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Berechnung Höchstsatzüberschreitung

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 Hof
(@hof)
Active Member
Beigetreten: Vor 8 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

Guten Tag,

 

es geht um die Berechnung einer Höchstsatzüberschreitung nach HOAI 2013 im Leistungsbild Verkehrsanlagen aufgrund folgender schriftlichen Vereinbarung:

Honorarzone II

Mittelsatz

Umbauzuschlag von 20% obwohl es sich um einen Neubau handelt

Besondere Leistung örtliche Bauüberwachung 3% der anrechenbaren Kosten

Nebenkosten 5% des Honorars

 

§7 Abs 1 HOAI 2013 bezieht sich auf das "Honorar", welches im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze liegen muss.

Bei der Berechnung einer Mindestsatzunterschreitung werden ja alle Honoraransprüche (Grundleistungen, Zuschläge, Besondere Leistungen, Nebenkosten) aufaddiert.

Ist es richtig, dass bei der Berechnung einer Höchstsatzüberschreitung nur das Honorar für die Grundleistungen zu berechnen ist, also in diesem Fall HZ II mit Mittelsatz und nur ein "Zuschlag" zu den Grundleistungen bis zum Erreichen des Höchstsatzes HZ II anzusetzen ist?

Besondere Leistungen und die vereinbarten Nebenkosten bleiben bei dieser Höchstsatzberechnung unberücksichtigt?

 

Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzungen!

  

Dieses Thema wurde geändert Vor 2 Jahren von fdoell

   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Um welche Berechnung geht es denn genau? Um wieviel der Höchstsatz überschritten ist, müsste man anhand konkreter Zahlen leicht ausrechnen können. Oder geht es um ein Begehren, die Vergütung auf ein Höchstsatzhonorar zu begrenzen und der dabei anzuwendenden Rechenmethodik?

Für einen solchen Fall gibt es meines Wissens noch keine Oberlandes– oder höchstgerichtliche Entscheidung. Man kann sich dem Fall aber mit der Methodik bei einer Mindestsatzunterschreitung und der Begründung dafür annähern.

Bei einer Mindestsatzunterschreitung steht auf der einen Seite die gesamte vereinbarte Vergütung einschließlich Umbau- oder sonstigen Zuschlägen und die Honorare für Besondere Leistungen sowie die Nebenkosten, auf der anderen Seite das preisrechtliche Mindesthonorar, dass sich bei Anwendung der richtigen Honorarzone, ohne Zuschläge und ohne Vergütung für Besondere Leistungen (BL) oder Nebenkosten (NK) ergibt (da die Vereinbarung von „Zuschlägen“ mit 0%, die Erbringung von BL ohne Vergütung und der Verzicht auf NK-Erstattung nach der HOAI zulässig sind). Wenn dieses „gesetzliche Mindesthonirar“ mit der Vereinbarung nicht erreicht wird, besteht ein Anspruch auf Aufstockung auf das Mindesthonorar. Die Argumentation des BGH hierfür ist, dass die Auskömmlichkeit des Honorars für den Planer (durch zusätzliche Vergütung von Zuschlägen, BL oder NK) für das Gericht keine Rolle spielt, sondern lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift, dass die Mindesthonorare nicht unterschritten werden dürfen. 

Gem. Urteil des OLG Brandenburg vom 7.12.2005 4 U 151/02 (IBR 2007, 1280, nur online) gilt:
1. Eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag, die die Höchstsätze der HOAI überschreitet, ist unwirksam.
2. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führt zu einer Reduzierung des Honoraranspruchs auf das sich nach der HOAI errechnende Höchstsatzhonorar.

Die Vorschrift in der HOAI zur Begrenzung auf das Höchstsatzhonorar bezieht sich (nur) auf das Honorar für Grundleistungen. Eine Gesamtvergütung für Grundleistungen mit dem Höchstsatzhonorar zuzüglich einer (ortsüblichen und angemessenen) Vergütung für Besondere Leistungen plus (angemessene) Nebenkosten wäre HOAI-konform.

Auch wenn es noch keine mir gewärtige Rechtsprechung für diesen Fall gibt, halte ich in dem angeführten Beispiel eine Vergütung auf Grundlage von Hz II Höchstsatz für die Grundleistungen zuzügl. 3% der aK für die ÖBÜ plus die 5% NK für „noch HOAI-konform“ und deshalb für übereinstimmend mit den sinngemäß angewandten Grundsätzen des BGH. Ich bin aber kein Gericht und weiss nicht, wie ein solches entscheiden würde.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
 Hof
(@hof)
Active Member
Beigetreten: Vor 8 Jahren
Beiträge: 5
Themenstarter  

Sehr geehrter Herr Doell,

 

vielen Dank für Ihre Beantwortung.

Es geht in der Tat um die Anwendung einer HOAI-konformen Rechenmethodik zur Bestimmung einer Höchstsatzüberschreitung.


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Wenn es nur um eine Tabellenfortschreibung geht, da gibt es mehrere Ersteller solcher Tabellen, z.B.

https://www.rift-online.de/rift-bund/erweiterte-rift-tabellen

https://www.aho.de/publication/heft-14/

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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