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Honorarermittlung für funktionale Ausschreibung nach LPH2

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(@buero-2955)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 4 Tagen
Beiträge: 1
Themenstarter  

Guten Tag zusammen,

ich habe eine Frage zur Honorarberechnung einer vorgezogenen und etwas abgeänderten Leistungsphase. Für die Planung eines EFH soll ein GU hinzugezogen werden der schon vorab, also nach LPH2, verlässliche Kosten angibt. Ich habe Sorge, dass das Gebäude anders ausgeführt wird als gewünscht, daher würde ich gerne eine funktionale Ausschreibung bzw. Beschreibung des Objektes anbieten. Auf dieser Basis kann der GU ein sichereres Angebot machen. Wie würde ich diese Leistung bepreisen? Nach Stundenaufwand oder als vorgezogene LPH 6/7? Sind die anrechenbaren Kosten aus meiner Kostenschätzung zu entnehmen, die dem Bauherren eigentlich zu hoch ist?

Vielen Dank!


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 267
 

Die ganze Vorgehensweise scheint mir nicht schlüssig. Eine Vorplanung beantwortet die Frage, wie ein Gebäude aussehen könnte, ein Entwurf, wie es aussehen wird und eine Ausführungsplanung, wie es gebaut wird (mit allen Material- und Verarbeitungsvorgaben).

Der Satz "für die Planung soll ein GU herangezogen werden" ergibt auch wenig Sinn: ein Generalunternehmer baut, plant aber nicht. Er könnte eine Kostenzahl (Richtpreis, aber keinen verbindlichen Angebotspreis) nennen, aber auf welcher Basis (ein Richtpreis ist ähnlich [wenig] aussagekräftig wie ein Schätzpreis nach BKI)?

M.E. ist hier als Grundlage für eine echtes Angebot im Minimum eine Entwurfsplanung zu fertigen, die Auskunft gibt über endgültige Abmessungen, vorgesehene Materialien und Konstruktionen, die Ausarbeitung (Berechnung, Bemessung, räumliche Inanspruchnahme) aller technischen Systeme, die in die Gebäudeplanung integriert sind und der statische Nachweis, dass nach Erfahrungswerten das Ganze genehmigungsfähig wird. Ob die Baugenehmigungsbehörde noch Vorstellungen hat, muss ebenfalls verbindlich abgeklärt sein und verlässlich wird das erst mit einer Baugenehmigung.

Nicht ohne Grund kennt die HOAI mit ihren Grundleistungen für typische Bauvorhaben erst ab Lph.5 die alternative Vorgehensweise mit einer Funktionalbeschreibung und in Lph. 6 dann die Funktionalausschreibung.

Natürlich sind auch andere Vorgehensweisen möglich. z.B. wird im Anlagenbau häufig eine Ausschreibung vorgezogen, damit der Anlagenbauer an der Entwurfsplanung mitwirkt und auch die baulichen Hüllen um die Anlagen "passgenau" geplant werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Anlage maßgeblich die Bauteilanordnung und ihre Konstruktion bestimmt.

Bei der Gebäudeplanung, vor allem bei einem EFH, sollen aber vorwiegend die physischen und emotionalen Belange der künftigen Bewohner zu berücksichtigen sein. Hier müssen die Vorgaben relativ weit ausgearbeitet sein, damit ein Anbieter weiß, welche Materialien und Konstruktionen gewünscht sind, welche alternativ möglich sind und was nicht gebaut werden soll. Nur mit einer solchen vorherigen Definition gibt es einen Vergleich des Angebots mit den Bauherrenvorgaben und eine Grundlage für Verhandlungen darüber und eine darauffolgende Vergabe – und einen Maßstab für die spätere Kontrolle, ob alles so gebaut wird, wie die Bauherren es sich gewünscht haben. Um diese Vorgaben aber so detailliert zu machen, dass ein Angebot überhaupt inhaltllich bewertet werden kann, muss eine endgültige Festlegung der Konstruktionen (=Entwurfsplanung) und Funktional- bzw. Materialbeschreibung vorab erfolgen.

Der letzte Satz Ihrer Anfrage lässt aber erahnen, dass es hier eigentlich um etwas ganz anderes geht: die Kostenschätzung für die von den Bauherren gewünschten Lösungen ist ihnen zu hoch. Würden sie dem Planer (Ihnen) vertrauen, dass die Kostenschätzung richtig ist, wäre die Konsequenz, entweder mehr Geldmittel zu beschaffen oder etwas am Programm abzuspecken (Größe, Standards, Ausbau gewisser Bereiche erst später usw.). Deshalb soll das GU-Angebot her, als Vergleich mit Ihrer Kostenschätzung und zur Beantwortung der Frage, ob das Bauvorhaben vielleicht doch noch im Budget realisierbar ist. Richtig? Dann haben diese Bauherren die Vorteile und Risiken eines individuell geplanten Hauses wohl nicht wirklich verinnerlicht. Sie wollen letztlich einen Festpreis und sollten vielleicht besser gleich zu einem Kompletthausanbieter gehen (obwohl da ja bekanntlich die Preise auch nicht alle fest sind...). Was dann aus Ihrem Vertrag wird, muss man sehen. Da kommt ihre Beratungspflicht ins Spiel...

Wenn Sie eine Funktionalbeschreibung und -ausschreibung auf Grundlage noch nicht festgelegter Konstruktionen mit dem Honorar für Lph. 5+6 hinkriegen, sollten Sie das auch so anbieten (die beiden letzten Grundleistungen in Lph. 5 können jetzt aber noch nicht erbracht werden). Die HOAI sieht dafür das Honorar für Lph. 5+6 (soweit die grundleistungen erbracht werden und damit zu vergüten sind) nur vor, wenn zuvor die Lph. 3 (+4) erarbeitet wurde (wie gesagt einschließlich der Koordination und Integration aller technischen Systeme). Sie müssten sich dann aber überlegen, woher die Informationen kommen, die normalerweise erst in Lph. 3 erarbeitet werden...

Wenn Sie den Bauherren aber nur den Weg zum Bauträger ebnen wollen, sollten Sie sich von einem evtl. vorhandenen Planungsvertrag verabschieden und ein Zeithonorar mit einem guten (wirklich auskömmlchen) Stundensatz vereinbaren...

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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