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Honorar Leistungsphase 8 nach Zeitablauf

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(@assi12)
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Themenstarter  

Hallo,

ich habe meinen Architekten mit Lph 1- 8 beauftragt. Leider scheint sein Verständnis für die Leistungserbringung ein anderes zu sein als meines. Es handelt sich um ein Büro mit 3 Mitarbeitern, wobei nicht er selber sondern seine angestellte Architektin mich betreut,  ist mir bei Vertragsabschluss von ihm auch nicht so gesagt worden.Bis jetzt ist nur eine Rohbauabnahme erfolgt, d.h. nur der reine Bau ohne Zimmermanns- und Dachdeckerarbeiten, wobei es hier auch schon zu Schwierigkeiten kam. Danach gab es holzmangelbedingt eine Pause von 55 Tagen, da aus meiner Sicht seine Ausschreibungen zu spät erfolgt sind, er hat mir nur ein Angebot von einem Zimmermann, der 200 km entfernt ist  vorgelegt, ich habe mich dann selber bemüht und ein Angebot von einem örtlichen Zimmermann für 20.000 € weniger bekommen. Mein Architekt ist dann bei Beginn der Zimmermannsarbeiten für 6 Wochen in Urlaub gefahren und die betreuende Architektin ist kurz danach erkrankt und bis heute auch nicht wiedergekommen. In dieser Zeit haben der Zimmermann und der Dachdecker ihre Arbeiten erledigt und meine Beschwerde ich sei in dieser Zeit ohne Bauleitung  gewesen, wurde nach einer Rückkehr in einem Brief an mich, denn er geht nicht mehr ans Telefon, Zitat:“Die Objektüberwachung wurde auch in den letzten 5 Wochen während meiner Abwesenheit durch unser Büro durchgeführt. Der Irrglaube, dass Objektüberwachung 100% physikalische Anwesenheit der Bauleitung bedeutet ist dabei falsch. Auf Grund des Ausfalls von Frau G. hat Frau E.  gemeinsam mit Herrn S.( Statiker) in telefonischer Abstimmung und Zoom-Konferenz mit mir die Baustelle betreut und Fachfragen der Handwerker entsprechend beantwortet. Insbesondere wurden überwachungsintensive Teilleistungen begutachtet und im Zweifel durch Anweisungen an die Handwerker korrigiert. Gerade Organisation ist dabei ein nicht unwesentlicher Bestandsteil der Objektüberwachung. Schon zu unserer eigenen Sicherheit dokumentieren wir nach eigener Auswahl der Mittel die Objektüberwachung.“  Frau E. war immer erreichbar, das ist richtig, jedoch hat sie betont, dies sei nicht ihr Bauvorhaben, hätte das nie mit betreut und müsse sich immer erst einarbeiten. Man hat mich nie informiert, daher kann ich nicht kontrollieren, ob es Baustellenbegehungen gab. Dann kommt es auch immer zu Nachträgen, meine Nachfrage, ob die Ausschreibungen evtl. unvollständig waren und damit es natürlich immer teurer wird, zumal seine Kostenberechnung inzwischen sowieso schon über 30 % überschritten ist und ich dann ständige Nachträge dann irgendwann nicht mehr leisten kann, seine Antwort:“Deine Äußerung zu Nachträgen ist sachlich falsch hergeleitet. Die bisher entstandenen und freigegebenen oder eventuell entstehenden Nachträge sind "Sowieso-Kosten". Dann sollte der Trockenbauer am 6.12. beginnen, wollte dann auch einen Nachtrag, weil die Mineralwolle teurer geworden sei und er keine bekäme, Vertrag mit dem Trockenbauer war aber vom 1.11., ich musste dann 206qm Mineralwolle selber besorgen, denn dem Architekten sind die Kosten anscheinend egal. Ich habe jetzt den Zimmermann fast vollständig bezahlen müssen, auch um Skonto zu erhalten,obwohl keine Abnahme erfolgt ist und die Aussage des Architekten dazu: „Es muss unrichtig sein, dass Ihr ungeprüfte Rechnungen bezahlt habt. Alle euch von uns zugesendeten Rechnungen sind sachlich und rechnerisch geprüft und mit einer Freigabe versehen.
Bis zum heutigen Tag gab es nur ein Abnahmebegehren der Rohbauarbeiten. Abnahmen finden nur nach vollständiger und weitestgehend mängelfreier Fertigstellung eines Gewerkes statt. Im Verlauf unserer Objektüberwachung werden die meisten ersichtlichen Mängel in Zustandsfeststellungen vorher von den Firmen abgearbeitet. Dabei hat die beauftragte Firma im Normalfall dann die Abnahme förmlich zu beantragen und nicht wir anzusetzen, da mit förmlichen und mängelfreien Abnahme auch der für euch wichtige und begrenzte Gewährleistungszeitraum beginnt. Insofern mussten in den letzten 5 Wochen keine Abnahmen durchgeführt werden.“.  

