HOAI-Forum
Fassadensanierung, unvorhergesehenes
Hallo,
eine Eigentümergemeinschaft beschließt die Sanierung der gebäudefassade. Ein Architekt ermittelt die zu erwartenden Kosten, Leistungsphasen 1, 5,6, 7. In derAufstellung der Gesamtnettobaukosten ist die Position Unvorhergesehenes mit 10% angegeben. Darf die Position Unvorhergesehenes überhaupt zu den Gesamtnettobaukosten zählen, und wenn ja, ist der Prozentsatz vom Architekten frei bestimmbar?
Gruß Helmut
In welcher Lph. hat denn der Architekt welche Kosten ermittelt? Und wie kann man bestimmen, WIE etwas gebaut werden soll (Ausführungsplanung Lph. 5), wenn keiner geplant hat, WAS gebaut werden soll (Entwurfsplanung Lph. 3) oder gar was es für Alternativen oder Varianten gäbe (Vorplanung, Lph. 2)?
Nun ja, in Lph. 6 werden Leistungsverzeichnisse vom Planer verpreist und in Lph. 7 werden Unternehmerangebote geprüft und damit eine Vergabe vorbereitet. Welche Gesamtkostenaufstellung ist denn gemeint, die des Planers oder die der Anbieter?
Egal auf welcher Grundlage man voraussichtliche Baukosten ermittelt, eine Empfehlung, aus welchen Gründen auch immer mehr Geld bereitzustellen als es eigentlich kosten soll kann man abgeben, muss man aber nicht. Kostenermittlungen haben richtig zu sein, der Rest sind kaufmännische Überlegungen, um nicht bei Massenschwankungen oder vorab nicht geplanten (!) Zusatzmaßnahmen nicht plötzlich ohne Geld dazustehen und die Arbeiten nicht ordnungsgemäß zu Ende führen zu können. Solche Geldreserven sind zu diesem Zeitpunkt keine Baukosten, auch keine geplanten.
Der Prozentsatz ist eine Empfehlung des Planers, der man folgen kann, aber nicht muss.
Anrechenbare Kosten (als Honorargrundlage) werden nach der Rechtsprechung aber aus den Angaben für „Sonstiges“ und „Unvorhergesehenes“ nicht gebildet, wenn diesen Begriffen keine konkrete Planung unterliegt. Geld gibts nur für eigene Planung, nicht für rein kaufmännische Vorsichtsmaßnahmen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Guten Morgen,
ich denke ihnen geht es bei Ihrer Frage auch darum, aus welchen Kosten das Architekturbüro sein Honorar berechnen kann. Zu vorherigem Beitrag möchte ich daher kurz ergänzen, dass die anrechenbaren Kosten nach § 6 HOAI auf Basis der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf Basis der Kostenschätzung und deren Nettokosten ermittelt werden. Seit dem 01.01.2021 ist das Honorar jedoch frei vereinbar bzw. die HOAI nur noch in bestimmten Fällen bindend. Daher gelten nachfolgende Ausführungen nur, wenn die HOAI die Basis fürs Honorar ist.
Kostenermittlungen sind in den von der HOAI zugeordneten Leistungsphasen zu erstellen. Das heißt beispielsweise, eine Kostenschätzung ist in der Leistungsphase 2 und eine Kostenberechnung in der Leistungsphase 3 zu erstellen. Und zwar nach der DIN 276 auf den Ergebnissen der jeweiligen Planung. Wie zuvor von Herrn Doell geschrieben, ist die Frage, wer denn Leistungsphase 2 und 3 erbracht hat bzw. erbringen wird?
Nach der HOAI gibt es Kosten, die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten voll, gemindert oder gar nicht anzusetzen sind. Zudem richten sich die anrechenbaren Kosten nach dem Objekt, welches durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt wird. Also, Kosten für Gewerke oder Bauteile, die ein Architekturbüro nicht plant oder nicht überwacht, fließen nicht in seine Honorarermittlung. Sogenannte Kosten-Pufferpositionen wie beispielsweise Unvorhergesehenes sind nicht anrechenbar. Ausnahme, wenn daraus erkennbar ist, welche Leistungsinhalte dahinter stecken. Dann wäre es wohl aber nichts Unvorhergesehenes.
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Freundlich grüßt Sie
Katja Gaiser
ö.b.u.v. Sachverständige für
Honorare für Architektenleistungen
Sachverständigenbüro für Architekten- und Ingenieurhonorare
info@gaiser-gutachten.de
Freundlich grüßt Sie
Katja Gaiser
von der IHK Nordschwarzwald
ö.b.u.v. Sachverständige für
Honorare für Architektenleistungen
Gaiser Gutachten - Sachverständigenbüro
info@gaiser-gutachten.de
Ich möchte mich herzlich für die Antworten bedanken. Es hat mir sehr geholfen.
Gruß Helmut
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