HOAI-Forum
Honorarberechnung Hebeanlage
Schönen guten Tag,
ich plane derzeit einen Hebeanlagenschacht, welcher außerhalb des betreffenden Gebäudes installiert wird.
Somit fallen Tiefbauarbeiten an um einen alten Schacht zu entfernen und den neuen Schacht inkl. Hebeanlage zu setzen.
Wie genau setzt sich nun die Honorarberechnung zusammen?
Die Hebeanlage an sich sollte ja unter "technische Ausrüstung - KGr 411 Abwasseranlagen" fallen. Werden die Tiefbauarbeiten nun teils mit eingerechnet oder komplett ignoriert, da ich diese ja auch organisiere? Da der Tiefbauer auch die Hebeanlage setzt, werden diese Arbeiten sogar vermischt.
Ein Sanitärunternehmen würde dann lediglich noch eine Druckleitung verlegen, was dann wieder komplett in die "technische Ausrüstung - KGr 411 Abwasseranlagen" fallen würde.
Ich würde mich sehr über eine Aufklärung hierzu freuen.
Vielen lieben Dank!
Sobald Sie Anlagen der Technischen Ausrüstung des betreffenden Gebäudes planen, können Sie die Hebeanlage auch außerhalb des Gebäudes einschließlich der Tiefbauarbeiten und den Leitungen als technische Ausrüstung abrechnen. Denn auch wenn man dann die außerhalb der Gebäudehülle liegenden Anlagenteile als "technische Anlagen in Außenanlagen" ansieht, sind diese nach § 54 Abs. 4 anrechenbar.
Etwas anderes wäre es, wenn alle Anlagenteile Ihrer Planung ausschließlich außerhalb des Gebäudes lägen. Dann könnte man den Betonschacht als Pumpwerk ansehen und es ergeben sich 2 Möglichkeiten der Honorierung:
a) die Parteien vereinbaren nach § 54 Abs. 4 die ganze oder teilweise Anrechnung der Baukonstruktionen als Teil der anrechenbaren Kostend der Technischen Ausrüstung --> Berechnung wie oben.
b) die Anlage wird als Ingenieurbauwerk der Gruppe 2 (nach Anlage 12.2) angesehen, also als Pumpwerk. Dann gibt es ein Honorar für Ingenieurbauwerke (nach § 41 Abs. 1+2 und für die Fachplanung der Pumpwerksausrüstung ein Honorar für die Technische Ausrüstung darin. Das gibt aber vor allem dann Sinn, wenn damit die aK des IBs über 25.000 € liegen, was hier evtl. nicht der Fall ist, so dass doch wieder alles offen wäre.
Ansonsten gibt die HOAI 2021 ja nur noch Orientierungswerte, so dass Sie das relativ frei wählen können, wie die Honorierung aussehen soll (vorausgesetzt der Auftraggeber kann die Berechnung auch nachvollziehen).
Die Zuordnung zu einer Kostengruppe ist dafür übrigens völlig uninteressant - die HOAI spricht auch nie von Kostengruppen bei der Honorarermittlung. Entscheidend ist nur, was Sie zu planen haben und wie das mit den Begrifflichkeiten der HOAI zur Honorarermittlung zusammenpasst.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Herzlichen Dank Herr Doell.
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