  Meine Frage müssen denn nicht auch Teilleistungen abgenommen werden, wenn ich zB. den Zimmermann jetzt zu 99% bezahlt habe.

Gestern kam eine von ihm „abgehakte“ Rechnung des Fensterbauers, die ich zahlen soll, er war aber nicht auf der Baustelle und hat gesehen, dass ein Fenster gesprungen ist.
Ich erhielt vor seinem Urlaub noch eine Rechnung, wo ich 60% der Lph 8 bezahlen soll, auf meinen Einwand, dass dies aus meiner Sicht noch nicht erreicht sei, bekam ich die Begründung:“Für die Objektüberwachung waren ursprünglich 10 Monate angesetzt.
Auch durch die Lieferverzögerung Dachstuhl hat sich die Objektüberwachung wie im Rahmenterminplan vom 20.08.2021 dokumentiert auf voraussichtlich ca. 12,5 Monate verlängert.
Davon waren am 05.11.2021 ca. 7,5 Monate vergangen. Für die Objektüberwachung sind nach HOAI  32% vereinbart. 32%/12,5 Monate x 7,5 Monate = 19,2 %. Zusätzlich haben wir euch bei der 5. Abschlagsrechnung ein großzügiges Zahlungsziel von 30 Tagen gegeben, was ihr nicht eingehalten habt. Honorarrechnungen sind sofort fällig und ansonsten auch so zu bezahlen.“

Bekommt der Architekt sein Geld nach Zeitablauf?
Dann habe ich auch das Gefühl, er will mich loswerden, da er mir schonmal in einem Gespräch im Mai gesagt hat, ich könne ja gehen. Jetzt behauptet er, Zitat:“…..da ich dann schon jetzt zu der Annahme kommen müsste, dass unser Auftragsverhältnis zerrüttet ist.“ Er hat inzwischen  über 60.000€ bekommen und versucht mich loszuwerden und macht anscheinend auf zerrüttet, damit er fristlos kündigen kann. Ich sehe mich allerdings nur als besorgten Bauherren, dessen veranschlagte Kosten inzwischen von 588.000€ auf 804.000€ angestiegen sind, ohne Umplanungen, sondern so wie ursprünglich geplant, was aus meiner Sicht auch schon eine Schlechtleistung war. In der Anlage mein Schreiben, was aus meiner Sicht nicht so formuliert ist, dass man von Zerrüttung sprechen kann.

 

 

 


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Hallo @assi12,

ich versuche mal, auf einige Ihrer Ausführungen Bezug zu nehmen und diese kurz zu beantworten.

Veröffentlicht von: @assi12

Es handelt sich um ein Büro mit 3 Mitarbeitern, wobei nicht er selber sondern seine angestellte Architektin mich betreut,  ist mir bei Vertragsabschluss von ihm auch nicht so gesagt worden.

Das ist ja an sich nicht tragisch und auch nichts falsches. Dafür sind die Mitarbeiter da. Der Chef muss nicht jeden Auftrag selbst und persönlich betreuen. Es sei denn, ihr habt vertraglich etwas anderes / besonderes vereinbart.

Veröffentlicht von: @assi12

ich habe mich dann selber bemüht und ein Angebot von einem örtlichen Zimmermann für 20.000 € weniger bekommen.

