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Honorarermittlung für Bauvoranfragen

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(@toni_stark)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 4
Themenstarter  

Guten Abend,

welcher Ansatz wäre der sicherste für eine Honorarermittlung für eine Bauvoranfrage? Ich stehe immer wieder vor dem Problem, für eine dem Bauherrn stets eher klein erscheindende aber für mich dennoch aufwändige Leistung ein Honorar nur relativ schwer argumentieren zu können. 


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Hallo @toni_stark,

die Bauvoranfrage stellt eine Besondere Leistung der Leistungsphase 2 (Leistungsbild Gebäude- und Innenräume) dar. Bereits nach § 3 Abs. 3 HOAI aF. konnten die Honorare für Besondere Leistungen - also auch für die Bauvoranfrage freie vereinbart werden. Seit der Einführung der HOAI 2021 und dem Wegfall des verbindlichen Preisrechts sowieso.

Die Honorierung dafür kann als eine Pauschale oder nach Zeitaufwand erfolgen. Die Höhe hängt aber tatsächlich immer von dem jeweiligen Bauvorhaben ab und auch den individuellen Gegebenheiten (und vielleicht auch von dem zu erwartenden Mehraufwand bei der Abstimmung mit der Behörde, hier gibt es auch Unterschiede).

Sie können natürlich den aus Ihrem Erfahrungsschatz erforderlichen Aufwand abschätzen und diesen Anhand des hinterlegten Stundensatzes in eine Gesamtsumme und somit eine Pauschale umrechnen, oder direkt die Vergütung nach Zeitaufwand vereinbaren.

Es ist aber auch üblich, die Honorarpauschale als 0,2-0,3 % der Gesamtbausumme (netto) für diese Leistung anzubieten.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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(@toni_stark)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 4
Themenstarter  

Hallo @alexander-fleming

vielen Dank für Ihren Beitrag. Der angegebene prozentuale Richtwert ist das, was tatsächlich auch meine Erfahrungswerte an Arbeitszeit ergeben. Gibt es vielleicht noch eine Textstelle, mit der ich einem Bauherrn diesen Wert eventuell belegen kann?


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Hallo @toni_stark,

das AHO Heft Nr. 34 gibt für diese Besondere Leistung auch nur den Hinweis "nach Aufwand", ohne einer %-Empfehlung.

Nach "Wingsch/Richter/Schmidt" wird die Bauvoranfrage mit 1,5 % bewertet. Je nach Bauvorhaben/Anrechenbaren Kosten und der Honorarverteilung deckt sich eigentlich der Ansatz von 0,2-0,3 % der Gesamtbausumme mit den ca. 1,5 % des 100 %-Honorars.

FLEMING.CONSULTING.
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(@toni_stark)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 4
Themenstarter  
Veröffentlicht von: @alexander-fleming

Hallo @toni_stark,

das AHO Heft Nr. 34 gibt für diese Besondere Leistung auch nur den Hinweis "nach Aufwand", ohne einer %-Empfehlung.

Nach "Wingsch/Richter/Schmidt" wird die Bauvoranfrage mit 1,5 % bewertet. Je nach Bauvorhaben/Anrechenbaren Kosten und der Honorarverteilung deckt sich eigentlich der Ansatz von 0,2-0,3 % der Gesamtbausumme mit den ca. 1,5 % des 100 %-Honorars.

Noch einmal vielen Dank! Ich hoffe, dass dieser Beitrag viel Beachtung findet, sowohl von Auftragnehmer- als auch Auftraggeberseite.

 


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 
Veröffentlicht von: @toni_stark

Noch einmal vielen Dank!

Sehr gerne!

FLEMING.CONSULTING.
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Einer Honorarangabe steht immer eine konkrete Leistung gegenüber. Welche Leistung die Bauherren sich im Einzelnen vorstellen, bevor eine Bauvoranfrage gestellt wird, müsste mit diesen vorab geklärt werden. Geht es nur um einzelne Befreiungen von B-Plan-Vorgaben (aber auch dazu bracht man evtl. die Konzeptplanung der Gebäudehülle, und die korrespondiert nun mal mit dem, was im Inneren passiert und typischerweise in der Vorplanung erarbeitet wird), ist das natürlich weniger, als wenn alle Grundleistungen der Lph. 1+ 2 vorher erbracht werden (d.h. einschl. der Koordination und Integration von technischen Planungen usw.).

Tipp für alle Leser:

Auch hier gilt der alte Grundsatz: erst sprechen wir über Leistung, dann über Honorar!

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Hallo @toni_stark,

noch eine Ergänzung meinerseits.

Die gleiche Fragestellung bekomme ich bei Beratungsanfragen sehr oft von beiden Seiten (Auftraggeber und Auftragnehmer) gestellt.

Die Auftraggeber verstehen oft nicht:
1. Welche Leistung/en als „Bauvoranfrage“ tatsächlich erbracht werden
2. Wieso (meist ein aus ihrer Sicht so hohes) Honorar für eine „einfache Bauvoranfrage“ zusätzlich gezahlt werden muss.

Die Auftragnehmer:
1. Wissen nicht, wie sie ihr Honorar für diese Leistung kalkulieren sollen
2. Ärgern sich oft über die Aussagen der Auftraggeber, dass ihr Angebot letztendlich als zu hoch angesehen wird (obwohl sie - also die Architekten selbst - doch der Meinung sind, die Bauvoranfrage bringt schon mit einem nicht vernachlässigbaren Aufwand mit sich).

An der Stelle muss man natürlich unterscheiden: handelt es sich im Einzelfall um eine isolierte Leistung der Bauvoranfrage oder wird die Bauvoranfrage als „typische“ Besondere Leistung bei einem bestehenden Planungsauftrag (sei es LP 1-4 oder 1-8 oder 1-9) ausgeführt. Zusätzlich kann sich auch der Inhalt der Bauvoranfrage selbst (je nach Hintergrund, da diese ja nicht „einfach so“ gestellt wird, sondern nur dann, wenn es bestimmte Unklarheiten, Unsicherheiten oder Unstimmigkeiten gibt) unterscheiden.

Die isolierte Bauvoranfrage benötigt selbstverständlich einen viel höheren Planungsaufwand, da hierfür im Grunde die LP 1-2 fast vollständig durchgeführt/nachgeholt werden muss. Eine ergänzende Bauvoranfrage bei einer bereits bestehenden Beauftragung folglich weniger, da die LP 1-2 in einem solchen Fall ja bereits bearbeitet werden, also es besteht eine Planungsgrundlage, auf die zugegriffen wird und auch die entsprechende Honorierung für LP 1 und 2 ist idR bereits vereinbart.

In beiden Fällen muss aus meiner Sicht eine entsprechend ausführliche Aufklärung der Auftraggeber erfolgen. Den AG- muss nicht nur der mit der Bauvoranfrage verbundene Planungsaufwand aufgezeigt und nachvollziehbar dargestellt werden, sondern es müssen auch die Vorteile einer Bauvoranfrage für den Auftraggeber kenntlich gemacht werden. Der Auftraggeber nimmt mit der Bauvoranfrage „Geld in die Hand“ und dafür möchte er/sie auch einen Gegenwert erhalten. Solange der Gegenwert nicht entsprechend seiner Wertigkeit präsentiert wird, erscheint natürlich jedes Honorar zu hoch. Oft ist dieser Gegenwert wohl nicht direkt erkennbar, da unzureichend dargestellt/aufgeklärt.

Diesem Aufklärungsschritt sollte seitens der Planer aus meiner Sicht mehr Beachtung geschenkt werden, dann erübrigen sich so manche Honorarverhandlungen.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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