HOAI-Forum
Ingenieurhonorar für Verkehrsanlagen
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@millioud: Da ist wohl etwas schief gelaufen. Versuchen Sie es erneut.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de
Sehr geehrter Herr Fleming,
Sie haben recht, der von mir eingegebene Text ist spurlos verschwunden. Ich versuche in der Folge nochmals meine Frage zu formulieren.
Es handelt sich um eine innerörtliche Verbindungsstraße mit Erschließungsfunktion. In Straßenmitte verläuft eine Stadtbahn auf gesondertem Grüngleis. Die beiden Fahrbahnen besitzen jeweils eine eigene Achse, eine eigene Gradiente und wurden mit eigenen Deckenbüchern trassiert. Die Breiten der Fahrbahn orientieren sich an den Grundstücksgrenzen beidseits der Straße. Die Breiten der Fahrbahnen ändern sich in der Regel jeweils zwischen den vorhandenen Einmündungen. In Bereichen mit ausreichend Platz werden Längsparkplätze angeordnet. In Haltestellenbereichen wird in der Regel die Fahrbahn verschmälert und verzogen.
Zur Überprüfung der Querprofile werden die Deckenbücher der beiden Fahrbahnen sowie die Querprofilkonstruktion der Schiene rechnerisch miteinander verknüpft. Damit die Höhen der Hauseingänge/Hofzufahrten eingehalten werden können, wird mithilfe der Querneigung, Höhensprünge oder Anpassung der Gehwegbreiten die Querprofilkonstruktion berechnet.
An den beiden Fahrbahnrändern werden Pendelrinnen zur schadlosen Ableitung der Oberflächengewässer gerechnet und dargestellt. Der Höhenverlauf wird im Höhenplan der Fahrbahnränder eingearbeitet.
Während die Stadt die Auffassung vertritt, dass es sich bei den beiden Fahrbahnen um ein konstruktives und funktionales eigenständiges Objekt handelt, vertreten wir die Auffassung, dass jede Fahrbahn für sich ein Objekt darstellt und einzelnen abgerechnet werden darf. Leider lässt sich in der einschlägigen Literatur oder in den Kommentaren kein Hinweis auf die Interpretation einer funktionalen Einheit finden.
Die Frage richtet sich deshalb auch an Ingenieurbüros, die in einem solchen Objekt bereits einschlägige Erfahrungen gesammelt haben.
Für Ratschläge oder entsprechende Hinweise danke ich im Voraus bestens.
mit freundlichen Grüßen
Millioud
Guten Tag,
das Objekt in der HOAI ist die Straßenverkehrsanlage. Da dazu i.d.R. beide Fahrtrichtungen gehören und an Kreuzungen auch Verbindungen bestehen, stellt sich zunächst die Frage, ob es sich nicht von vornherein um ein Objekt handelt.
Aber selbst wenn es sich um zwei Objekte handelt, greift hier vermutlich § 11 Abs. 2 HOAI: "Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare ... Verkehrsanlagen ... mit weitgehend vergleichbaren Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen."
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Ohne die Planungsdetails näher zu kennen, ist eine verlässliche Einschätzung natürlich sehr schwer.
Anhand der groben Beschrebung, würde ich mich aber der meinung von Herrn Doell anschließen.
Im Zweifel liegt der Ball bei Ihnen, das Vorhandensein von mehreren Objekten nachvollziehbar und anhand der Projektdetails (die uns nicht voeliegen) darzulegen.
FLEMING.CONSULTING.
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Guten Tag,
grundsätzlich wird der §11 Abs. 2 HOAI bei der weiteren Beurteilung berücksichtigt. Allerdings weise ich darauf hin, dass in einem Urteil des OLG Hamburg (6U 203/13) über mehrere vergleichbare Verkehrsanlagen mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, der Begriff der Gleichartigkeit sehr eng gezogen wurde. Auf die Verkehrsanlagen bezogen wird argumentiert: bei der Abgrenzung, ob es sich um mehrere Verkehrsanlagen handelt, ist entscheidend, ob die Bauteile nach technischen und funktionellen Kriterien zu einer Einheit zu fassen sind, wobei die konstruktive Selbstständigkeit entscheidend ist. So sind selbst mehrere Straßen gleicher Bauart unterschiedliche Straßen, selbst wenn sie durch einen Knoten oder Straßenquerung miteinander verbunden sind. Bereits in meiner Eingangsbeschreibung habe ich darauf hingewiesen, dass insbesondere die eben nicht weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen ein Kriterium für eine getrennte Abrechnung sein müssen. Meines Wissens liegen weitere Urteile vor, die im gleichen Sinne argumentieren und die ebenfalls den Begriff der Gleichartigkeit sehr eng definieren.
Die von uns dem Auftraggeber übergebenen Planungsunterlagen sollten aus unserer Sicht nachvollziehbar den Nachweis von mehreren Objekten erbringen.
mit freundlichen Grüßen
H.-P. Millioud
Bitte beachten Sie: in der HOAI geht es um weitgehend gleichartige Planungsbedingungen und nicht um ein gleichartiges Ergebnis der Planung.
Was unter Planungsbedingungen verstanden wird, steht nicht in der HOAI selbst direkt. Man kann sich aber an den Bewertungsmerkmalen des Paragraph 48 Abs. 2 orientieren. Darüber hinaus kann es natürlich noch weitere Kriterien geben, die man als Planungsbedingungen verstehen kann. Das kann man aber nur im Einzelfall beurteilen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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