HOAI-Forum
Honorarberechnung Außenaufzug
Guten Tag,
bei einem bestehendem Wohnhaus mit 5 Etagen soll nachträglich ein Außenaufzug eingebaut werden.
Der Aufzug wird an die rückseitige Fassade des Wohnhauses angebaut, neue Fenster und Sierchbrüche werden erforderlich.
Die Statik wird von einem Tragswerksplaner, für das Schachtgerüst, sowohl auch für die Anschlüsse an das Gebäude, etc. erstellt.
Der Aufzug selbst, so wie auch das Schachtgerüst wird von der Aufzugsfirma geplant.
Wir planen in dem Zuge den veränderten Zugang zum Gebäude, die Lage des Aufzugs und treffen die Absprachen mit sämtl. Behörden, Brandschutzgutacher, etc..
Ist für die Honorarberechnung der Aufzug als § 56 Abs. 1 Technische Ausrüstung, Honorarzone III anzusetzen und die Baukonstruktionen werden mit hinzugerechnet?
Oder berechne ich nach § 35 Abs. 1 Gebäude und dann in die KGR 400 die Kosten für den Aufzug mit rein? diese dann voll oder nur anteilig?
Vielen Dank vorab.
MfG
M.Oritz
Nach der HOAI ist richtet sich das Honorar nach dem Leistungsbild, das Sie planen. Die Technische Ausrüstung und die Tragwerksplanung sind es nicht, das macht der Aufzugserbauer selbst bzw. der Statiker. Sie befassen sich mit dem Thema Gebäudeplanung und dieses Leistungsbild definiert damit Ihr Honorar.
Die Kosten der Technischen Ausrüstung werden dabei nach §34 bis zu 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten voll, darüber hälftig angesetzt. Unter sonstigen anrechenbaren Kosten sind die Herstellungskosten der Massnahme anzusehen, die keine Technische Ausrüstung betreffen, zuzüglich die Kosten der ggf. technisch oder gestalterisch mitverarbeiteten Bausubstanz (z.B. der Wände, in die Öffnungen und Befestigungen für den Aufzug eingearbeitet werden).
Da Sie Umbauten am bestehenden Gebäude vornehmen, ist hierfür auch ein Umbauzuschlag zu vereinbaren.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Vielen Dank für Ihre Antwort.
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