HOAI-Forum
Fachplanerleistung "Licht" Honorargestaltung nach HOAI wie möglich?
Sehr geehrte Mitglieder,
ich hoffe, Sie können mir hier weiterhelfen. Ich bin Lichtplanerin und habe mich vor kurzem selbsständig gemacht. Davor habe ich im elektrotechnischen Ingenieurbüro gearbeitet und war dort für die Beleuchtungsplanungen (NUR Licht) zuständig. Nun ziehe ich es in Betracht u.a. für die Ingenieurbüros weiterhin aber freiberuflich zu arbeiten. Manche ELT Planer sind nicht ganz über die Stundenhonorare glücklich und würden gerne die HOAI als Basis heranziehen (weil es für den AG klar nachvollziehbar ist). Ich bin mir aber nicht sicher wie ich die Honorargestaltung vollziehen soll, weil selbst wenn ich die anrechenbaren Kosten für "Bleleuchtungsanlagen" habe, sind die Leistungen für Beleuchtungsplanung in der Technischen Ausrüstung verankert, wo auch die ELT Leistungen zu finden sind. Ich habe es versucht, nach Siemontabellen auf die Teilleistungen zu trennen, komme da aber nicht wirklich zu einem vernünftigen Ergebnis. Mit einfachen Worten, wäre mein Honorar nicht wirklich mit dem investierten Zeitaufwand vergleichbar. Dazu kommt dass, die Trennung "ELT" und "Licht" zu zu vielen "Unbekannten" führen kann (das Problem ist bereits 2009 in diesem Forum angesprochen worden).
Meine Frage: gibt es nicht doch noch ein Weg, die Teilleistungen zu trennen und wenn ja, wie? Und wenn Sie es raten, die Honorare doch nach dem Stundenaufwand zu berechnen, wie sollte dann ein ELT Fachplaner aus seinem Honorarangebot Leistungen für Licht ausklammern dass man keine Doppelhonorierung verursacht ?
Und verstehe ich es richtig, dass wenn ich mein Honorar als Fachplanerin z.B. für ein Architekturbüro gestalte, kann der Architekt bei den TGAs die Leistungen für Beleuchtung ausklammern? Wie geht er dabei vor?
Herzlichen Dank,
MfG Moskvina
Guten Tag,
Beleuchtungsanlagen gehören zu den Starkstromanlagen (KG 445 nach DIN 276-1:2008). Eine Planung von Grundleistungen dazu kann also nach HOAI vergütet werden; die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus den Herstellungskosten.
Die übrigen Starkstromanlagen werden dann von jemand anderem geplant, der wiederum nur anrechenbare Kosten aus seinen Planungsinhalten herleitet. Für den Auftraggeber ergibt sich dabei im Bereich der Starkstromanlagen durch die Beauftragung von 2 Planern ein höheres Honorar, als wenn alles durch einen Planer bearbeitet würde.
Allerdings stellt sich die Frage, welche Grundleistungen Sie genau erbringen müssen und welche Besonderen Leistungen (Berechnung von Lichtszenarien, Visualisierungen) gewünscht werden. Das müssten Sie bei den zu erbringenden Teilleistungen genau im Angebot definieren bzw. bei den Besonderen Leistungen vielfach auch pro Stück usw.
bei der Objektplanung Gebäude werden die Kosten der technischen Ausrüstung nach § 33 Asb. 2 HOAI berücksichtigt. Wenn ein Objektplaner zusätzlich auch die og. Leistungen der Lichtplanung anbietet, steht ihm dafür – unabhängig von der Vergütung der Objekteplanung Gebäude – ein Honorar für Fachplanungen zu.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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