HOAI-Forum
Email in Rechnung gestellt
Guten Abend,
Ich habe eine Frage zu folgender Situation.
Ich plane eine Wanddurchbruch durch eine tragende Stahlbetonwand eines 5-stöckigen Mehrfamilienhauses. Vorgreifend vor irgendwelchen Maßnahmen habe die Wand von einem Ingenieurbüro begutachten lassen und eine Stellungnahme anfertigen lassen. Dafür habe ich eine imo angemessene Rechnung erhalten und auch bezahlt. Da die Stellungnahme auf Basis meiner Wünsche erstellt wurde, habe ich aufgrund von einem nicht oder nur sehr aufwändig verlegbaren Antennenkabel per Email die Frage gestellt, ob ich ein Verschieben des geplanten Sierchbruchs innerhalb der selben Wand möglich ist und ob ich dafür neue Unterlagen brauche.
Als Antwort habe ich diese einzelige Email zurück erhalten
"aus statischer Sicht ist es sogar besser, je weiter Sie mit der neuen Öffnung von der Wandecke entfernt sind. Neue statische Unterlagen benötigen Sie dafür von uns nicht."
Heute habe dafür nun offenbar eine weitere Rechnung mit einer höheren Summe (Anhebung des Stundensatzes zum Jahreswechsel offenbar) aber sonst identisch mit der ersten Rechnung erhalten.
Meine Frage ist nun ob es üblich ist für eine solche Emailantwort den gleichen bzw. höheren Betrag wie für die tatsächliche Begutachtung und Erarbeitung der Stellungnahme zu verlangen? Insbesondere im Hinblick auf den 2. Satz der Antwort.
LG
ONEQ
Guten Abend @oneq,
grds. erfordert ein Vergütungsanspruch einen Vertrag mit der Definition der geschuldeten Leistung und der dafür zustehenden Honorierung. Die Erbringung dieser Leistung rechtfertigt dann die entsprechende Vergütung.
Die Frage ist also nun: welchen Leistungsumfang haben Sie mit dem Ingenieurbüro im konkreten Fall vereinbart und welche Vergütung würde dafür zustehen?
In Ihrem Fall bezog sich die Frage ja auf das bereits erstellte und bezahlte Gutachten. Es handelte sich um eine Verständnis- oder Konkretisierungsfrage.
Wenn man hierzu den § 632 BGB unter die Lupe nimmt, dann wäre zunächst herauszufinden, ob Sie davon ausgingen, dass die Beantwortung Ihrer Frage nur gegen ein zusätuliches Honorar zu erwarten war (Abs. 1).
Wenn man das bejahen würde, dann wäre die übliche Vergütung als Maßstab anzunehmen. In der Regel wäre es in einem solchen Fall der Stundensatz. Nun können Sie selbst beurteilen, ob der abgerechnete Betrag (den kennen wir ja nicht) die oben zitierten 2 Sätze rechtfertigt.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de
Eine Ergänzung:
Wenn das Gutachen noch "frisch" war und man sich nicht zu aufwändig in den Fall wieder einarbeiten müsste, dann würde ich den Aufwand für diese Leistung vielleicht mit 30 min. einschätzen.
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Angefragt war ein statisches Gutachten. Der Termin war am 19.11.2021, die Übersendung der Stellungnahme am 8.12.2021.
Gegenstand ist eine 1m Breite Tür in besagter Stahlbetonwand.
Die ursprüngliche Vergütung wurde auf Stundenbasis abgerechnet.
Und ich habe ja keine neue Stellungnahme erhalten und soll nun über 400 Euro offenbar ausschließlich für die obige Email bezahlen.....
Guten Morgen, eine telefonische Rückfrage zur Entstehung der Rechnung zeigte, dass es sich um ein fälschlich ausgestelltes Doppel handelt. Also ein Buchhaltungsfehler.
Danke für Ihre prompte Einschätzung der Lage. Eine geringfügige Rechnung 30 min Zeitaufwand hätte ich vollkommen verstanden
Guten Abend @oneq,
dann hat sich das ja noch unkompliziert aufgelöst:-)
Oft hilft einfach nur das Reden, dann lösen sich so manch Unstimmigkeiten wie von selbst.
Veröffentlicht von: @oneqDanke für Ihre prompte Einschätzung der Lage. Eine geringfügige Rechnung 30 min Zeitaufwand hätte ich vollkommen verstanden
Sehr gerne gemacht!
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