HOAI-Forum
Honorarberechnung bei unterschiedlichen Leistungsphasen je Gewerk
Hallo zusammen.
Wir kernsanieren gerade einen Altbau und haben dazu mit einem Architekten einen Honorarvertrag über Leistungsphasen 1-8 abgeschlossen. Für einzelne Gewerke (bspw. Elektrik) hat der Architekt jedoch kein konkretes Leistungsverzeichnis aufgestellt, da ihm das nach eigenen Angaben zu aufwendig sei. Stattdessen hat er ein, zwei entsprechende Firmen direkt angefragt so dass diese ein passendes, mit uns als Bauherren abgestimmtes Angebot erstellen. Bei wieder anderen Gewerken gab es keine Ausschreibung weil wir selbst über Beziehungen gute passende Angebote einholen konnten.
Meine Frage ist nun: Für die o.g. Gewerke wurden meinem Verständnis nach ja nicht alle Leistungsphasen 1-8 erbracht (ich denke insb. Phasen 5 und 6 nicht). Ist das dann in der Honorarberechnung entsprechend auszuweisen und das Honorar entsprechend zu kürzen?
Zu unterscheiden ist ein Honorar für die Leistung der Gebäudeplanung und ein Honorar für die Planung der technischen Ausrüstung.
Die Planung der technischen Ausrüstung wird hier wohl von den ausführenden Unternehmen selbst gemacht, so dass sie entweder als Einzelposition im Angebot ausgewiesen oder in die Kosten der einzelnen Positionen eingerechnet wird. Wichtig ist hierbei die Frage, ob eine Planung wie von einem Planer technischer Ausrüstung gemacht wird, die vom Gebäudeplaner über alle Gewerke integriert und dem Tragwerksplaner zu Verfügung gestellt wird oder nicht. Falls nicht, sind Überraschungen auf der Baustelle vorprogrammiert. Um das nachzuvollziehen, empfehle ich das Siercharbeiten der Grundleistungsbeschreibung für die Gebäudeplanung, die Tragwerksplanung und die Planung der Technischen Ausrüstung in den Anlagen 10.1, 14.1 und 15.1 zur HOAI.
Unabhängig davon wird das Honorar für die Gebäudeplanung nach den Rechenregeln in § 33 HOAI ermittelt, Dabei gehen auch die Kosten der Technischen Ausrüstung in die anrechenbaren Kosten (als Eingangswert in die Honorartabellen) mit ein, allerdings nicht unbegrenzt in voller Höhe, sondern ab einer bestimmten Höhe nur noch hälftig. Das ist eine reine Rechenregel und wird häufig damit begründet, dass der Gebäudeplaner die Technische Ausrüstung in das Gesamtbauwerk integrieren muss. Wenn er das bis zu einem gewissen Punkt in der Planung nicht machen muss, weil die Planung der technischen Ausrüstung selbst bis dahin nicht erstellt wurde und somit auch nicht zu koordinieren und zu integrieren war, könnte man über eine Reduzierung der benötigten Grundleistungen des Gebäudeplaners nachdenken, allerdings muss das Ganze dann später nachgeholt werden.
Der Nachteil der Beauftragung ausführender Unternehmen mit der Ausführungsplanung erst während der schon laufenden Bauausführung ist, dass die Integration der technischen Systeme in das Gesamtkonzept ab der Vorplanung nicht erfolgt und somit evtl. nicht das für den Bauherren optimale Gesamtbauwerk geplant wird. Die Beratung "zum gesamten Leistungsbedarf", also auch hierzu, schuldet der Gebäudeplaner in Lph. 1 als Grundleistung.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Es ist schade, dass der Architekt Ihnen sagt, dass es ihm zu aufwendig sei. Aber höchstwahrscheinlich hat er die technischen Gewerke nicht im Auftrag. Sehen Sie dazu Ihren Vertrag durch. Insofern ist die Begründung Banane, sachlich könnte er aber recht behalten. Und anstatt das Honorar zu kürzen, sollten Sie Ihren Architekten fragen, ob er Geld zusätzlich verlangt, wenn er sich um die technischen Gewerke kümmert. Denn Vergabe, Angebote einholen, prüfen, beauftragen, Rechnungen prüfen und die Firmen ELT/HLS Bauleiten ist nicht Aufgabe des Architekten(zumindest wenn nicht vertraglich vereinbart) - man macht es bei kleinen EFHs dann aber doch, weil dem Häuslebauer eine Fachplanung samt Fachbauleitung aufzubürden, tut ein vernünftiger Architekt in Ihrem Sinne nicht. De facto hat ihnen ihr Architekt also Geld gespart, bestrafen Sie ihn also nicht. Sie können locker 5.000 € für die Fachplaner ausgeben, oder der Architekt leistet eine Grundbegleitung gegen Stunden, die zwar keine Fachleistung ist, aber für Häusle voll ok.
bzgl. Ihrer Beziehungen - das muss für den architekten nicht zwingend eine Erleichterung darstellen, im Gegenteil sind diese Eigenleistungen für den Architekten oft eine Zumutung, im Arbeitsablauf und in der Haftung. Entscheidend ist, was in ihrem Vertrag steht - oft reicht zB der eingetretene Werkerfolg bereits für Honorarfälligkeit. Wenn also das Haus vergeben ist, sie konnten bauen, dann ist dieser Erfolg eingetreten. Da einzelne Gewerke auszuklamüsern könnte für Sie schon sehr abenteuerlich werden. Zumal dürfen Sie sich fragen, wie es dazu kam, dass Sie einzelne Gewerke vergeben haben - haben Sie dadurch dem Architekten nicht Teilleistungen gekündigt? Haben Sie Ersatz vorgenommen ohne vorher entsprechend abzumahnen? Hier würde dem Architekten trotzdem Honorar zustehen, abzgl. Apfel und Ei für Ersparte Aufwendungen.
bei Bauherren fehlt mir oft die Sichtweise, wie viel der Architekt Ihnen schon erspart hat. Stattdessen wird nur gesehen, was er ausgibt, als ob er es für sich tut.
Besten Dank für die Hinweise!
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