HOAI-Forum
Kostenberechnung und Honorar für Zeitüberschreitung
Hallo,
ich habe in 2021 und 2022 eine Gewerbeimmobilie mit einem Architekten gebaut. Honorarvertrag wurde am 20.7.2020 geschlossen. Nach diversen Problemen habe ich dem Architekten zum 17.5.2022 anwaltlich wegen schlechter Bauleitung und u. a. Schimmel im Trockenbau gekündigt, zu dem Zeitpunkt waren wir in Lph 8, wobei auch noch nicht alle Angebote vorlagen, tlw. stark überhöhte Angebote über 80%, sodass ich selbst welche eingeholte habe und lediglich eine Abnahme erfolgt ist, keine Aufmaße, keine Kostenfeststellungen und keine weiteren Abnahmen. Bei Vertragsschluss hatte mir der Architekt ein Honorarangebot über anrechenbare Kosten von netto 446.250.- , was seine Kosten beinhalten sollte vorgelegt, es war nicht in die Kostengruppen nach DIN 276 untergliedert. Nach mehrmaliger Aufforderung erhielt ich am 25.5.2021 die Kostenberechnung: Kostengruppe 300: 324.575, Kostengruppe 400: 70.250,00, Kostengruppe 500: 29.975, Kostengruppe: 700 75.500,00 ( Architektenkosten). Die Außenanlagen hat er weder geplant, noch Angebote eingeholt oder Aufträge vergeben, da war er schon gekündigt. Er hat mir am 18.10.2023 eine Schlussrechnung geschickt, die anrechenbare Kosten von netto 446.250,00 ( wie Honorarangebot) beinhaltete,, sowie Verlängerungswochen ab 1.2.22 bis 11.5.22 in Höhe von 11.850,00. Sein Vertrag beinhaltete die Formulierung: " wird abschließend vereinbart nach Fertigstellung des Bauzeitenplanes, dauert die Durchführung der Vertragsziele ab Grundlagenermittlung länger als 15 Monate und wird diese Zeit aus Gründen, die vom Architekten nicht zu vertreten sind, überschritten, erhält der Architekt für jede Verlängerungswoche 750,00 €." Eine Vereinbarung ist nie erfolgt, ohne Vereinbarung sollte der nachgewiesene Mehraufwand erstattet werden, es sei denn der Architekt hat die Verlängerung zu vertreten. Der Schimmel im Haus wurde im Februar entdeckt und um die gesamte Beseitigung, Gutachter, Schimmelsanierer hat er sich nicht gekümmert, er hatte auch kein Feuchtemanagement, sprich Entfeuchter, daher kam es zu dem Schimmel. Die Innenarbeiten wurden erst nach seiner Kündigung wieder aufgenommen. Der Rechnung habe ich am 13.11.23 widersprochen und seine Reaktion war, das er Klage erheben wird. Danach ist ein Jahr nichts passiert und nun will er ein Gespräch mit Anwälten, weil er noch Geld will. Meine Frage: Wie wird hier abgerechnet, nach der mir vorliegenden Kostenberechnung vom 25.5.2021, nach Betrag aus dem Honorarangebot oder tatsächlichen Kosten, die sich fast verdoppelt haben. Was ist mit der Verlängerungsgebühr, er hat nichts gemacht und müsste der Mehraufwand nicht genau detailliert beziffert werden. Ich hatte Mehrkosten durch Schimmelbeseitigung und Planungsfehler, kein Gefälle auf dem Balkon, wer erstattet mir die. Ich habe bis heute 67.558,42 bezahlt und bin der Meinung, er ist sogar überzahlt. Was sind die anrechenbaren Kosten, die zugrundegelegt werden müssten und kann man ohne Vereinbarung einfach pro Woche 750 € berechnen.
Guten Abend @assi12,
der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich grds. aus der Vertragsvereinbarung.
Bei der Berechnung des Honorars schaut man natürlich dann auch in den Vertrag, weil auch hier ggf. auch Individualvereinbarungen enthalten werden könnten. Da Sie den Architektenvertrag im Geltungsbereich der HOAI 2013 abgeschlossen haben, würden dann die entsprechenden Regelungen gelten. U.a. das Kostenberechnungsmodell wonach die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung bestimmt werden.
Sie dürfen jedoch auch den Leistungsanteil bei der Prüfung nicht übersehen und sollten prüfen, was der Planer dann auch tatsächloch erbracht /nachgewiesen hat. Ggf. ist auch an dieser Stelle eine Fehl- oder fehlende Leistung zu finden, so dass über z. B. Splittingtabellen eine Kürzung zu Ihren Gunsten vorgenommen werden könnte oder - wenn Sie an den ggf. fehlenden Leistungen weiterhin Interesse haben - diese angefordert werden könnten.
HOAI und das Honorar ist grds. aufwandsneutral. Auch diese Vereinbarung sollte kritisch hinterfragt werden. Ob überhaupt vertraglich ein Anspruch besteht und wenn überhaupt, ob dieser "gezogen" werden kann oder ob sich aus dem Projektablauf ergibt, dass keine AG-seitige Verlängerung verursacht wurde.
Sie sollten das Soll und Haben prüfen lassen. Da Sie ja bereits einen Anwalt mit im Spiel haben, kann dieser Ihnen in der Sache nicht helfen?
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