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Nachträgliche Änderung der Objektaufteilung

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(@newbie)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Ein fachlich versierter Auftraggeber hat uns als Planungsbüro eine direkte Anfrage für Planungsleistungen gestellt. Planungsgegenstand war eine Bahnsteigplanung, Fachgewerke Konstruktiver Ingenieurbau, Tragwerksplanung und Verkehrsanlagen, Lph. 3-4. Für die Honorarberechnung gab es keine Vorgabe des Auftraggebers.

Sierch uns wurde auf Basis HOAI 2013 ein Angebot gelegt. Bei der Objektbildung wurden alle Objekte des jeweiligen Fachgewerks nach § 11 (2) zusammengefasst (gleichartige Planungsbedingungen, gleiche Honorarzone, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang). Im Zuge der Bearbeitung wurde klar, dass die einzelnen Objekte unterschiedliche Planungsbedingungen haben. So wird beim Hausbahnsteig im Bestand gebaut, beim Außenbahnsteig handelt es sich um einen Neubau und beim Mittelbahnsteig wird im Bestand gebaut bei gleichzeitiger Realisierung einer Überdachung. Auch §11 (3) HOAI trifft nicht zu. Mögliche Wiederholungsfaktoren würden, im Sinne des 11 (3) HOAI, voraussetzen, dass die Planungen eines Objektes für weitere Objekte genutzt werden kann, da die zu planenden Objekte im Wesentlichen gleich sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall aufgrund der unterschiedlichen Planungsbedingungen für die Objekte (siehe oben) die Planung für den Hausbahnsteig kann nicht auf den Mittelbahnsteig übertragen werden.

Dadurch entstanden Mehraufwendungen im Planungsablauf, ursprünglich kalkulierte Synergien konnten nicht genutzt werden. Der Umstand wurde dem AG durch einen Nachtrag mit neuer Objektaufteilung und angepasstem Honorar angezeigt. Der AG lehnt den Nachtrag ab mit der Begründung, dass diese Umstände einem fachlich versierten Planungsbüro zum Zeitpunkt der Angebotslegung hätten bekannt sein müssen. Es wäre unsere Entscheidung gewesen, die Objekte so zusammenzufassen. Dieser Logik folgend hätte unseres Erachtens der ebenfalls fachliche versierte Auftraggeber dies bei Angebotsprüfung ebenfalls feststellen und eine Überarbeitung fordern müssen.

Gibt es hierzu heranziehbare Kommentierungen oder Gerichtsentscheide, die das Thema nachträgliche Änderung der Objektaufteilung behandeln?


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 273
 

Was sagt denn die Dokumentation der Lph. 2 dazu? Die Leistungsphasen der HOAI bauen aufeinander auf. Wer ab Lph. 3 anbietet, braucht eine Lph. 2 und eine zusätzliche Einarbeitung. Bereits in Lph. 1 wären unterschiedliche Randbedingungen der Planung zu nennen gewesen, die sich in Lph. 2 hätten in Planungskonzepten konkretisieren müssen. Damit wäre eine Zusammenfassung nach § 11 HOAI wohl von vornherein ausgeschlossen gewesen.

Die Frage des AGs ist nur, ob Sie nicht gleichartige Planungsrandbedingungen bereits bei der Angebotslegung und bei Vertragsabschluss hätten erkennen müssen, er geht also nicht auf die fehlenden Lph. 1+2 ein. Dass Bahnsteige teils schon vorhanden sind und teils bei gebaut werden müssen und dass einer eine Überdachung erhält und die anderen nicht - haben Sie das bei Angebotslegung wirklich nicht gewusst?

Nachdem es kein gesetzliches Mindesthonorar mehr gibt, entfällt das frühere Instrument der Aufstockungsklage auf das Mindesthonorar. Als rechtliches Instrument kann noch verwendet werden, dass Sie evtl. die Anwendung der HOAI vereinbart haben (wobei das Verhalten des AGs eher dafür spricht, dass dem nicht so ist) oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das kann man aber nur im Einzelfall mit juristischer und sachverständiger Prüfung Ihres individuellen Vertrages und aller Randbedingungen prüfen; das geht auch über die Allgemeinhinweise in diesem Forum hinaus.

