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Honorarermittlung: Aufteilung der Anrechenbare Kosten auf zwei Auftraggeber?

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(@mm-konzeptraeume)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Ich habe von einem Physiotherapeut den Auftrag erhalten die Innenarchitektur für seine neue Physiotherapie Praxis zu entwerfen. Der Physiotherapeut mietet die Räume von dem Gebäudeeigentümer.

Über den Physiotherapeut habe ich den Gebäudeeigentümer kennengelernt. Für die Praxis-Räumlichkeiten (850 m2, alte Möbel-Ausstellungsfläche) muss ein Grundrissentwurf und eine Nutzungsänderung erstellt werden. Ich bin dafür von dem Gebäudeeigentümer für LPH 1-4 beauftragt. Der Gebäudeeigentümer übernimmt alle Kosten, die für die fertige Physiotherapie Praxis nötig sind, u.a. auch Bodenbeläge, Decken- und Malerarbeiten.

Jetzt zu meiner Frage:

Die Bodenbeläge, Decken- und Lichtplanung und das Farbkonzept sind ja eher Innenarchitektur Themen… Diese anrechenbaren Kosten betreffen ja somit beide Auftraggeber.

Wie teile ich die anrechenbaren Kosten auf bzw. muss ich die Kosten überhaupt aufteilen?

Vielen dank im Voraus für Hinweise…!

Beste Grüße

MM


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Beantwortet der Satz "Der Gebäudeeigentümer übernimmt alle Kosten, die für die fertige Physiotherapie Praxis nötig sind, u.a. auch Bodenbeläge, Decken- und Malerarbeiten." nicht Ihre Frage? 

Im Zweifelsfall fragen Sie den Eigentümer nochmal, ob er alle Losten bei Ihnen übernimmt und der Mieter nichts davon begleichen muss (das ist im Gewerbebereich durchaus üblich). Falls ja, teilen Sie dem Mieter die freudige Nachricht mit, dass sein neuer Vermieter alle Kosten übernimmt. Ansonsten: mal zu dritt miteinander reden, wer genau was denn nun an Kosten trägt.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Hallo @mm-konzeptraeume,

eine weitere Frage in dem Zusammenhang wäre: für welche Leistungen hat Sie der neue Mieter genau beauftragt? D.h. welchen Leistungsumfang schulden Sie und welche Vergütung würde Ihnen vertraglich für diese Leistungserbringung zustehen. Haben Sie mit dem Mieter überhaupt schon eine vertragliche Grundlage geschaffen?

Der Beauftragungsstatus zwischen Ihnen und dem Vermieter scheint ja bereits definiert zu sein?

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
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