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Kostenberechnung deutlich über vereinbartem Budget

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(@parallelwelt)
New Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Was ist die Berechnungsgrundlage bei einer deutlichen Überschreitung des verabredeten Budget nach Kostenberechnung ( + 25% )

Kann trotzdem Lph 3 nach Kostenberechnung abgerechnet werden?


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend @parallelwelt,

ich gehe davon aus, dass es sich bei der Frage um die Berechnungsgrundlage für das Honorar handelt?

Wenn ich die Ausführung richtig verstanden habe, dann wurde zuvor ein Budget festgelegt. Die Höhe der Kostenberechnung übersteigt das Budget um 25 %?

Nach § 6 Abs. 1 I HOAI 2021 (so wie auch § 6 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2013=aF) ermittelt sich das Honorar für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 (ich gehe davon aus, dass es bei der Frage um diese geht) nach den anrechenbaren Kosten des Objekten, die widerrum auf der Grundlage der Kostenberechnung ermittelt werden. Bei einem Vertrag, dem die HOAI zugrunde liegt, stellt die Kostenberechnung die Berechnungsgrundlage für die anrechenbaren Kosten und somit leztendlich das Honorar dar. 

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 44
 

Guten Morgen parallelwelt,

haben Sie eine Baukostenobergrenze schriftlich vereinbart? Dann hätte ich entsprechende Rechtsprechung, die helfen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Mitglied


   
AntwortZitat
(@christian-tietject-ingenieure-de)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
 

Sehr geehrte parallelwelt,

aus Sicht eines Planers und Bauherrnverstehers: Wenn die Kostenberechnung mit den Budget-Kosten übereinstimmt oder geringer ist, dann haben Sie kein Problem. Wenn die Kostenberechnung höher wird, als das Budget, dann haben Sie gleich zwei Probleme, aber auch einen Vorteil. 1. Der Planer bekommt auf dieser Basis ein höheres Honorar, als bisher vermutet und 2. möchten oder können Sie eigentlich nicht mehr ausgeben. Ein Vorteil ist allerdings auch, dass Sie wohl Ihre Forderungen umgesetzt bekommen. Es sei denn, der Planer hat Ihnen einfach mehr geplant, als Sie wollten.

Es ist aber andererseits so, dass durch die Entwurfsplanung überhaupt erst mal erarbeitet wird, was alles gemacht werden soll. Dafür wird nach der Entwurfsplanung das Budget gebildet. Die Basis für das Budget ist bei uns Planern die »Kostenberechnung«, zuzüglich sonstiger Kosten. In der idealen Welt und nach der reinen Lehre ist das auch die berechtigte Basis für die Honorierung.

Wenn allerdings das Budget gebildet wurde, bevor die Planung und die Kostenberechnung entstanden, und es wesentlich geringer ist, wie bei Ihnen, dann hat man ein Problem.

  • Entweder war das dem Planer bekannt und wurde vielleicht sogar als Baukostenobergrenze vereinbart. Dann muss er ohne Mehrvergütung mit Ihnen zusammen den Entwurf und somit auch die Kostenberechnung so lange ändern, bis das Budget eingehalten wird (und das Budget sollte auch bis zur Bauabrechnung halten).
  • Wenn der Planer das Budget nicht kannte, dann hat er vielleicht erst mal das umgesetzt, was im Entwurf von Ihnen gefordert wurde oder was er darüber hinaus vorschlug. Dann stellt sich die Frage, ob er den Entwurf auf Basis der zu hohen Kostenberechnung bezahlt bekommt oder ob man dann ändert und reduziert, ohne Mehrvergütung, zum Beispiel im Zuge des Wechsels von der Entwurfsplanung in die Ausführungsplanung.
    Wenn er den Entwurf ändern soll, weil auf der Basis der Bauantrag eingereicht werden muss, dann muss er vielleicht die Änderung des Entwurfes vergüten. Ob man das bezahlen muss, ergibt sich aus den oben genannten Ansätzen und den Verträgen, ob nämlich das Budget als Obergrenze vereinbart wurde oder nicht, ob er‘s kannte oder nicht, ob er‘s einhalten musste oder ob Sie aufstocken wollten.

Die meisten Bauherren, mit denen wir arbeiten, erhöhen entweder das Budget, wenn sie können oder wir müssen so lange planen, bis das Budget eingehalten wird. Und dann gibt es eine Honorierung auch nur auf Basis der endgültigen Kostenberechnung. Da spricht man in der Regel nicht über vertraglich festgelegte Baukostenobergrenzen. Denn wenn der Planer das Budget vor Abschluss des Entwurfes irgendwie kannte, dann sollte er seinem Bauherrn gegenüber so planen, wie er finanzieren kann und nicht frei Schnauze alles Mögliche vorschlagen, wovon er als Planer nicht weiß, ob das der Bauherr jemals bezahlen kann. Er hätte ja auch rechtzeitig fragen können.

Abschließend gehe ich an das Gute im Planer glaubend davon aus, dass er nicht die Kostenberechnung künstlich nach oben errechnet hat, um seine Vergütung erhöhen (wobei die Baukosten bei der Vergabe der Aufträge vielleicht wieder geringer sind). Aber selbst dabei würde ich einigermaßen locker bleiben. Dann haben Sie nur ein wenig mehr für den Planer bezahlt. Der aber tatsächlich größere Brocken, nämlich die Bauausführungskosten, bewegen sich in diesem Fall nur im Budgetrahmen.

Dip.-Ing. (FH) Energie- und Wärmetechnik
Christian Tietje
Seligenstadt

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 4 Jahren von Christian Tietje

   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 273
 

Ich denke mal, das Problem hätte eher auftauchen müssen: am Ende der Vorplanung. Wenn ein Planer HOAI-Grundleistungen abarbeitet, macht er am Ende der Vorplanung eine Kostenschätzung und einen Vergleich mit den Kostenvorgaben. Seit der HOAI 2013 gehört zu den Grundleistungen auch eine Zusammenfassung, Erläuterung und Dokumentation der Ergebnisse der Vorplanung. Haben Sie die? Die müsste mit dem Bauherren besprochen worden sein, bevor der die Vorplanungsvariante als Entwurf weiter ausarbeiten lässt.

Wenn das nicht der Fall ist, gehen Sie zurück auf LOS, d.h. auf das Ende der Vorplanung, lassen sich die Dokumentation und den Vergleich mit der Kostenvorgabe schriftlich vorlegen und besprechen Sie erstmal, was es da zu besprechen gibt. Und dann entscheiden Sie, ob Sie den Entwurf so lassen wie er jetzt ist (mit höherem Budget) oder ob der Planer sich an Ihre Vorgaben hält und erstmal die Vorplanung und dann den Entwurf daran anpasst.

Wenn die Kostenschätzung noch gestimmt hat und erst in der Kostenberechnung die höheren Kosten aufgetaucht sind, ist der Planer ebenfalls erklärungspflichtig: was hat sich geändert? Ansonsten weiter wie zuvor beschrieben.

Tipp für alle Leser:

Wenn Sie HOAI-Grundleistungen vergeben, holen Sie sich den HOAI-Text und lesen Sie mal durch, was der Planer alles zu machen hat. Wenn er was auslässt, fordern Sie ihn auf das nachzuliefern, bevor er in spätere Leistungsphasen entschwindet...

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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