Mehrere Tipps für alle Leser:

1. Wenn Sie einen Auftrag nicht ab Lph. 1 annehmen, sorgen Sie dafür, dass Sie die Ergebnisse der nicht beauftragten Leistungsphasen schriftlich erhalten, am besten vor Angebotslegung, auf jeden Fall aber vertraglich zugesichert nach Vertragsabschluss. Werden die dann nicht vorgelegt, sind Sie in der Planung von Anfang an behindert.

2. Wer nicht ab Lph. 1 beginnt, hat immer (!) einen Aufwand zum Sich-einarbeiten in die bereits erarbeiteten Leistungsphasen. Wie hoch die Vergütung dafür nach § 8 Abs. 3 HOAI ist, bestimmen Sie. Zu empfehlen ist ggf. bei kleineren Projekten wie dem oben genannten eine Sierchsicht und Überprüfung der vorliegenden Planungen sowie eine Ortseinsicht vor Angebotsabgabe (vorausgesetzt, jemand hat tatsächlich Lph. 1-2 erbracht)

3. Regeln Sie aber auch gleich, was nach einer Inhaltskontrolle der bereits erarbeiteten Leistungsphasen und nicht optimalen Ergebnissen passieren soll, z.B. fehlende Untersuchungen, Abstimmungen und - sehr beliebt - Integrationen der technischen Ausrüstung und der Tragwerksplanung, falsche Kostenermittlungen u.a.m.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Sehr geehrte/r @newbie,

aus neutraler Sicht kann man die Argumentation beider Seiten gut nachvollziehen. Die anfänglich erforderliche Klarstellung / Abstimmung der Aufgabenstellung sowie der spezifischen Rahmenbedingungen des Projekts fehlte wohl und wurde von keinem angestoßen. Diese stellt aber tatsächlich die Grundlage für ein nachvollziehbares Angebot dar, vor allem dann, wenn die Leistungserbringung nicht von Beginn an (LP 1), sondern mittendrin erfolgen soll.

Ihre Sicht: Sie haben bei der Angebotskalkulation (vielleicht selbst/eigenständig) vorausgesetzt, dass die Anforderungen des § 11 Abs. 2 HOAI erfüllt werden. Die Frage ist tatsächlich: konnten Sie es überhaupt? Alle Anforderungen des § 11 Abs. 2 HOAI zu erfüllen ist nicht selten schwierig. Spätestens den Aspekt des „zeitlichen Zusammenhangs“ könnten Sie ohne näheren Abstimmung mit dem AG doch gar nicht beurteilen.

Die Sicht Ihres Auftraggebers: Ihr Auftraggeber hat von Ihnen ein Angebot für die Planungsleistungen erhalten. Haben Sie dieses denn an bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Wenn nicht und Sie im Zuge der Vertragsanbahnung vielleicht auch keine weiteren Detailfragen zum Projekt gestellt haben, um das Angebot zu kalkulieren, dann hat sich der Auftraggeber vielleicht auf Ihr Angebot und die Kalkulation verlassen. Hier wirkt sich natürlich auch der Wegfall der Preisbindung seit dem 01.01.2021 entsprechend für die Argumentation des AG-ers positiv aus.

Das durch Sie kommunizierte Aufstockungsbegehren in Form eines Honorarnachtrages wäre ggf. für Altverträge ein Thema, wobei auch hier gem. der angedeuteten Meinung des EuGH nicht viel Hoffnung zu erwarten ist. In Ihrem Fall würde ich das pers. als noch schwieriger ansehen.

Ob man hier mit einer Argumentation des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder vielleicht auch der praktischen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 BGB weiter kommt, wäre in erster Linie juristisch zu klären.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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