HOAI-Forum
Honorarberechnung KG 300 + KG 400
Hallo zusammen,
ich habe folgenden Sachverhalt: In einem bestehenden Gebäude soll eine Hubbühne eingebaut werden. Die anrechenbaren Kosten hierfür sind wie folgt ermittelt worden.
KG 300 = 8.950,00€ (Veränderung an
KG 469 = 24.790,00€
KG 440 = 800,00€
KG 500 = 2.845,00€
Die Leistung soll an ein Planungsbüro mittels Vertrag für die Fachsparte "Gebäudeplanung" vergeben werden.
Ich soll diese Vergabe prüfen und sollte die Vertragsart so bleiben, stelle mir dabei folgende Fragen:
1. Sind die anrechenbaren Kosten der KG 300 nicht unterhalb der Tafelwerte und damit grundsätzlich frei vereinbar?
2. Die anr. Kosten der KG 440 + 469 sind grundsätzlich jedoch nach § 33 II HOAI nur anteilig zu berücksichtigen? Wie aber verhält es sich, wenn man das Honorar für den Teil der KG 300 frei verhandeln muss?
3. Oder ist in diesem Zusammenhang nicht die Gesamtsumme der anrechenbaren Kosten für KG 300 zzgl. anteilig TGA und Freianlagen zu ermitteln und dann erst entsprechend Tafelwert zu gucken, ob die Basissätze erreicht werden?
4. Ist dies nicht eher eine Fachplanung TGA mit geringem Anteil für den Umbau des betroffenen Gebäudes sowie Freianlagen? Demnach wären die anr. Kosten für sämtliche Kosten der KG 400 ff voll anrechenbar.
vielen Dank für Ihre Unterstützung
MfG Patzer
Ergänzung:
Die KG 469 (Förderanlagen) wird vom Gebäudeplaner vollumfänglich mit erbracht, die der KG 440 (Starkstrom) jedoch nicht.
Die KG 300 ist eine Art Betonfundament für die Hubbühne.
Wie wären somit die anrechenbaren Kosten zu ermitteln?
KG 300 vollumfänglich iHv 8.950,00€
KG 469 vollumfänglich iHv 24.790,00€ --> = 33.740,00€
zzgl. KG 440 anteilig nach § 33 II HOAI alt
zzgl. KG 500 Freianlagen iHv 2.845,00€
Wie vorgenannt ergänzend die Frage, ob die Leistung so gesehen nicht eher eine TGA-Leistung ist, da dieser Anteil überwiegt?
Guten Abend Herr Patzer,
laut Anlage 15.2 Objektliste der HOAI 2021 sind Hebebühnen zur Anlagengruppe 6 (Leistungsbild Technische Ausrüstung nach § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3) zuzuordnen. Meistens sogar in die HZ I (ist aber tatsächlich keine Pauschalfestlegung für alle Hebeanlagen).
Wonach sich das Honorar / Honorarberechnung für die Leistungen der Technischen Ausrüstung richtet wird im § 54 HOAI 2021 aufgezeigt. Im Bezug auf die Berücksichtigung der Baukonstruktionen heißt es im Absatz 5:
„Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können
die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.“
D.h. bzgl. der Berücksichtigung der KGR 300 ist hier eine Abstimmung, Verhandlung und Einigung mit dem Auftragnehmer erforderlich sowie die abschließende Festlegung des Verfahrens in Textform.
Wichtig zu erwähnen ist an der Stelle auch, dass die aK und die „Teilhonorare“ je nach Anlagengruppe bestimmt werden. Aufgrund des degressiven Verlaufs der HOAI Honorarkurve ergibt sich durch diese Trennung ein höheres Gesamthonorar als wenn man im Vergleich „alle anrechenbaren Kosten in einen Topf werfen würde“, um dann 1 x in die Tabelle reinzugehen.
