HOAI-Forum
Kosten einer Großküche anrechenbar für Honorarberechnung TGA-Planer?
Hallo,
ich begleite eine Umbaumaßnahme zur Sanierung und Erweiterung einer Dreifachsporthalle zur Multifunktionshalle, die auch für Veranstaltungszwecke genutzt werden soll. Das Projekt habe ich übernommen zu einem Zeitpunkt, als Teil-Abbrucharbeiten, die vom Rohbauunternehmen durchgeführt wurden schon gestartet waren. Abgebrochen wurde alles bis auf den Hallenkörper.
in dem neu zu errichtenden Anbau soll u.a. eine Gastronomie entstehen. Da ein Pächter für die Gastronomie zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns noch nicht feststand und eine Küchenplanung noch nicht vorlag, ist in der TGA-Planung für den Gastrobereich (Küche, Gastraum) lediglich berücksichtigt worden, dass eine Lüftungsanlage und andere erforderliche technische Ausstattungen der KG 440 und 450 zur Ausführung kommen werden. Die Planung war aufgrund fehlender Angaben zur Küche und zur technischen Ausstattung nachvollziehbar nur sehr spärlich. Jedoch wurde unter der Annahme einer bestimmten Küchenausstattung eine Mögliche Leistungsaufnahme in der Bemessung der Unterverteilung berücksichtigt, die sich auch nach inzwischen vorliegender Küchenplanung als ausreichend darstellt.
Die Küchenplanung liefert der Pächter, nicht der TGA-Planer. Der TGA-Planer muss allerdings die Vorgaben des Küchenplaners zu erforderlichen Anschlüssen und deren Positionen in seine Planung übernehmen.
Aus Gründen der lange nicht vorliegenden Küchenplanung habe ich eine Freigabe der TGA-Ausführungsplanung auf alle restlichen Gebäudeteile beschränkt, der Gastro-Bereich war von der Freigabe ausgeschlossen.
Mit der Abstimmung der Schnittstellen im Rahmen einer Planungsbesprechung hat der TGA-Planer angekündigt, die erforderliche weitere Bearbeitung gesondert abrechnen zu wollen.
Der HOAI-Vertrag sieht die Erbringung der Grundleistungen aller Lph ohne Kürzungen vor. Das betrifft das gesamte Gebäude. Deswegen sehe ich die Forderung des TGA-Planers nach gesonderter Beauftragung der Leistungen, die ja lediglich die Übernahme der Angaben des Küchenplaners in seine Planung beinhaltet, als nicht berechtigt an. Der TGA-Planer führt dazu an, dass er ja trotzdem die Leistungsaufnahmen technischer Geräte in seiner Planung berücksichtigen müsse. Diese Leistung sehe ich allerdings im Rahmen seiner erfolgten Beauftragung - wie beschrieben.
Mir stellt sich die Frage, ob die Kosten für die Küche, die ebenfalls der Pächter übernimmt, Teil der anrechenbaren Kosten der KG 400 sind und somit das Honorar für den TGA-Planer erhöhen. Die Küche ist nicht fest verbunden mit dem Gebäude (oder kann man eine Großküche auch als fest verbunden ansehen?). Der TGA-Planer übernimmt keine weiteren Aufgaben, die im Rahmen der Küchenplanung und dem Aufbau der Küche entstehen. Der Aufbau und Abnahmen etc. werden vom Pächter überwacht.
Nach dem Sierchforsten einiger Beiträge zu diesem Thema in diesem Forum scheint mir eine Einsortierung der Kosten für die Küche in KG 471, womit sich die anrechenbaren Kosten (auch) zur Honorarermittlung für den TGA-Planer erhöhen, aber auch in KG 610 möglich.
Ist die Forderung des TGA-Planers einer zusätzlichen Beauftragung und Vergütung gerechtfertigt? Welcher KG ist die Küche einzuordnen?
ich danke im Voraus für die unterstützenden Beiträge.
Bernhard Nabel
Guten Tag,
KG 470 "Nutzungsspezifische Anlagen" ist in der DIN 276-1:2008 überschrieben dem Text "Kosten der mit dem Bauwerk fest verbundenen Anlagen, die der besonderen Zweckbestimmung dienen, jedoch ohne die baukonstruktiven Einbauten (KG 370). Für die Abgrenzung gegenüber der KG 610 ist maßgebend, dass die nutzungsspezifischen Anlagen technische und planerische Maßnahmen erforderlich machen, z. B. Anfertigen von Werkplänen, Berechnungen, Anschließen von anderen technischen Anlagen."
Eine Grossküche ist deshalb die technische Ausrüstung eines Gebäudes. DIN 276-1:2008 führt sie in KG 471 "Küchentechnische Anlagen" Anlagen mit dem Inhalt "Anlagen zur Speisen- und Getränkezubereitung, -ausgabe und-lagerung einschließlich zugehöriger Kälteanlagen" auf, die HOAI in Anlage 15.2 unter Punkt 7.1 bei den nutzungsspezifischen Anlagen mit Honorarzone III.
Unter Ausstattung sind sind die losen Geräte, Kochgeschirr usw. zu verstehen. KG 600 "Ausstattung und Kunstwerke" definiert die hier enthaltenen Kosten als "Kosten für alle beweglichen oder ohne besondere Maßnahmen zu befestigenden Sachen, die zur Ingebrauchnahme, zur allgemeinen Benutzung oder zur künstlerischen Gestaltung des Bauwerks und der Außenanlagen erforderlich sind (siehe Anmerkungen zu den KG 370 und 470)".
Wenn für das gesamte Gebäude mehrere TGA-Planer beauftragt sind, die jeweils verschiedene Anlagengruppen betreuen, sind für jeden Planer die Kosten der von ihm geplanten Anlagen anrechenbar. In Ihrem Fall haben Sie offensichtlich 2 TGA-Planer: einen für die Kücheneinrichtungen und einen für alle anderen Anlagengruppen. Die Kosten der Küche sind dann in keiner der anderen Anlagengruppe anrechenbar.
Für die Planung der Starkstromanlagen sind die elektrischen Anschlusswerte der Küchengeräte als Vorgaben (Bedarfsplanung) anzusehen, für die Lüftungsplanung die zu bewegenden Luftmengen usw. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Kosten der küchentechnischen Einrichtungen selbst bei der Planung der Starkstromanlagen oder der Lüftungsanlagen anrechenbar wären.
Aus Ihrer Beschreibung lässt sich entnehmen, dass etliche technischen Anlagen im Bereich der Küche zeitlich erst nach dem Vorliegen einer entsprechenden Küchenplanung weiter geplant und ausgeführt werden. Das hat der Auftragnehmer dieser übrigen technischen Anlagen nicht zu vertreten. Wenn ihm also gegenüber einer von vornherein zeitlich gemeinsam mit seinen Planungen erstellten Küchenplanung deshalb nun ein Mehraufwand entsteht, kann man über die Vergütung dafür reden, wenn der Planungsvertrag dazu bislang nichts geregelt hat (denn dass eine Küchenplanung nicht von vornherein, sondern erst später erstellt wird, war ja möglicherweise bereits bei Vertragsabschluss bekannt). Allerdings müsste der Planer erst einmal vortragen, worin der Mehraufwand durch die spätere Bearbeitung dieses räumlichen Abschnitts besteht.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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