweise in der Art der Kommunikation der Bediensteten untereinander. Hier ist z.B. eine gewünschte Akustiktrennwand zu nennen, die außerhalb des Rasters auf eine Fensterfläche traf, was umfangreiche Überlegungen und Lösungsansätze erforderte. Weniger anspruchsvoll waren wenige, einfache, übliche Büroausstattungen. 

Der Bau hatte folgende wesentliche Merkmale, die nicht verändert werden konnten und für meine Aufgabenstellung stellenweise recht anspruchsvoll waren: Rastermaß 5,4m, großflächige Fensterflächen, tragende Wände, Brandschutzwände. Eigentlich ist das (ansonsten sehr schöne) Bürogebäude eher ungeeignet für einen so umfassenden Leitstellenbereich mit insgesamt mehr als 900qm. Mein Argument ist es, dass diese verschärften Randbedingungen aus der Gebäudehülle, die auch von den Außenwänden ausgingen, in der Honorarermittlung berücksichtigt werden müssen. Leider kann und darf ich Ihnen keine Dokumente, z.B. Zeichnungen, zur Erläuterung zusenden. Einen Eindruck meiner Tätigkeit in abgeschlossenen Projekten finden Sie jedoch hier: www.systemdesign-di.de.

Vielen Dank.

Freundliche Grüße von Volker Hammerschmidt


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

"Mein Argument ist es, dass diese verschärften Randbedingungen aus der Gebäudehülle, die auch von den Außenwänden ausgingen, in der Honorarermittlung berücksichtigt werden müssen."

Dieser Satz ist grundsätzlich inhaltlich verständlich. Die HOAI berücksichtigt dies aber nicht im Rahmen anrechenbarer Kosten, sondern definiert es als Teil des Schwierigkeitsgrads der Planung, die sich in der Honorarzone und ggf. dem Honorarsatz ausdrückt. In § 35 Abs. 3 finden Sie das Bewertungskriterium "Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion", das wohl die von Ihnen genannten Randbedingungen am ehesten beschreibt. Dafür gibt es jedoch maximal 6 Bewertungspunkte und die Frage ist, ob sich damit etwas an der Honorarzone ändern würde.

Wenn an den vertraglichen Honorarkonditionen nichts mehr verändert werden kann (vgl. HOAI 2021 – Honorarzonenerhöhung durch Änderung der Projektanforderungen – HOAI 2021 – HOAI.de Forum), ist es aber evtl. erfolgreicher, einmal genau zu recherchieren, ob Sie im Zuge der Raumteiler usw. evtl. besondere Leistungen erbracht haben.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Wie bereits erwähnt, würde die von Ihnen beschriebene Randbedingung lediglich die Bestimmung der Honorarzone und des Honorarsatzes beeinflussen. Diese Randbedingung hat bei Ihnen anscheinend für einen spürbaren planerischen Mehraufwand gesorgt, sonst würden Sie sich mit dem Punkt nicht so intensiv befassen.

Für die Zukunft können Sie sich bei ähnlichen Aufgabenstellung fragen, ob Sie den Auftrag zu den gleichen Konditionen (je nachdem wie sich diese von den aktuellen unterscheiden würden) annehmen, oder nicht. Jetzt haben Sie ja die Erfahrung, welchen zeitlichen Aufwand Sie bei sich intern ansetzen müssten. Bei den zukünftigen Verträgen wäre das aber ohnehin etwas "einfacher", da die HOAI ja seit dem 01.01.2021 nur einen Empfehlungscharakter hat.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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(@infosystemdesign-di-de)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Guten Tag,

nochmals vielen Dank für Ihre Kommentare. Ich stelle fest, dass ich wieder etwas dazu gelernt habe........

Ok, das Argument mit den Außenwänden zieht also nicht, aber es gibt die Chance, den Mehraufwand über den Punkt "besondere Leistungen" abzuwickeln, das ist ja schon mal ganz gut, ich werde es versuchen. Ansonsten ist es so, dass es in meiner Branche einen derartigen, z.T. ruinösen Wettbewerb gibt, dass es nicht so einfach ist, dagegen zu halten, vor allem nicht ganz am Anfang mit Mehrforderungen anzutreten. Meine Mitbewerber haben in dem vorliegenden Fall teilweise nur ein Drittel meines Honorares angeboten, trotzdem habe ich den Auftrag bekommen, es gab da offenbar und glücklicherweise Fürsprecher. Es ist manchmal wirklich beinhart, an sein Geld zu kommen.

Vielen Dank, sie haben mir sehr geholfen.

Freundliche Grüße von

Volker Hammerschmidt

 


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

 

Veröffentlicht von: @infosystemdesign-di-de

Vielen Dank, sie haben mir sehr geholfen.

Sehr gerne @infosystemdesign-di-de!

FLEMING.CONSULTING.
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