D. h. die aK der KGR 440 (Anlagengruppe 4) und 469 (Anlagengruppe 6) sind getrennt zu berechnen.
Ergänzend schreiben Sie, dass die KGR 440 von dem Planer nicht erbracht wird. Das erleichtert das Ganze dann noch (da keine Berücksichtigung), da die Kosten der KGR 440 bei Ihnen mit 800 Euro unterhalb des Mindest-Tafelwertes (5.000 Euro) liegen.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de
Hallo Herr Fleming,
vielen Dank für die Rückmeldung, das hilft mir enorm beim "sortieren" der Informationen weiter.
einen angenehmen Start in die Woche wünsche ich!
Mit freundlichen Grüßen
A. Patzer
Veröffentlicht von: @alexander-patzerHallo Herr Fleming,
vielen Dank für die Rückmeldung, das hilft mir enorm beim "sortieren" der Informationen weiter.
einen angenehmen Start in die Woche wünsche ich!
Mit freundlichen Grüßen
A. Patzer
Sehr gerne, Herr Patzer!
Besonders bei der Hubbühne (KGR 300) und der Berücksichtigung dieser Kosten in den aK ist eine genaue individuelle Betrachtung des Sachverhalt ratsam. Sollten Sie weitere Fragen oder neue Informationen zum Vorgang haben, melden Sie sich hier einfach.
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Hallo Herr Fleming,
naja, tatsächlich stellt sich mir die Frage, ob die Kosten der Hebebühne tatsächlich so anzurechnen sind, also welcher planerische Aufwand tatsächlich entsteht?!
Es ist ja so, dass wir im Zuge der Maßnahme eine alte Rampe zurück bauen und dann an dieser Stelle ein Fundament schaffen für die Hebebühne, welches aus Standsicherheitsgründen benötigt wird (KG 300). Die Hebebühne selbst wird werksseitig wohl so geliefert, muss also vor Ort lediglich hingestellt/aufgebaut und mit dem Fundament verankert und in die Stromversorgung des Hauses integriert werden(da elektrisch betrieben), worin die KG 440 begründet ist.
Wann wäre denn die Anlage tatsächlich lediglich als Ausstattung zu sehen, also ohne Befestigung zur allgemeinen Benutzung?
(ggf. schon in meinem Fall?)
Gruß A. Patzer
Veröffentlicht von: @alexander-flemingBesonders bei der Hubbühne (KGR 300)
Das muss natürlich "beim Fundament für die Hubbühne (KGR 300)" heißen 😀
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Veröffentlicht von: @alexander-patzerWann wäre denn die Anlage tatsächlich lediglich als Ausstattung zu sehen, also ohne Befestigung zur allgemeinen Benutzung?
In iHrem Fall doch kaum. Höchstens wenn der Planer im Planungsverlauf nichts von einer Hebebühne weiß, sie also bei der Planung nicht berücksichtigen muss und diese erst später ohne Kenntnis des Planers eingebaut wird. In ihrem geschilderten Fall ist es aber Teil des Bauwerks. Es muss in der Planung berücksichtigt werden, zählt also doch voll zu 400 dazu und beim Gebäudeplaner gem. bekannter rechenmodelle anrechenbar.
sie selbst beschreiben schon eine Menge von arbeiten, die in Zusammenhang mit dieser Bühne notwendig sind - warum wollen Sie diese arbeiten dann nicht honorieren?
sie können auch beim Waschbecken behaupten, der käme werkseitig.
Guten Morgen Herr Patzer,
die Zuordnung der Hebebühne zu reinen Ausstattung wäre in Ihrem Fall tatsächlich etwas schwierig. Diese stellt einen Teil des Objektes dar und ermöglicht (zumindest zu einem Teil) die Nutzung des Objektes.
Allein die Tatsache, dass die Hebebühne überhaupt das Fundament notwendig macht und damit verbunden wird bestätigt die Zuordnung. Die Integration der planerischen Rahmenbedingungen in die Fundamentplanung begründet auch die erforderliche Berücksichtigung bei der Honorierung.
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