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Mitzuverarbeitende Bausubstanz

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(@kristinchenprivatgmail-com)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Wochen
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo an die Fachleute,

ich habe als Architekt einen Altbau zu sanieren. Dort wurden nun die Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz berechnet.

Sagen wir mal die "normalen" anrechenbaren Kosten sind 3,5 Mio EURO.

Dann kam bei der Berechnung der mitzuverarbeitenden Bausbustanz raus: AmvB = 900.000 EUR netto. Die Berechnung passt auch, ist korrekt.

 

Frage:

Rechne ich nun einfach die "normalen" anrechenbaren Baukosten 3,5 Mio plus die 900.000 EUR zusammen???

Habe ich dann 4,4 Mio EUR als Summe der anrechenbaren Baukosten? Oder wie rechne ich denn nun weiter meine Gesamt-Anrechenbaren Baukosten?

Danke an euch.


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 303
 

§ 4 Abs. 3 HOAI sagt: "Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) im Sinne des § 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen."

Wenn die 900 T€ bereits die "angemessenen" sind, ist hier alles definiert was nötig ist. Allerdings ist zwischen mvB der Baukonstruktion und mvB der Technischen Anlagen zu unterscheiden:

Nach § 35 HOAI sind die Kosten der Baukonstruktion voll, die der mitverarbeiteten Bausubstanz der Baukonstruktion auch voll und eventuelle Maßnahmen nach § 35 Abs. 3 – wenn sie geplant wurden – ebenfalls voll anzusetzen. Diese bilden in Summe die "sonstigen anrechenbaren Kosten", von denen in Abs. 2 die Rede ist.

Die ab 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten abzumildernden Kosten sind die Herstellungskosten der technischen Anlagen und die mvB der technischen Anlagen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@kgaiser)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 10
 

Als Ergänzung zur Antwort meines Kollegen Hr. Doell, nachfolgend deine grafische Umsetzung des § 33 HOAI, so gut es hier geht:

  Kostengruppen_DIN_276-1:2008-12_ _Anrechen-   barkeit   nach § 33   HOAI
KG__ Bezeichnung voll_(A)
§ 33 I
_ bedingt_(B)
§ 33 III
_ beschränkt_(C)
§ 33 II
_ nicht_(D)
§ 33



 
 
 
300 Bauwerk - Baukonstruktion A            
300 Wert mitzuverarb. Bausubstanz A            



           
210 Herrichten     B oder D        
230 Nichtöffentliche Erschließung     B/D (idR D)        
500 Außenanlagen < 7.500 €     B oder D        
600 Ausstattung und Kunstwerke     B oder D        
600 Wert mitzuverarbeitenden Bausubstanz     B oder D        





       
400 Bauwerk - Technische Anlagen         C    
400 Wert mitzuverarbeitenden Bausubstanz         C    







   
100 Grundstück             D
220 Öffentl. Erschließung             D
240 Ausgleichsabgaben             D
250 Übergangsmaßnahmen             D
500 Außenanlagen >= 7.500 €             D
700 Baunebenkosten             D









A+B Sonstige AK (Summe A + B) X €        





       
C beschränkt anrechenbare Kosten (AK)              
C1 daraus voll anrechenbar bis zu 25% von Summe   A+B   X €    
C2 daraus den übersteigenden Betrag nur zur Hälfte   (C-C1)x50%   ggfs. X €    







   
Anrechenbare Kosten X € = A + B + C1 + ggfs. C2    

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 4 Tagen von kgaiser

Freundlich grüßt Sie
Katja Gaiser

von der IHK Nordschwarzwald
ö.b.u.v. Sachverständige für
Honorare für Architektenleistungen
Gaiser Gutachten - Sachverständigenbüro
info@gaiser-gutachten.de


   
AntwortZitat
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