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Neue Honorarberechnung

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(@cornelia-brenzel)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 3 Monaten
Beiträge: 1
Themenstarter  

Guten Tag,

bei einer Sache sind wir nicht ganz HOAI-Fit und benötigen daher Hilfe und zwar geht es um nachfolgende Sachlage.

Während der Planungsphase haben sich die anrechenbaren Herstellkosten erhöht. Bisher haben wir die Erhöhung mit einem Nachtrag abgedeckt. Die Berechnung lief so, dass wir unser altes Honorar von dem neuen Honorar in Abzug gebracht haben. D.h. alte anrechbare Herstellkosten nach der HOAI berechnet, so auch die neuen Herstellkosten, die Differenz war dann die Nachtragssumme. