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Ausführungsplanung: was ist Teil der Grundlagenermittlung?!

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(@tzmaterazzi)
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Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Hallo in die Runde,

bei einem aktuellen Projekt habe ich den Zuschlag für die LP 5 Ausführungsplanung erhalten. LP 1-4 wurden von einem Kollegen erbracht und sind bereits abgerechnet. Es handelt sich um 2 unterkellerte Doppelhäuser (also 4 Doppelhaushälften), die allesamt identisch (gespiegelt) sind.

Jetzt soll ich nun mit der Werkplanung beginnen. Allerdings sind bislang einige Fragen offen:

- Bauteilaufbauten Aussenhülle (Holzrahmenbau Effizienzhaus 40 steht fest)

- Bauteilaufbauten Zwischendecke

- Art der Wärmeerzeugung (Wärmepumpe, Infrarotheizung)

- Art der wärmeübertragenden Flächen (Decken-, Wand- oder FB-Heizung)

sowie noch weitere diverse Fragen im Allgemeinen. Wenn ich selbst die LP 1-4 in Auftrag gehabt hätte, hätten für mich diese offenen Punkte in die Grundlagenermittlung bzw. in die Vorplanung reingehört; je nach System ergeben sich ja auch andere Kosten, die für den Verkauf eines DHH von Bedeutung sind.

Jetzt sitze ich nun für den Bauherrn am Schreibtisch und erörtere diverse Heizsysteme mit entsprechendem Rattenschwanz, der sich in die Bauteilaufbauten bis in die Statik zieht.

Frage: in welche Leistungsphase gehören die oben angesprochenen Punkte? Mit dem Bauherrn finde ich mit Sicherheit eine angemessene Lösung, sofern ich richtig damit liege, dass ein Teil dieser Punkte eigentlich schon geklärt sein müssten (Thema Heizung/Heizflächen).

 

Vielen Dank vorab für Ihre Antworten.

 

Liebe Grüße

K-H Günther

 

 

 

 


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Die Festlegung der Konstruktion gehört in die Entwurfsplanung ("vollständige konstruktive Planung". Muss sie nachgeholt werden, ist das eine nachträgliche Leistung aus Lph. 3.

Die Heizungsplanung ist eine Fachplanung der technischen Ausrüstung (Anlagengruppe 2 nach § 53 Abs. 2 HOAI) und wird im Leistungsbild Technische Ausrüstung vergütet. Wenn die nicht bereits in der bisherigen Vor- und Entwurfplanung berücksichtigt war, hat der Planer dort wohl die Lph. 2e und 3b nicht erbracht, die Planung ist also diesbezüglich unvollständig. Wenn durch die Heizungsplanung jetzt noch Änderungen an der Konstruktion vorzunehmen sind, ist das ebenfalls eine Arbeit in der Lph. 2, 3 und vielleicht sogar (bei einer notwendigen Tekturgenehmigung) der Lph. 4 (das Honorar dafür sollte der AG vom ersten Planer zurückfordern, wenn die Leistung dort beauftragt war, aber nicht erbracht und trotzdem abgerechnet wurde).

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@tzmaterazzi)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

@fdoell 

Sehr geeherte Herr Doell,

vielen Dank für Ihre Einschätzung.

 

Beste Grüße

K-H Günther

 


   
AntwortZitat
(@tzmaterazzi)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

@fdoell 

Sehr geehrter Herr Doell,

 

bedeutet das aber, wenn ich für ein EFH oder ein kleineres MFH keinen Fachplaner für die technische Ausrüstung habe und ich das alles selber mache (sprich das Festlegen von: sämtlichen Installationszonen, Decken- und Wanddurchbrüchen, Technikraumbelegung etc. pp.) kann ich diese Leistungen nach §56 HOAI abrechnen?  ZB. eine Elektroinstallation + Heizung (Luft-Wasserwärmepumpe mit FBH) und dezentralen WRL im Wert von ca. 65.000€ netto, da bewgt sich die Honorartafel irgendwo zwischen 15.000 + 20.000 €, die dann zum "normalen" Honorar noch "on-top" kommen würden?

 

Vielen Dank und beste Grüße

K-H Günther


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

@tzmaterazzi Wenn Sie ein echte Fachplanung machen, ja. Schauen Sie mal in die Grundleistungen der Anlage 15.1 HOAI und besprechen mit dem AG, was er davon benötigt und bieten Sie das an. 

Bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus wird häufig keine Fachplanung gemacht, sondern die Planung der ausführenden Firma mit übertragen. Natürlich kostet die dort auch etwas (versteckt in den Angebotspreisen) und die kommt idR erst wenn der Auftrag schon erteilt ist. also die Baustelle läuft - mit möglichen Konsequenzen, dass Bauteile nicht dazu passen und rück- oder umgebaut werden müssen und dass die ganze Optik durcheinander geraten kann. Aber das ist Bauherrenentscheidungssache. Beraten dazu muss ihn der jerjenige, der Lph. 1 in Auftrag genommen hat – mit Darstellung aller Konsequenzen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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