HOAI-Forum
Honorarberechnung im Umbau
Guten Tag,
bei der Ermittlung des Architektenhonorars (Umbau im Altbau) ergibt sich für mich folgende Frage: Was sind die anrechenbaren Baukosten?
Grundsätzlich besagt die HOAI (hier 2013) in §6(1) "...anrechenbare Kosten des Objekts auf Grundlage der Kostenberechnung...", in §6(2) jedoch unpräziser "Honorare für Leistungen bei Umbauten...sind zu ermitteln nach 1. den anrechenbaren Baukosten, 2....."
Konkret geht es mir um folgenden Sachverhalt: wie wirken sich zusätzliche Baukosten auf das Honorar aus, wenn diese bei Erstellung der Kostenberechnung nicht vorhersehbar waren oder die Bausubstanz zum Zeitpunkt der LP3 nicht schadensfrei einsehbar war (=sog. Sowieso-Kosten), oder Nachforderungen des Brandschutzprüfers im Bauprozess erfolgten? Wird nun das Honorar wie früher ermittelt, sprich die zusätzlichen Kosten kommen in der Ermittlung der Honoraransprüche in den höheren Leistungsphasen dazu?
Vielen Dank für eine Rückmeldung
Beste Grüße
Zunächst einmal sind die anrechenbaren Kosten die Baukosten, die sich aus der Entwurfsplanung / Kostenberechnung ergeben und die Kosten der mitverarbeiteten Bausubstanz diejenigen, die zum Zeitpunkt der Kostenberechnung als mitverarbeitet anzusehen sind.
Davon abweichende Ausführungspreise sind nicht honorarrelevant, solange das Entwurfsprogramm unverändert realisiert wird.
Wie wirken sich zusätzliche Baukosten auf das Honorar aus, wenn diese bei Erstellung der Kostenberechnung nicht vorhersehbar waren?
Hier ist zu unterscheiden:
- waren die Leistungen, die zu höheren Kosten führen, bei der Entwurfsplanung bereits bekannt und wurden die Kosten nur unzureichend ermittelt -> dann bleibt es bei der Kostenberechnung.
- Waren die Leistungen, die zu höheren Kosten führen, bei der Entwurfsplanung noch nicht bekannt und dies ist auch nicht dem Planer als Schlechtleistung anzulasten (z.B. weil die Substanzerkundung nicht alle Bauteile umfassen konnte/sollte), dann kann das Bauprogramm des Entwurfs so nicht realisiert werden und es muss im Prinzip nochmals in die Entwurfsplanung eingestiegen werden (d.h. hätte man gleich gewusst, dass die zusätzlichen Leistungen erforderlich sind, hätte man den Entwurf und die Kostenberechnung gleich anders aufgestellt). In diesem Fall müssen die nachträglichen Planungsleistungen honoriert werden (welche das im Einzelnen sind aus den Lph. 3-9, muss man dazu ermitteln), dazu dient § 10 Abs. 1 HOAI. Wie das Mehrhonorar dann konkret ermittelt wird, ist nicht vorgeschrieben (da in jedem Fall anders), die Parteien müssen sich einigen.
Bei Nachforderungen des Brandschutzprüfers ist das mit der Mehrhonorierung kritisch zu sehen: Brandschutzauflagen ergeben sich i.d.R. aus dem Baubescheid und den einschlägigen Vorschriften oder ggf. aus Sonderlösungen die in einem Brandschutzgutachten beschrieben werden, aber auch im Baubescheid enthalten sein müssten. All diese Randbedingungen sind aber bereits als Grundleistung in Lph. 3 mit den Behörden verbindlich abzustimmen, so dass die Kosten dafür auch in der Kostenberechnung enthalten sein sollten.
Die Ausführungsplanung und Ausschreibung ist auf Grundlage dieser genehmigten Unterlagen zu erstellen und baulich umzusetzen. Wenn das korrekt geschieht, sollte es keine Nachbesserungsforderungen geben. Wenn doch welche bestehen, stellt sich die Frage, ob diese von den genehmigten und zuvor abgestimmten Unterlagen abweichen und warum. Das muss man also im Einzelfall anschauen, da gibt es keine pauschalen Antworten.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Sehr geehrter @boernsen,
ergänzend möchte ich noch nachfolgendes beifügen. Vielleicht hilft es Ihnen oder den anderen Beitragslesern noch ein Stück weiter.
Wie Herr Doell schon beschrieben hat: waren die Leistungen vorher bekannt und wurde die KB auf dieser Grundlage erstellt, dann bleibt die Höhe der KB als Berechnungsgrundlage.
Sind dagegen nach der Erstellung der Kostenberechnung (diese könnte man dann als eine vorläufige KB ansehen) nachträgliche Änderungen eingetreten - die vorher nicht erkennbar waren oder durch Auflagen entstanden sind - die eine Erhöhung der KB rechtfertigen, dann muss die KB angepasst werden. Da die KB auf Grundlage der Entwurfsplanung basiert, wird es auch zu einer Überarbeitung der Entwurfsplanung kommen. Die „neue“ Kostenberechnung wäre dann die Honorarberechnungsgrundlage.
Zusätzlich wäre an dieser Stelle auch zu beachten, dass sich beim Umbau durch nachträgliche Vorgaben (z. B. aus der Baugenehmigung oder weiterer Auflagen) auch eine Änderung/Erhöhung des Ansatzes der mitzuverarbeitenden Bausubstanz ergeben kann. Dieser Ansatz wäre auch zum Zeitpunkt der Erstellung der KB anzupassen.
Ein Hinweis zum § 10 Abs. 1 HOAI. Ich höre und lese (nicht selten), dass auf § 10 Abs. 1 HOAI Bezug genommen wird und die „neue“ Kostenberechnung als die Honorarberechnungsgrundlage für den gesamten Auftrag (z. B. LP 1-9) genommen wird. Dieses Vorgehen entspricht nicht dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 HOAI. Die neue Honorarberechnungsgrundlage bezieht sich dann nur auf die Grundleistungen, die infolge des geänderten Leistungsumfangs tatsächlich zu erbringen sind. Je nach Einzelfall kann es natürlich lohnenswert sein, die Berechnung genauer anzusehen.
Zusammenfassend kann man also sagen. Geänderter Leistungsumfang mit einer Anpassung der Kostenberechnung kann folgende Ansprüche bewirken:
- Honorar für erbrachte Leistungen auf Grundlage der bisherigen KB
- Honorar für die Änderungsleistung an sich (z. B. doppelt erbrachte Grundleistungen)
- Honorar für erbrachte Leistungen auf Grundlage der geänderten KB
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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Auch Ihnen vielen Dank für die Hilfe.
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