Sie haben am Anfang geschrieben, dass Sie den Architekten mit den LP 1-8 beauftragt haben. Hier wäre eventuell mal tatsächlich sinnvoll zu prüfen, in wie weit der Architekt tatsächlich die LP 6+7 erbracht hat (sowohl quantitativ als auch qualitativ). Hat der Architekt denn zB für das Gewerk Zimmerarbeiten oder auch Dachdeckerarbeiten, Rohbauarbeiten usw. ein entsprechendes Leistungsverzeichnis erstellt und Ihnen auch zur Verfügung gestellt?

Veröffentlicht von: @assi12

Schon zu unserer eigenen Sicherheit dokumentieren wir nach eigener Auswahl der Mittel die Objektüberwachung.

Das sehe ich kritisch. „eigene Auswahl der Mittel“ kann sich m. M. n. auf jeden Fall nicht auf das entsprechende Ergebnis auswirken. Die Dokumentation der Bauüberwachung in Form von Bautagebücher (Grundleistung e der LP 8) muss in einer Art und Weise erfolgen, die Ihnen als Auftraggeber die Möglichkeit bietet, die Leistungserbringung des Architekten zu prüfen, aber auch mögliche Gewährleistungsforderungen ggü. der ausführenden Firmen bei Bedarf durchzusetzen. Das kann nur anhand einer entsprechenden Dokumentation der Bauüberwachungsleistung und somit „Bautagebücher“ erfolgen. Diese hat der Architekt Ihnen auch vorzulegen. Wie sonst sollen Sie die Erbringung seiner Leistungen überprüfen?

Veröffentlicht von: @assi12

Ich habe jetzt den Zimmermann fast vollständig bezahlen müssen, auch um Skonto zu erhalten,obwohl keine Abnahme erfolgt ist

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VOB/B heißt es: "Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages."

Natürlich kann die ausführende Firma die Abschlagszahlungen stellen, der Bauüberwacher muss (bei entsprechender Beauftragung) nach der Grundleistung g der LP 8 diese Abschlagszahlungen entsprechend prüfen. Bei einen 99 %-igen Abrechnung über Abschlagszahlungen hoffe ich, dass der entsprechend nachgewiesene Gegenwert auch erbracht wurde. Haben Sie denn eine Vertragserfüllungsbürgschaft vereinbart bzw. erhalten (es geht auch mit Einbehalt)? 

Übrigens: Schlussrechnungen werden erst nach der erfolgten Abnahme gestellt bzw. stellt eine erfolgreiche Abnahme überhaupt die Bedingung für die Voraussetzung für die Fälligkeit einer Schlussrechnung dar.

Veröffentlicht von: @assi12

Meine Frage müssen denn nicht auch Teilleistungen abgenommen werden, wenn ich zB. den Zimmermann jetzt zu 99% bezahlt habe.

Siehe Ausführungen oben. Sollte der Zimmermann nicht mehr weiter ausführen wollen/können, oder später doch Mängel festgestellt werden, fehlt Ihnen die Möglichkeit eines entsprechenden Druckmittels, falls die Leistung bereits zu 99% ausbezahlt wurde. Hierzu müsste sich dann der Architekt erklären und darlegen, wie er nun die RG prüfen und freigeben konnte.

Veröffentlicht von: @assi12

Bekommt der Architekt sein Geld nach Zeitablauf?

Grundsätzlich nicht.

 

Insgesamt habe ich folgende Feststellung:

Aus der doch sehr ausführlichen Fragestellung (mit mehreren einzelnen "Baustellen") aber auch der anderen Frage hier im Forum lese ich heraus, dass die Zusammenarbeit mit dem Architekten sehr schleppend bzw. nicht konstruktiv verläuft. Es existieren sehr viele Reibungspunkte, Verständis- und auch Kommunikationsprobleme aber auch unterschiedliche Erwartungshaltungen. Ich schätze, dass es noch viel mehr offener "Konflikte" gibt, die in dem aktuellen Beitrag noch gar nicht aufgezählt wurden.

