HOAI-Forum
Honorarermittlung für 2. Bauantrag
Guten Tag,
ich habe eine Frage zu den anrechenbaren Kosten eines 2. Bauantrages. Zunächst eine kurze Erklärung der Lage:
Wir haben mit unserem Architekten die Renovierung eines Denkmalgeschützten Hauses (inkl. Dachausbau, Aufzugeinbau, Balkonanbau, Fassadeninstandsetzung, etc.) geplant und in einem ersten Bauantrag genehmigen lassen. In diesem ersten Bauantrag ist der Dachausbau als eine große Maisonette-Wohnung geplant. Anschließend haben wir beschlossen, das Dachgeschoss in 2 Maisonette Wohnungen zu trennen und hierfür mit dem Architekten Pläne entwickeln und neu genehmigen lassen.
Nun gibt es eine Meinungsverschiedenheit bzgl. des Honorars für den 2. Bauantrag. Unser Architekt hat hierfür die anrechenbaren Kosten des ersten Bauantrages angesetzt (welcher viele Maßnahmen beinhaltet, die mit dem 2. Bauantrag nichts zu tun haben, so zB Aufzugeinbau und Balkonanbau) und einen reduzierten Prozentsatz für die Leistungsphasen 2-4 angesetzt. Ich würde es hingegen so verstehen, dass sich die anrechenbaren Kosten des 2. Bauantrages nur auf die Bauumfänge dieses 2. Antrages, nämlich die Trennung der einen großen Maisonette-Wohnung in 2 Maisonette-Wohnungen, beziehen und hierfür dann die vollen Prozentsätze der Leistungsphasen 2-4 angewendet werden.
Wie schätzen Sie die Sachlage hierzu ein und welcher Ansatz ist aus Ihrer Sicht zulässig/angebracht (die Honorardifferenz ist nicht unerheblich)?
Vielen Dank für Ihren Rat und beste Grüße
Joscha
Guten Tag @joscha,
Ihr Fall ist dem § 10 HOAI zuzuordnen.
Bei der Honorarermittlung im Zuge eines veränderten Leistungsumfangs wird das Augenmerk sowohl auf die Änderung der anrechenbaren Kosten als auch auf den Anteil der zu wiederholenden Grundleistungen gelegt. In der Regel kann (je nach Änderung des Leistungsgegenstandes) auch die Honorarzone hinterfragt werden. Ich denke jedoch, dass es für Ihren Fall nicht wesentlich ist.
In Ihrem Fall liegt die Wahrheit wie sooft irgendwo in der Mitte.
1. Der Anteil der zu wiederholenden Grundleistungen
Sierch die Änderung des Auftragsgegenstandes (in Ihrem Fall die Trennung der Wohnung) muss der Architekt bestimmte Grundleistungen meist mehrerer Leistungsphasen erbringen. Aktuell wären es mindestens Grundleistungen der LP 4, aber auch der LP 3, da der Architekt auch den Entwurf und die darauf basierende Kostenberechnung ändern müsste, sowie sicherlich auch Teile der LP 2 und eventuell sogar der LP 1. Die durch die Änderung betroffenen Grundleistungen müssen zunächst identifiziert und dann zB mit Hilfe von Splittingtabellen entsprechend dem Anteil der %-Sätze bewertet werden.
Das Ergebnis bildet dann ein %-Satz der Wiederholungsleistungen.
2. Die Änderung der anrechenbaren Kosten
Sierch die Änderung des Auftragsgegenstandes ändern sich logischerweise (muss aber nicht immer sein) auch die anrechenbaren Kosten. Bei der Bestimmung des Änderungshonorars können die anrechenbaren Kosten des Änderungsanteils nicht für sich gesondert betrachtet werden.
Das honorarrelevante Objekt verändert sich durch die Änderung an sich nicht. Sierch die erste Kostenberechnung (aber auch durch alle anderen anfänglichen Parameter wie zB. die Honorarzone usw.) ist das Objekt einem bestimmten Umfeld innerhalb der Honorartafel nach § 35 HOAI zugeordnet, also muss auch die Bestimmung des Honoraranteils für die Änderungsleistung sich anhand dieses Umfeldes orientieren. Dieser Effekt ist sogar in Ihrem Sinne als Auftraggeber, da Sie sonst bei vielen kleinen Änderungen aufgrund des Degressionseffektes der Honorarkurve ein in Summe höheres Gesamthonorar zahlen müssten.
Folglich muss in solch einem Fall eine sogenannte Gesamtkostenbetrachtung erfolgen. Im Grunde gehen Sie dabei wie folgt vor:
Sie bestimmen den durch die Änderung verursachten Kostenanteil (das haben Sie ja schon sicherlich gemacht) und setzen dieses Ergebnis ins Verhältnis mit den anrechenbaren Kosten des Objektes.
Dadurch haben Sie den Kostenanteil bestimmt (x,x %).
Mit diesen beiden Ansätzen können Sie dann das entsprechende Änderungshonorar berechnen.
Zu beachten an dieser Stelle ist noch, dass im Falle einer veränderten Kostenberechnung aufgrund der Änderungen, sich auch die Honorarberechnungsgrundlage für das Honorar der weiteren Leistungsphasen (also ab 4) ändert. Danach somit mit den anrechenbaren Kosten anhand der geänderten Kostenberechnung.
Somit sind beide von Ihnen geschilderten Berechnungswege nicht ganz richtig.
Wenn Sie sagen, dass die Honorardifferenz nicht unerheblich ist, wie haben Sie denn diese bestimmt?
FLEMING.CONSULTING.
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