HOAI-Forum
Berechnung anteiliger anrechenbarer Kosten
Ich brauche Hilfe bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten als Planer einer PV-Anlage.
Die Gesamtkosten betragen 250.000€, davon sind 150.000€ die Kosten für die PV-Anlage selbst und 100.000€ für den Neubau des Hallendachs, auf die die PV-Anlage montiert wird.
Aus den 150.000€ errechne ich mein Honorar für die Leistungsphasen die ich erbringe. Soweit klar.
Das Hallendach wird von einem Dritten geplant. Ich habe aber dort natürlich eine Schnittstelle und muss mit dem Dachplaner zusammenarbeiten.
Frage: Kann ich von den 100.000€ für den Dachneubau einen Prozentsatz zu meinen anrechenbaren Kosten hinzufügen und wenn ja, in welcher Höhe?
Besten Dank im voraus für die Unterstützung.
Guten Abend Herr Felix1688,
wonach sich das Honorar / Honorarberechnung für Ihre Leistungen richtet, wird im § 54 HOAI 2021 aufgezeigt. Im Bezug auf die Berücksichtigung der Baukonstruktionen heißt es im Absatz 5:
„Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können
die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.“
D.h. bzgl. der Berücksichtigung der KGR 300 ist hier eine Abstimmung, Verhandlung und Einigung mit dem Auftragnehmer erforderlich sowie die abschließende Festlegung des Verfahrens in Textform.
Da die PV Anlage in das Hallendach mit integriert werden muss und hier auch tiefgründige Schnittstellenabstimmungsgespräche mit dem Hochbauplaner von Nöten sind, sehe ich die Berücksichtigung der KGR 300 (mindestens zu einem hohen Anteil) bei Ihren anrechenbaren Kosten als fair und angebracht an.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de
Guten Tag,
wenn die PV-Anlage nicht zur Eigenstromversorgung der Halle dient, ist sie keine Technische Ausrüstung der Halle und damit gilt die HOAI für diese Planung nicht. § 53 (1) HOAI definiert Technische Ausrüstung nämlich als Fachplanung für Objekte, nicht bloß auf oder in Objekten. In diesem Fall ist die Honorierung der Planung der PV-Anlage einschl. der Koordination mit der Hallenplanung völlig frei von HOAI Regelungen vereinbar.
Nur wenn die PV-Anlage ausschließlich der Eigenstromversorgung der Halle dient, ist sie Technische Ausrüstung. Dann ist mit dem Honorar nach HOAI dafür die Integration in die Bauwerksplanung vergütet.
Für den Gebäudeplaner ergibt sich in dem Fall, dass eine Technische Ausrüstung vorliegt, ein Honorar nach § 33 (2) HOAI. Liegt keine Technische Ausrüstung vor, ist die Koordination und Integration eine Besondere Leistung, also frei vereinbar. Gleiches gilt für den Tragwerksplaner.
Wenn einem das ungerecht vorkommen mag, sei ihm das unbenommen. Man kann als Besondere Leistung ja ein Honorar vereinbaren als wäre die PV-Anlage eine Technische Ausrüstung, muss es aber nicht. Das ist eine Konsequenz aus der strengen Definition dessen, was nach der HOAI Technische Ausrüstung ist und was nicht. Wozu in der HOAI nichts verordnet ist, dafür ist die Vergütung eben frei vereinbar.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Guten Abend Herr Doell,
mit Ihren Ausführungen bin ich absolut d'accord. Die Fragestellung habe ich so aufgefasst, dass die Technische Ausrüstung nach § 53 I HOAI die Fachplanung für das Objekt umfasst. Grds. sollte aber natürlich immer geprüft werden, ob das tatsächlich der Fall ist und die Regelungen der HOAI beim Einzelfall überhaupt greifen.
Fehlt im Einzelfall die Voraussetzung für die "Einstufung" als Technische Ausrüstung nach HOAI ist natürlich beim Honorar des Objektplaners Vorsicht geboten. Die Kosten dieser Anlage sind dann nach § 33 II HOAI nicht mehr Bestandteil der anrechenbaren Kosten des Objektplaners und die K&I-Leistungen folglich nicht Bestandteil der Grundleistungen.
