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HOAI Honorar Baugenehmigung Dachausbau

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(@backi)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Hallo,

 

Wir planen aktuell den Dachgeschossausbau. Leider haben wir den Fehler begangen mit einem Planungsbüro Gespräche zu führen ohne Vertrag. Das Planungsbüro wurden uns eigentlich von Freunden empfohlen.

 

Nun zur Situation:

 

Wir haben uns den Dachgeschossausbau mit neuer Treppe inkl. Dachgaube genehmigen lassen. Hierfür wurden uns 2 Entwürfe für den Treppenaufgang vom Planer vorgelegt.

 

Mit dem Planer haben wir immer besprochen, das wir mit ca. 30.000€ an Baukosten rechnen und diese mit dem Haus finanzieren. Im Bauantrag wurden durch den Planer 21.000€ errechnet.

 

In seiner Honorarrechnung hat er aber 45.000€ als Kalkulationsbasis angenommen.

 

Seine Honorar hat er wie folgt begründet:

 

Honorarermittlung nach HOAI (2013):

 

Architekturleistungen §35, Honorarzone III, Mittelsatz, Lph. 1-4, Umbauzuschlag 20 % für die Berücksichtigung des Bestands und Änderungen, Netto 2.200,00 €

 

Ingenieurleistungen Tragwerksplanung, §52, Honorarzone II, Mittelsatz, Lph. 1-4, Umbauzuschlag 20 % für die Berücksichtigung des Bestands und Änderungen, Netto 2.000,00 €

 

Wärmeschutznachweis als pauschale Netto 300,00 €, aufgestellt als staatlich anerkannter Sachverständiger

 

Insgesamt Netto 4.500,00 €, jeweils zzgl. 5 % Nebenkosten und zzgl. 19 % MwSt.

 

 

Für die 45.000€ wurde aber keine Berechnungsgrundlage geliefert. Wir fühlen uns etwas "verarscht". Auch weil wir im Vorfeld keine Aufklärung bekommen haben über die Kosten bis auf die im Bauantrag.

 

Wir haben der Rechnung widersprochen. Aber wie sollte man hier weiter vorgehen?

 

Ich bedanke mich im voraus.


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Guten Tag,

Sie müssen die Rechnung prüfen, wo Sie es können oder den Rechnungsaufsteller darauf hinweisen, dass die Rechnung nicht prüffähig ist.

Für die Gebäudeplanung errechnet sich bei 21.000 € brutto ein Nettobetrag von ca. 17.650 €. Dieser Wert liegt unterhalb des kleinsten Wertes in der Honorartafel zu § 35 (25.000 €), von daher gilt die HOAI für Ihren Fall gar nicht. Den Mittelsatz kann er nur abrechnen, wenn Sie das vereinbart haben, vgl. (je nach Beauftragungsdatum) § 7 Abs. 3 5 HOAI 2013 bzw. § 7 Abs. 1 HOAI 2021.

Setzt man aber mal den untersten Wert in der Honorartafel an (denn bei geringeren Baukosten sinkt der Aufwand nicht viel weiter), beträgt das Honorar bei Honorarzone III Basissatz (=Mindestsatz nach HOAI 2013) 4.339 * 27 v.H. (für Lph. 1-4) * 1,2 (incl. 20% Umbauzuschlag) = 1.405,84 € zuzügl. MWSt. Wenn noch mitzuverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigen ist (vgl. § 4 Abs. 3 HOAI), erhöhen sich die anrechenbaren Kosten. Die Höhe des Kostenansatzes ist aber mit Ihnen zu vereinbaren, d.h. sie kann nicht einseitig festgelegt werden.

Haben Sie denn für die Tragwerksplanung einen Auftrag erteilt und die Leistung auch erhalten (Lph. 4 ist erst dann abgeschlossen, wenn Ihnen alle Prüfberichte des Prüfstatikers vorliegen oder darauf aus baurechtlichen Gründen verzichtet wird), d.h. Sie haben eine prüffähige Statik den den Händen? Wenn ja, gilt wie oben: ohne Vereinbarung nur der Mindestsatz / untere Satz, die Honorarzone ergibt sich aus der Schwierigkeit des Tragwerks (und nicht aus der Honorarzone des Gebäudes) - das müsste der Planer anhand der Objektlisten in Anhang nachweisen. Anrechenbar sind i.d.R. 55% der Baukonstruktionskosten (§ 50 Abs. 1), bei einem hohen Anteil an Kosten der Tragkonstruktion können Sie auch nach § 50 Abs. 2 vereinbaren (!), dass 90 % der Baukonstruktionskosten angerechnet werden. 55% von 17.650 sind 9.707 €, auch das ist unterhalb des niedrigsten Wertes in der Honorartafel zu § 52 (der liegt bei 10.000 €), so dass die HOAI nicht gilt, wenn nicht auch hier anrechenbare Bausubstanz zu berücksichtigen ist, die allerdings nicht dieselbe sein muss wie bei der Gebäudeplanung. Als mvB gilt hier i.d.R. nur, was statisch auch nachgerechnet wird.

