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Ermittlung Architektenhonorar mit Fachplanern versus ohne Fachplaner- Unterschied?

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 muri
(@muri)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Guten Abend,

 

ich bin dabei ein Angebot (nach HOAI 2021) zu erstellen für ein Projekt mit ca. 1 300 000 Euro anrechenbaren Kosten. (Leistungsbild Gebäude, Architektenhonorar)

Der Bauherr hat erhöhte Anforderungen an die technische Ausstattung, Fachplaner für HLS und Elektro sind aus meiner Sicht notwendig.

Prinzipiell sind für die Honorarberechnung ja die anrechenbaren Kosten anzusetzen (KG 300 voll, KG 400 je nach dem voll oder anteilig).

Mir erschließt sich aber nicht wie sich die Berechnung des Architektenhonorars unterscheidet, wenn Fachplaner eingebunden sind.

Ich nehme an, dass sich das Architektenhonorar vermindert, da Fachplaner ja einen Teil der Arbeit übernehmen und der Architekt in diesem Bereich „nur“ die Koordination leisten muss.

Wie unterscheidet sich bei einer Berechnung nach HOAI 2021 das Architektenhonorar mit Fachplanern versus ohne Fachplaner? Wo finde das in der HOAI? Oder gibt es einfach keinen Unterschied? Ich habe schon im Forum und sonst im Internet gesucht, aber bisher keine eindeutige Antwort gefunden. Eine Rückmeldung dazu würde mir sehr helfen!


   
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(@herrmann-sv-de)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 10 Monaten
Beiträge: 1
 

Guten Tag,

Sie finden die Definition unter § 35 (2) HOAI 2021:

(2)     Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.      vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.      zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

D. h. wenn Fachplaner beteiligt sind, und Sie als Architekt 1,3 Mio. € anrechenbare Kosten ermitteln (OHNE die KG 400), dann können Sie davon maximal den Betrag von 25% x 1,3 Mio. € (=0,325 Mio. €) von den Kosten der KG 400 voll zu den anrechnbaren Kosten hinzurechnen, und den Restbetrag der KG 400 zur Hälfte.

Wenn keine Fachplaner beteiligt sind, und Sie als Architekt die Fachplanungen wie z. B. HLSE selbst leisten, dann können Sie diese Kosten zu 100% den anrechenbaren Kosten hinzurechnen.

MfG

J. Herrmann
www.herrmann-sv.de

 


   
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 muri
(@muri)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Vielen Dank Herr Herrmann für Ihre klare und verständliche Antwort auf meine Frage, das hat mir wirklich sehr weitergeholfen!

Herzliche Grüße!


   
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(@matthiashilka-hoai-de)
Active Member Admin
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 10
 

Veröffentlicht von: @muri

Wie unterscheidet sich bei einer Berechnung nach HOAI 2021 das Architektenhonorar mit Fachplanern versus ohne Fachplaner?

Das Architektenhonorar unterscheidet sich nicht und bleibt immer gleich, egal ob Fachplaner eingeschaltet werden oder nicht. Die vorstehend zitierte Regelung des § 33 Abs. 2 HOAI ist missverständlich formuliert. Wenn einem Architekten zusätzlich zur Objektplanung Gebäude auch gleichzeitig Leistungen der Technischen Ausrüstung beauftragt werden, dann bleibt es nach der herrschenden Meinung dabei, dass für das Architektenhonorar (Objektplanung Gebäude und Innenräume) nach § 33 Abs. 2 HOAI die Kosten für die Kostengruppe 400 zu berücksichtigen sind. 

In diesen "Generalplanerfällen" kann der Planer also die Kostengruppe 400 einmal bei seinem Objektplanerhonorar nach § 33 Abs. 2 HOAI berücksichtigen und zusätzlich sein Fachplanerhonorar nach § 54 HOAI berechnen.  

Eine andere Sichtweise wäre nicht sachgerecht. Ein als Generalplaner beauftragter Auftragnehmer erbringt schließlich die gleiche Architektenleistung, wie ein nur mit der Objektplanung Gebäude beauftragter Architekt. Auch der Generalplaner muss z.B. die Fachplanung bei der Objektplanung koordinieren und integrieren.


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Alle vorgenannten Beiträge gehen davon aus, dass dieselben Leistungen erbracht werden.
Die sind allerdings unterschiedlich, wenn noch keine Fachplaner beauftragt sind. In diesem Fall können die Leistungen der Koordination und Integration von Fachplanungen gar nicht erbracht werden, sie sind daher auch nicht zu honorieren. Zudem muss sich ein Auftraggeber darüber bewusst sein, dass eine Kostenberechnung hinsichtlich der technischen Anlagen keine Kostenberechnungsqualität haben kann, wenn keine entsprechenden Fachplanungen dahinter liegen. Auch hier kann also der Objektplaner seine Grundleistung nicht vollständig erbringen, denn im fehlt da entsprechende Zuarbeit von Fachplanern.
Ob es darüber hinaus überhaupt sinnvoll ist, ohne Tagwerksplaner und Fachplaner der technischen Ausrüstung eine Entwurfsplanung zu erstellen, die eine vollständige konstruktive Lösung darstellen soll, ist fachlich zu bezweifeln.
Hier ist der Objektplaner in der Pflicht, im Rahmen der Grundlagenermittlung und der darin enthaltenen Beratung zum gesamten Leistungsbedarf deutlich auf die Risiken  nicht optimierter Planungen hinzuweisen und dies auch schriftlich zu dokumentieren. 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Um es noch  einmal anders auszudrücken: die Ermittlung anrechenbarer Kosten und des daraus folgenden Grundhonorars (Tabellenhonorars) ist immer dieselbe, aber die zu erbringenden und abzurechnenden Teilleistungen möglicherweise nicht.

Damit kann sich das Honorar des Gebäudeplanes mit und ohne Fachplanungen also durchaus unterscheiden.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Monaten von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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 muri
(@muri)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Vielen Dank Herr Herrmann, Herr Hilka und Herr Doell für Ihre Beschäftigung mit dem von mir angefragten Thema und Ihre verschiedenen Einschätzungen dazu. Das hat mir sehr geholfen.


   
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