@Felix1688 (@felix1688): meine letzten beiden Absätze muss ich korrigieren bzw. genauer klarstellen. Die reine Integration der Fachplanung der TGA ist mit dem "Grundhonorar" abgegolten. Die 300-er Kosten sind an der Stelle außen vor. Sollten aber Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt werden (für Ihrem Fall würde ich mir vielleicht ein fiktives Beispiel ausdenken, um die Anwendung zu verbildlichen: Es wird eine spezielle Befestigung/Ständerwerk der PV Anlage am Dach benötigt und als Baukonstruktion ausgeführt. Das eigentliche Ständerwerk der PV Anlage wird dadurch obsolet, dann würde über die Anrechnung dieser Baukonstruktion in den aK der TGA eine Vereinbarung notwendig). Ich hoffe, das ist ein verständlicheres Beispiel.
Zu beachten dabei ist weiter, dass die Vereinbarung nach § 54 Abs. 5 HOAI in Textform erfolgen muss. Diese Vereinbarung stellt tatsächlich eine Anspruchsvoraussetzung dar und muss eingehalten werden, um die Honorarforderung zu sichern.
FLEMING.CONSULTING.
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Guten Morgen,
zunächst erst einmal vielen Dank für die hilfreichen Antworten!
Die geplante PV-Anlage dient tatsächlich zur Eigenstromversorgung des Betriebs und ist Teil eines Gesamtsystems aus dann insgesamt 14 Anlagen, die ungefähr 30% des Energiebedarfs des Betriebs decken werden. Die einzelnen PV-Anlagen werden auf geeigneten Dächern und Flächen innerhalb des Betriebsgeländes montiert.
Die besagte Halle wurde in Rahmen einer Voruntersuchung durch ihren Standort als geeignet für eine PV-Anlage eingestuft. Allerdings stellte sich heraus, dass das Hallendach für die geplante PVA ungeeignet ist und neu gebaut werden muss. Dies übernimmt der Bauherr selbst, inklusive Planung. An der Schnittstelle zur PV-Anlage bin ich jedoch beteiligt und muss wichtige Vorgaben für die Tragkonstruktion, Hallenisolierung, Vorbereitung der Verkabelung, Wechselrichter-Standorte usw. machen. Die Kosten für das neue Hallendach wurden mit 117.000€ ermittelt.
Aus Ihren Antworten entnehme ich, dass ich in diesem Fall schon gewisse anteilige Kosten für das Hallendach ansetzen darf, die Frage ist "nur" in welcher Höhe? Wenn Sie mir da noch einen Anhaltspunkt geben könnten wäre ich Ihnen dankbar.
Beste und nachhaltige Grüße, Michael Wühle
Guten Tag Herr Wühle,
um es noch einmal klarzustellen: nur wenn die Eigenstromerzeugung für den Energiebedarf des betreffenden Gebäudes oder Ingenieurbauwerks dient, ist sie technische Ausrüstung dieses Gebäudes oder Ingenieurbauwerks, die HOAI gilt für diese Planung und dann sind für den Planer dieser TA auch nur die Kosten der TA selbst anrechenbar. Die Koordinationsleistungen mit der Objektplanung sind mit dem HOAI-Honorar für Grundleistungen abgegolten; die Kosten des Gebäudes sind nicht anrechenbar.
Dient die PV-Anlage nicht der Eigenstromerzeugung des Gebäudes, auf dem sie steht, ist es eine Kraftwerksplanung, deren Vergütung nicht in der HOAI geregelt ist. Sie können das also frei vereinbaren.
Sollten Sie in diesem Fall hilfsweise (!) für die Planung ein HOAI-Honorar angesetzt haben, wäre es - wie bei einer technischen Ausrüstung - aus Sicht der HOAI angemessen, das Honorar für TA-Grundleistungen dann zu erhalten, wenn auch die Grundleistungen dazu erbracht werden - und dazu gehört auch die Koordination, Lastangaben usw. Was ist denn Ihr Mehraufwand (über die Grundleistungen hinaus), den Sie z.B. nicht hätten, wenn es nur die TA eines Gebäudes wäre? Vergleichen Sie mal mit den Grundleistungen in Anlage 15.1 zur HOAI im Detail!
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Guten Abend Herr Wühle,
wenn ich Ihre Erläuterungen zur Maßnahme zusammen trage, dann vertrete ich die Ansicht (Ferndiagnose), dass die 300-er Kosten in Ihrem Fall keine Berücksichtigung in den aK finden.
FLEMING.CONSULTING.
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