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Gesamtprojekt untergliedert sich in Neubau und Umbau

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(@maildesch-architekten-de)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 2
Themenstarter  

Geehrte Kollegen,
folgende Fragestellung: Bei einem Gesamtprojekt handelt es sich um einen Umbau inkl. einen Neubau. Gesamtbauvolumen bzw. anrechenbare Kosten beispielhaft 1.000.000 €. Anteil Umbau und Neubau jeweils 50%, also jeweils 500.000€.
Wie werden hier die Tafelwerte ermittelt, (zzgl. Umbauzuschlag)? Honorar für Gesamtprojekt (1.000.000€), davon dann 50% Neubau und 50% Umbau, und bei Umbau dann zzgl. Umbauzuschlag? Oder Teilhonorar für Neubau (500.000€ anrechenbare Kosten) und Teilhonorar für Umbau (500.000€ anrechenbare Kosten), ebenfalls zzgl. Umbauzuschlag?
Das Resultat sind natürlich 2 stark unterschiedliche Gesamthonorare, aber welche Ermittlung ist rechtlich die richtige?
Es ist ein Gesamtauftrag und bezüglich Aufteilung Neubau/Umbau und Honorierung nicht tiefer darauf eingegangen.
Vielen Dank für eure Vorschläge!


   
Zitat
(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 44
 

Sehr geehrter Herr Desch,

zunächst mal sind die Mindestsätze der HOAI nicht mehr verbindlich, man könnte als vereinbaren, was man möchte, also z.B. damit es einfacher wird und man nicht mehrere anrechenbare Kosten aufstellen muss, ein Gesamthonorar zzgl. einem Mischumbauzuschlag (aus Neubau und Umbau). Falls es sich um eine öffentliche Ausschreibung des Landes Berlin handelt, gibt es auch die Möglichkeit einen extra Zuschlag oder Abschlag auf das Gesamthonorar anzubieten. Man könnte sogar so weit gehen, Pauschalen je LPH zu vereinbaren.

Wenn man sich aber strikt nach der HOAI richten möchte, gilt

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1)        Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.

(2)        Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

Ihr Mitglied

 


   
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(@maildesch-architekten-de)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 2
Themenstarter  

@mitglied Vielen Dank für die Einschätzung, so wäre folglich der Umbau und der Anbau getrennt zu betrachten und somit mit den jeweiligen anrechenbaren Kosten.


   
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(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 44
 

Nur wenn Sie die HOAI strikt anwenden wollen. Die anderen Möglichkeiten hatte ich aufgezeigt.


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Die Frage dabei ist, ob es sich um mehrere Objekte handelt oder vorher und nachher jeweils um ein Objekt (nur nachher wegen des Anbaus eben grösser als zuvor).

Vereinbaren kann man seit 2021, was man möchte, z.B. zwei Objekte oder einen UZ nur auf den Umbau. Wie „Mitglied“ bereits schrieb, sind Sie da ganz frei. Nur wenn keinerlei Honorarvereinbarung in Textform besteht und die HOAI nach § 7 Abs. 1 als Auffangregelung das Honorar bestimmt, gilt nach § 6 Abs. 2 für das Gesamtobjekt, wenn es mindestens einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweist (darunter wird bei Gebäuden meist Hz III oder höher verstanden), ein UZ von 20% auf das (Gesamt-) Honorar verordnet.

Sollten Sie doch eine Vereinbarung in Text- oder Schriftform haben, geht es um die Formulierungen im Detail. Vertragsauslegungen sind aber Rechtsfragen, zu denen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur Anwälte eine Beratung durchführen dürfen. Auch Sachverständige können hier nur eine Ersteinschätzung zum Beratungsbedarf vornehmen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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