HOAI-Forum
Leistungen zu Vergabeeinheiten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Zuge unserer Haustechnischen Planungen der Kostengruppen KG 410, 420... bis 480 der Technischen Gebäudeausrüstung wünscht der Bauherr kleinteiligere Ausschreibungen einschließlich deren Vergabe. Dieses unter der Prämisse hier Kosten zu sparen.
Üblicherweise schreiben wir, als Beispiel die Arbeiten im Gewerk Elektrotechnik, die Kostengruppen 440 und 450 in einem Leistungsverzeichnis zusammenhängend aus, da diese Arbeiten in der Regel auch von einem Unternehmer verarbeitet werden.
Nun möchte der Bauherr hier eine Trennung vornehmen, die beiden Kostengruppen werden aufgeteilt in Allgemeine Elektrotechnik der KG 440 und 450, die Trafos der Schaltanlagen der MSP und NSHV zu einer weiteren Vergabeeinheit, die Photovoltaikanlage und schlussendlich noch Messungen zu einer weiteren.
Meine Frage ist diesbezüglich ob das alles mit dem normalen Honorar abgedeckt ist?
Wie sind die Einstufungen, kann ich davon ausgehen das je Kostengruppe also z.B. KG 440 und und 450 jeweils ein Leistungsverzeichnis erstellt werden muss?
Das wir die Leistungen in Gänze ausschreiben müssen ist davon unbenommen, unser Mehraufwand wäre, aus meinem Verständnis, die mehrfache Erstellung der Leistungsverzeichnisse, mehrfache Vergaben und schlussendlich die zugehörige Bauüberwachung und Abrechnung von zusätzlichen Nachunternehmern.
An dieser Stelle möchte ich mich schon einmal für Ihre Hilfe herzlich bedanken!
Freundliche Grüße
Nach §4 HOAI ist die Wirtschaftlichkeit stets zu beachten. Wenn mit der differenzierten Ausschreibung tatsächlich günstigere Angebote zu erwarten sind, können Sie den AG schlecht dazu „zwingen“, mehr Geld auszugeben. Ggf. bieten Sie an, die LVs in ihrer Gesamtheit an alle Bieter zu versenden (vielleicht bietet jemand auf mehrere LVs) oder Sie machen ein Gesamt-LV mit Losen und der AG behält sich eine losweise Vergabe vor. Damit das mit dem „Mehraufwand“ eine Besondere Leistung wird, die Sie zusätzlich abrechnen können, müsste schon etwas mehr gefordert werden. Auch in der Baukonstruktion werden viele Einzellose ausgeschrieben, warum soll das bei der Technik anders sein?
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Nun, wenn Sie sich bei Ihrem Angebot und der Beauftragung nach den Strukturen der HOAI orientiert haben, dann bestimmen Sie die Höhe Ihres Honorars ohnehin nach § 54 Abs. 1 HOAI anhand der Summe der anrechenbaren Kosten der einzelnen Anlagengruppen. Alleine dadurch erhalten Sie rechnerisch ein höheres Honorar. Es sei denn, Sie rechnen das Honorar anhand der Summe der a.K. aller Anlagengruppen.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de
Zunächst einmal vielen Dank für Ihre Stellungnahmen!
Dass der Bauherr an dieser Stelle sparen will kann ich auch gut nachvollziehen, dieses kann jedoch aus meinem Verständnis ad absurdum geführt werden wenn z.B. die Vergabeeinheiten so kleinteilig gewünscht sind das, wie in diesem Fall, auch Einheiten zu 2.000€ gewählt werden. Hier ist der Verwaltungsaufwand, sicher auch auf Seiten des Bauherrn, größer als sich eine Einsparung ergibt bzw. ergeben wird.
Wir rechnen bereits nach den einzelnen Anlagengruppen ab. Es wäre natürlich wunderbar wenn sich, aufgrund der nun gewünschten Kleinteiligkeit, auch für uns eine Möglichkeit ergibt, nach den nun gewählten neuen Vergabeeinheiten, unser Honorar anzupassen. Ob dieses jedoch HOAI Konform ist, kann ich nicht abschließend beurteilen.
Ich kenne das nur so das entweder über alle Kosten oder eben nach den Hauptkostengruppen wie 410,420… abgerechnet wird.
Freundliche Grüße
Eine Anpassung des Honorars auf Grundlage der Kleinteiligkeit der Ausschreibung innerhalb einer Anlagengruppe ist nach den obigen Ausführungen wohl nur dann zu erwarten, wenn offensichtlich ist, dass durch die Kleinteiligkeit kein Geld weiter gespart wird. Da ist Ihre Beratungsleistung gefragt. Wenn der AG dann immer noch auf Teil-LVs besteht, argumentieren Sie am besten wohl damit, dass die Wirtschaftlichkeit (§ 3 Abs. 3 HOAI 2021) damit verlassen wird, die Leistung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags somit nicht mehr erforderlich ist (§ 3 Abs. 1) und damit die Grundleistungen überschritten werden. Ergebnis: es sind Besondere Leistungen erforderlich, die zusätzlich vergüten sind.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Veröffentlicht von: @fdoellWenn der AG dann immer noch auf Teil-LVs besteht, argumentieren Sie am besten wohl damit, dass die Wirtschaftlichkeit (§ 3 Abs. 3 HOAI 2021) damit verlassen wird, die Leistung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags somit nicht mehr erforderlich ist (§ 3 Abs. 1) und damit die Grundleistungen überschritten werden. Ergebnis: es sind Besondere Leistungen erforderlich, die zusätzlich vergüten sind.
👍
Die Strategie mehrmals in der Praxis erfolgreich erprobt.
FLEMING.CONSULTING.
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Web: www.fleming-consulting.de
@alexander-fleming Vielen Dank! Ich werde das einmal vorsichtig anmoderieren 😉
Bitte sehr!
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Hat funktioniert 😉 plötzlich war die Kleinteiligkeit dann nicht mehr wichtig...
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