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Einordnung Dachbegrünung nach §40/ ANlage 11.2 in Honorarzone V

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(@infograuel-biz)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Hier meine Frage: "Dachbegrünung/ Dachgärten" fallen bei strenger Auslegung in der Anlage 11.2 in die Honorarzone V. Das kann ich (Projektsteuerer) bei richtigen Dachgärten verstehen. Bei einer Auflage aus der Baugenehmigung eine extensive Begrünung vorzunehmen, kann ich dies nicht nachvollziehen. Gibt es im Forum eine Meinung dazu und auf was kann ich mich berufen? Vielen Dank vorab.


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend Herr Grauel,

eine pauschale Heranziehung von Objektlisten ist nicht immer zielführend. Ich empfehle im Zweifelsfall immer eine für beide Seiten nachvollziehbare und argumentativ hinterlegte Bewertung anhand der Bewertungsmerkmale der HOAI und die Herleitung der HZ anhand des daraus gewonnen Ergebnisses. Versuchen Sie es auf diesem Wege (möglichst neutral) und schauen Sie, welche HZ dann raus kommt.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Objektlisten „funktionieren“ grundsätzlich nur beim Neubau und wenn beide Parteien mit der Zonenzuordnung einverstanden sind (so sind sie auch gedacht). In Zweifelsfällen und beim Bauen im Bestand muss man immer die Feinbestimmung der zutreffenden Honorarzone mit den Bewertungsmerkmalen anwenden!

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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