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Honorarermittlung nach Kostengruppen

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(@dieerles)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 11 Monaten
Beiträge: 1
Themenstarter  

Guten Tag,

bei meinem Projekt hat der TGA Fachplaner die LPH 1-8 beauftragt. Sein Honorar ermittelt er für jede einzelne Kostengruppe und summiert diese zu einem Gesamthonorar auf. 

Es handelt sich jedoch um ein Projekt, bei dem die verschiedenen Leistungen der Kostengruppen ineinandergreifen. Nach meiner Lesart der HOAI ist daher das Honorar wie folgt zu ermitteln. Für jede Kostengruppe ist eine Kostenermittlung durchzuführen. Die Summe der einzelnen Kostengruppen, ist die Basis für die Ermittlung des Gesamthonorars. Das Gesamthonorar ermittelt sich nach der Honorartabelle entsprechend der vereinbarten Honorarzone und Honorarsatz.

Dem Vertrag ist die HOAI zu Grunde gelegt und nichts gegenteiliges vereinbart.

 

Liege ich mit meinem Ansatz richtig?

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

 

Herzliche Grüße

Wolfgang


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Leider nein. Lesen Sie mal § 54 HOAI https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2021/#P54. daraus wird ersichtlich, dass das Honorar für jede Anlagengruppe nach § 53 Abs. 2 einzeln zu ermitteln ist, bei nutzungsspezifischen Anlagen jedoch nur, soweit diese funktional gleichartig sind (d.h., der Begriff „nutzungsspezifische Anlagen“ ist ein Oberbegriff für viele weitere separat abzurechnende Anlagengruppen).

Was als anrechenbare Kosten eine Anlagengruppe gilt, ergibt sich übrigens dem Wortlaut der HOAI nach aus der Kostenzugehörigkeit zu einer Anlagengruppe des § 53 Abs. 2. Das kann in vielen Fällen gleichbedeutend sein mit den Kosten einer Kostengruppe, muss es aber nicht. Beispielsweise werden nach DIN 276 Baustelleneinrichtungen in separaten Kostengruppen erfasst, gehören aber trotzdem zu jeweiligen Anlagengruppe.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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