HOAI-Forum
Berechnung nach HOAI wenn Wert nur bei 7000 Euro für Dachgaube liegt.
Hallo ich bin Neu hier und habe eine Frage.
Bei meiner Dachgaubenerweiterung wurde ich von der Architektin bei der ersten und einzigen Begehung nicht informiert bzgl. Der Kosten für ihre Leistung. Auch habe ich kein Angebot bekommen.
Jetzt bin ich überrascht, das die Architektin nach HOAI abgerechnet hat ( erste 4 Leistungsstufen ) obwohl die Dachgaube la. Angebotswert bei ca. 8000 Euro liegt.
Also weit unter den 25000 Euro Grenzwert der HOAI.
Bei Vorlage des Planentwurfes stellten wir ausserdem Fehler Ihrerseits ( Abmessungen Raum) fest, die korrigiert wurden aber zu unseren Lasten berechnet wurden??
Preis für ihre Leistung gesamt :1336 Euro.
Ist der Leistungswert überzogen und kann ich aufgrund der geringen Gaubenkosten im Nachgang die Rechnung reduzieren?
Die Honorarberechnungsgrundlage ist die Kostenberechnung als Abschluss der Leistungsphase 3. Wenn die anrechenbaren Kosten unterhalb der Grenze der Tafelwerte liegen, dann ist das Honorar frei zu vereinbaren. Hat der Architekt einen Fehler gemacht / seine Leistung mangelhaft erbracht, dann hat er den Fehler zu korrigieren (auf seine Kosten natürlich).
Für die Prüfung der Kürzung / Höhe der Kürzung muss die Rechnungsaufstellung natürlich genauer angesehen werden.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de
Hallo Hr. Fleming,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
1 Frage habe ich doch noch :
Hätte mich die Architektin bei der ersten Begehung bzgl. des frei zu vereinbarenden Honorars hinweisen müssen?
Ich hatte ja nicht mal eine Info das eine Honorartafel existiert von der Architektin erhalten dann hätte ich eine Vereinbarung treffen können.
Danke für Ihre Mühe
Guten Tag @eilerb12,
die neue HOAI 2021 hat eine Aufklärungsverpflichtung im § 7 Abs. 2 bei Verbrauchern definiert. Hier muss der Architekt z.B. darüber informieren, dass auch Honorare unter- oder oberhalb der der Tafelwerte vereinbart werden können. Ohne der Aufklärung wäre dann nur das Basishonorarsatz zu vermuten (das betrifft aber dann eher die Fälle, in denen der AN mehr als den Basishonorarsatz verlangen möchte).
In Ihrem Fall (fall Sie Verbraucher sind) hätte ich aber dennoch eine Aufklärungspflicht des AN-ers gesehen. Zu dem Thema habe ich mal einen Bloh Artikel verfasst:
Grds. gilt aber: wie ist der Auftrag/Vertrag zu Stande gekommen? Gab es ein Angebot und eine Annahme? Und wie haben Sie vorher mit der Architektin den Leistungsumfang und die Honorierung vereinbart? Wenn die Leistungsphasen 1-4 abgerechnet werden, dann müssen diese auch erbracht worden sein.
Angebot -> Annahme -> Vertrag -> mangelfreie Leistungserbringung -> Abrechnung -> Zahlung.
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Die Sachverhaltsschilderung lässt vermuten, dass es sich um einen Architektenvertrag mit einem Verbraucher handelt, der außerhalb der Geschäftsräume der Architektin geschlossen wurde. Insofern kommt hier auch ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 ff. BGB in Betracht, mit der Folge, dass der Honoraranspruch nach Ausübung des Widerrufsrechts entfallen könnte.
Hallo Hr. Hilka, Hr. Flemming,
vielen Dank für die aufschlussreichen Antworten.
Grundsätzlich bezahle ich gerne eine gemachte Arbeit, das werde ich hier natürlich ( Arbeit war schlussendlich ja i.O) auch machen. Ich werde die Architektin jedoch darauf ansprechen und einen Kompromiss anstreben.
Für mich ist der Kompromiss : Abzug der Mehrleistung durch eigene Fehler der Architektin und ein weiteres Entgegenkommen seitens der Architektin bzgl. Versäumnis der Aufklärungspflicht.
Vielen Dank an Sie beide .... Schnelle und hilfreiche Rückmeldung
Mit besten Grüßen
Eilerb12 🙂
Sehr gerne @eilerb12!
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Veröffentlicht von: @matthiashilka-hoai-deDie Sachverhaltsschilderung lässt vermuten, dass es sich um einen Architektenvertrag mit einem Verbraucher handelt, der außerhalb der Geschäftsräume der Architektin geschlossen wurde. Insofern kommt hier auch ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 ff. BGB in Betracht, mit der Folge, dass der Honoraranspruch nach Ausübung des Widerrufsrechts entfallen könnte.
Sehr guter juristischer Ansatz, Herr Hilka!
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