In Summe ist es für einen Außenstehenden jedoch schwierig, eine vernünftige Antwort auf die ein oder andere Frage zu geben, da hierzu sowohl die Vertragsbedingungen als auch teilweise der tatsächliche Leistungsstand geprüft werden müssen. Sonst ist die Gefahr einfach zu groß, dass die Fragen falsch beantwortet werden.

Ich würde Ihnen wirklich ans Herz legen, einen Fachmann an die Seite zu holen, der tatsächlich IHRE Interessen vertritt, den aktuell bestehenden "Nebel" auflöst und Sie berät / betreut. Den zeitlichen Aufwand (derjenige muss sich erstmal in Ihren Fall einarbeiten und von Ihnen entsprechende weitere Informationen und Unterlagen geliefert bekommen) und auch die damit verbundene finanzielle Investition sollten Sie nicht scheuen. Beides zahlt sich für Sie sicherlich in mehrfacher Hinsicht aus.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
(@assi12)
Active Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 10
Themenstarter  

Guten Abend,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Allerdings hätte ich zu meiner Frage hinsichtlich der Abschlagszahlung des Architektennoch  nach Zeitablauf zu Ihrer Antwort noch eine Nachfrage " Grundsätzlich nicht" bedeutet für mich, dass er eigentlich in LP 8 nachweisbare Leistungen erbringen muss oder gibt es auch Ausnahmen, wonach nach Zeit abgerechnet wird?


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend @assi12,

mit „grundsätzlich nicht“ war gemeint, dass es natürlich auch fallbezogene Vertragskonstellationen geben kann, die eine Abrechnung der LP 8 nach Zeitablauf rechtfertigen / festlegen können. Im Sinne der Privatautonomie sind solche Vereinbarungen selbstverständlich auch möglich.

In der Regel - und vor allem in Sinne der HOAI als vereinbarte Grundlage für die Honorierung der Planungsleistungen - sieht es aber anders aus.

Die LP 8 beinhaltet die Grundleistungen a bis p (nachlesbar in der Anlage 10, 10.1 der HOAI), die vom jeweiligen AN bei entsprechender Übertragung des Leistungssolls erbracht werden müssen. Bei der Bewertung des Honoraranspruches einer noch nicht vollständig abgeschlossenen (hier beispielhaft LP 8) z. B. im Zuge einer Abschlagsrechnung oder auch einer Vertragsauflösung und entsprechenden Teilabrechnung kommt es auf die Leistungsfeststellung an.

Bei dieser Bewertung unterscheidet man zwischen einem quantitativen und einem qualitativen Anteil.

Da die Grundlage der Honorarberechnung u.a. die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung bilden, können zur Bestimmung des quantitativen Anteils die erfolgten Abrechnungen der ausführenden Firmen herangezogen werden (da zumal die Ausführung und die damit verbundene Objektüberwachung der Hauptbestandteil der LP 8 sind). Da die Abrechnungssummen des jeweiligen Gewerks / Vergabeeinheit jedoch keine Kostenberechnung bilden (denn nur die Kostenberechnung wäre die Grundlage für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten) wird im weiteren Schritt oft das Verhältnis der Abrechnungssummen zum anteiligen Part der Kostenberechnung bestimmt.

Beim qualitativen Anteil muss dann auf die Leistungserbringung der einzelnen Grundleistungen der LP 8 geschaut und geprüft werden, welche tatsächlich nachgewiesen wurden. Zur Bestimmung des %-Anteils der einzelnen Grundleistungen können dann entsprechende Teilleistungstabellen herangezogen werden.

Das klingt beim Lesen schon kompliziert, ist es je nach Einzelfall auch, da dabei noch einige weitere Zwischenschritte beachtet werden müssen.

Um Ihre Frage in Kürze zu beantworten: der Architekt muss auch in der LP 8 nachweisbare Leistungen erbringen, falls er/sie die entsprechende Beauftragung und somit auch das Leistungssoll übernommen hat. Ein reine Abrechnung nach vergangener/abgelaufener Zeit ohne konkreten Bezug zum tatsächlichen Baufortschritt, Bauüberwachungstätigkeit und der Erbringung der Grundleistungen der LP 8 wird nicht vorgesehen.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
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