Auch beim Wärmeschutznachweis gilt: ohne Auftrag und Ihre Abnahme kein Vergütungsanspruch. Wenn der Ihnen aber vorliegt, sind Sie mit 300 € sicherlich gut bedient.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@backi)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

@fdoell Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Das hilft uns schon mal sehr weiter.

Die 21000€ aus dem Bauantrag sind also die Berechnungsgrundlage für das Honorar sofern keine andere Kalkulation getätigt wurde?

Nach der Genehmigung wurde erst einmal gestoppt, als eine erste Abschlagsrechnung von 2800€ netto kam und von unserer Seite Fragen zur Rechnung gestellt wurden. Eine Statik und Wärmeschutznachweis sollten sich in Vorbereitung finden, wurden aber nicht mehr geliefert.

Eine Zusammenarbeit ist wohl auch seitens des Planers nach unseren Detailfragen zur Rechnung nicht mehr gewünscht, als wir auf die Differenz von 21000€ Baukosten vom Bauantrag zu seinen 45000€ Baukosten zur Kalkulation seines Honorars hingewiesen haben.


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Zur Frage: "Die 21000€ aus dem Bauantrag sind also die Berechnungsgrundlage für das Honorar sofern keine andere Kalkulation getätigt wurde?" die Antwort: 

Nach einem Urteil des KG vom 16.03.2010 - 7 U 53/08 (nicht rechtskräftig); BauR 2010, 955, nachfolgend: BGH, 06.12.2012 - VII ZR 65/10, BGH, 28.07.2011 - VII ZR 65/10 (IBR 2010, 507) gilt der amtliche Leitsatz

"Der Honorarberechnung für Leistungsphasen 1 - 4 § 15 HOAI a.F. sind die Kostenangaben zu Grunde zu legen, die in dem Zeitpunkt vorlagen, als die Kostenberechnung hätte erstellt werden müssen.".

In der Begründung heißt es u.a. "Um zu verhindern, dass der Architekt sein Honorar durch eine nachträglich erstellte höhere Berechnung verbessern kann, ist jedenfalls dann, wenn keine wesentlichen Änderungen und Ergänzungen zwischen Vor- und Entwurfsplanung erfolgt sind, von einer Bindung der Höhe nach an die Kostenschätzung auszugehen bzw. sind die Kostenangaben zu Grunde zu legen, die in dem Zeitpunkt vorlagen, als die Kostenberechnung hätte erstellt werden müssen."

Das bedeutet in Konsequenz: eine Kostenberechnung ist zum Ende der Entwurfsplanung zu erstellen, so dass ein Auftraggeber vor der Beantragung einer Genehmigung einen Überblick über die zu erwartenden Kosten erhält. Ist nur im Bauantrag eine Kostenbetrag eingetragen und existiert sonst keine Kostenermittlung, ist von der Richtigkeit dieses Betrages für die vorgesehene Baumaßnahme auszugehen. Damit wird dieser Betrag zur maßgeblichen Kostenermittlung für die Honorierung, die seit der HOAI 2009 auf der Kostenberechnung beruht.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@toni_stark)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 4
 

Hallo backi, hallo Herr Doell,

wie sind denn in den genannten Beträgen die MwSt. enthalten?

Wurde eventuell im Bauantragsverfahren ein bewusst niedriger Betrag für die Baukosten angesetzt, was dem Bauherrn eventuell Gebühren sparen sollte (eine nicht unbekannte Praxis)? Übrigens wird, wenn ich nicht irre,

Über welchen Zeitraum wird denn gesprochen, was den Projektbeginn und die Rechnungsstellung angeht? Ich ziele hier darauf ab, dass sich allgemein bekannt eine erhebliche Verteuerung auf dem Bausektor ergeben hat.

Waren denn die Bekannten mit der Arbeit des Architekten zufrieden, oder hatten diese ähnliche Erfahrungen?

War die Planungsleistung des Architekten zufriedenstellend?

Gibt es schon Angebote von ausführenden Firmen? Ich wage zu behaupten, daß für einen umfassenden Dachausbau das angegebene Budget eventuell nicht ausreichend ist, je nach Region und natürlich Umfang der Arbeiten.

Abseits der Beurteilung nach rein formellen Kriterien der Berechnung nach HOAI und entsprechender Rechnungsstellung würde ich das Honorar selbst nicht als zu hoch oder gar unverschämt einstufen, zumal sicher die 19% MwSt. enthalten sind. Das würde bei einem Stundensatz von 90,- Euro netto ca.20 Bürostunden ausmachen, von Beginn des Projektes bis Einreichung Bauantrag, inklusive Beratungsleistung, Erstellung der Unterlagen und anscheinend auch den Nebenkosten.

Ich befinde mich oft in ähnlicher Situation und bin stets auf der Suche nach neuen Perspektiven, auch denen der Bauherrn. Es muss aber ein auskömmliches Arbeiten sein.


   
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