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Kostensteigerung, nicht ausgeführte Planung

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(@adular)
New Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo zusammen,

ich bin neu hier, hatte mal gesucht, aber nicht genau das gefunden. Ich hätte da mal zwei Fragen zum Honorar nach HOAI 2013 und würde mich über Antworten freuen:

Ein Haus wurde bislang 22% teurer als geplant. Den nicht ausgeführten Teil berücksichtigend (Außenanlagen), sind das rund 32%. Vergleichswert ist die Baukostenberechnung des Architekten. Im Anschluss ergaben sich keine Änderungen mehr an den Bauplänen. 

Frage 1: 

die bisherigen Rechnungen basierten auf den Baukosten laut Baukostenberechnung. Die Schlussrechnung korrigiert den Bezugswert auf die neue Endsumme laut Bautenstandsbericht und ist entsprechend deutlich höher. Das wurde für die Rechnungen der LP1-3 wie auch der LP6-8. Ist das so korrekt?

Frage 2: 

die Baukostenberechnung enthält einen etwa 7%igen Anteil (explizit ausgewiesen) für Außenanlagen. Die wurden nicht umgesetzt. Ist der Bezugswert für LP 6-8 mit oder ohne diese 7% zu berücksichtigen?

Vielen Dank!

Adular


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 273
 

Sofern eine HOAI-Fassung ab 2009 zur Grundlage der Honorierung gemacht wurde, ist die Kostenberechnung maßgeblich für die Honorierung aller Leistungsphasen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HOAI 2021).

Außenanlagen können Freianlagen sein, aber auch Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke enthalten, je nachdem, was darin vor Ort erforderlich geplant wurde. Das wären alles separate honorartechnische Objekte, für die eigene Honorarberechnungen anzustellen wären (sofern Teilleistungen aus den entsprechenden Leistungsbildern nachweislich erbracht wurden).

Geht man vom einfachen Beispiel aus, dass die Außenanlagen nur aus Freianlagen bestehen, ist § 37 Abs. 1 einschlägig: bei anrechenbaren Kosten der Freianlagen unterhalb 7.500  wird keine separate Berechnung angestellt, sondern die Kosten zu den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gezählt. Das gilt für alle Leistungsphasen.

Für die Lph., für die die Außenanlagenplanung durchgeführt wurde, wird eine Honorarberechnung nach den vorigen Beschreibungen durchgeführt. Für die Leistungsphasen, die nur für das Gebäude durchgeführt wurden, gibt es auch nur ein Gebäudeplanungshonorar.

Bei den nicht erbrachten (aber von Ihnen erwähnten) Leistungen der Außenanlagenplanung (die nicht realisiert wurden) kommt es darauf an, ob die bereits beauftragt waren oder nicht. Falls nein, bleibt alles wie beschrieben. Falls ja, hat der Planer einen Anspruch auf entgangenen Gewinn. Der liegt - sofern nichts anderes vereinbart wurde - nach § 648 BGB bei 5% des Resthonorars (hierauf wird keine Umsatzsteuer erhoben, es ist also eine separate Rechnung erforderlich).

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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