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Besondere Leistung in LPH8 - Rechnungsprüfung eigenständig?

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(@heiko-brix)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

In der mir vorliegenden gedruckten HOAI 2021 (Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG) ist in der Anlage 12 die Auflistung der Besonderen Leitungen in der LPH 8 abweichend von der Darstellung in der digitalen Fassung der Anlage 12 auf dieser Seite dargestellt. Es ergibt sich für mich die Frage, welche Darstellung richtig ist.

Genau geht es mir um den Punkt "Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme":

In meiner Print-Ausgabe ist der Spiegelpunkt genau so weit in der Aufzählung eingerückt, dass er als Unterpunkt der besonderen Leistung "örtliche Bauüberwachung" zählt. Demnach wäre die Rechnungsprüfung nicht als eigene besondere Leistung zu werten. 

In der digitalen Fassung ist der Punkt Rechnungsprüfung nicht so weit eingerückt und steht auf der selben Ebene wie z.B. die "örtliche Bauüberwachung" - ist also als separate, und damit als zusätzöoch zu vergütende eigene Besondere Leistung aufgezählt. Die gleiche Fragestellung ergibt sich weiter für die Punkte "Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße", "Mitwirken bei behördlichen Abnahmen", usw.

Welche Darstellung ist nun richtig? Gilt die Rechnungsprüfung als Unterpunkt der örtlichen BÜ, oder ist sie eine eigene besondere Leistung?

Ich freue mich auf die Rückmeldung aus dem Forum.

 


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 279
 

Guten Tag,

werkvertraglich ist immer zu definieren, was zu leisten ist. Bei Grundleistungen geht das relativ einfach, wenn man sagt "Lph. x-y aus dem Leistungsbild z".

Bei Besonderen Leistungen ist dagegen immer alles zu vereinbaren, was zu tun ist. Während in der HOAI 1996/2002 die Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken noch verordnete Grundleistung war, die in § 57 abschließend aufzählte, was dazugehört, war in der HOAI 2009, bei der die Örtliche Bauüberwachung bereits als Besondere Leistung galt, in Anlage 2.8.8 aufgezählt, was alles dazugehörte, so dass man bei Vereinbarung der ÖBÜ alles darunter subsummieren konnte, was dort geschrieben stand.

Mit der HOAI 2013 änderte der Verordnungsgeber satztechnisch die Darstellung so, daß in 2 Spalten die Grund- und Besonderen Leistungen einer Leistungsphase nebeneinander dargestellt werden. In Anlage 12 Lph. 8 arbeitet die Bundesrats-Drucksache 334-13 dabei mit 3 "Ebenen" der Auflistung. Bei manchen Verlagen scheinen daraus im Abdruck nur noch 2 Ebenen geworden zu sein, was zu Irritationen führt. In der Internetfassung dieses Forums ist es sogar nur noch eine Ebene (HOAI 2013: Volltext online auf HOAI.de).

Richtig ist gemäß der BR-Drucksache die als Bild beigefügte Fassung.

Danach ergibt sich, dass alles, was unterhalb des Textes "Örtliche Bauüberwachung:" steht, zu dieser gehört. 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@heiko-brix)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

@fdoell 

Guten Tag Herr Doell,

vielen Dank für Ihre eindeutige Antwort! Es gilt die Darstellung der Bundersrat-Drucksache, die Sie freundlicherweise mitgesendet haben.

In meiner gedruckten HOAI 2021 (von der Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG) ist die Anlage 12 demnach korrekt dargestellt.


   
AntwortZitat
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