HOAI-Forum
Honorarzone / Umbauzuschlag bei Fassadenanstrich und Sandsteinsockel
Hallo Community,
Wir haben für eine einfachen Fassadensanierung/Fassadenanstrich und die Sandsteinsockelsanierung bei einem Altbau mehrere Angebote von versierten Fachfirmen vorliegen. Nun war die Idee für die Bauüberwachung zusätzlich einen Objektüberwachung einzubinden.
Daher die Fragen:
(1) Ist insbesondere bei Steinmetzarbeiten an Sandsteinsockel eine Objektüberwachung überhaupt von Mehrwert .. ?
(2) Sind über die Angebote der ausführenden Firmen auch Risikokosten in der Honoraermittlung zu berücksichtigen .. ?
(3) Fallen Arbeiten wie Fassadenanstriche in die Honorarzone III mit Mittelsatz (sollte doch II sein) .. ?
(4) Sind für Arbeiten wie Fassadenanstriche ein Umbauzuschlag von 25% und Nebenkosten von 4% üblich (keinerlei Umbauten) .. ?
Vielen Dank für Ihre Kommentare und Hinweise.
(1) Wenn die ausführend Firma etwas falsch machen kann und Sie das nicht selbst beurteilen können, Macht eine Beratung durch Spezialisten Sinn. Alleinig sollte nicht nur eine Bauüberwachung stattfinden, sondern vorher auch die getroffenen Voruntersuchungen und die vorgesehenen Ausführungen sachverständig beurteilt werden.
(2) Risikokosten werden bei einem HOAI-Tabellenhonorar nicht angerechnet. Allerdings beruhen solche Tabellenhonorare auf einer durchgehenden Bearbeitung der Lph. 1 bis (hier) 8 und einem zu vereinbarenden Zuschlag (je nach Zweck der Maßnahme im Detail zur Instandhaltung/Instandsetzung, zum Umbau oder zur Modernisierung); diese Leistungen haben Sie aber gar nicht alle beauftragt. In dem Fall ist regelmäßig ein Einarbeitungsaufwand zu honorieren. Zudem macht es evtl. Sinn, noch Voruntersuchungen durchzuführen, die als besondere Leistung auch nicht auf Tabellenhonorarbasis vergütet würden. Einfacher wäre es also, Ihre gewünschte Aufgabenstellung so genau wie möglich zu formulieren, die bisherigen Ergebnisse, Erkenntnisse, Planungen und Angebote dem Spezialisten in die Hand zu drücken und diese Person so kalkulieren zu lassen, wie sie es für gut und richtig hält.
(3) Isolierte Bauleistungen an einem größeren honorartechnischen Objekt wie einem Gebäude müssen nach § 35 Abs. 2, 4,6 objektspezifisch ermittelt werden, wenn man ein Tabellenhonorar ermitteln möchte. Geplante Objekte fallen dann in eine Honorarzone; den Honorarsatz muss man immer vereinbaren.
(4) Wenn ein Anstrich oder das Gebäude "umgebaut" wird, ist ein Umbauzuschlag angemessen; die Höhe ist zu vereinbaren. 4% Nebenkosten liegen im üblichen Rahmen, wenn der Planer/Überwacher keine zu lange Anfahrt und keine Übernachtungskosten hat.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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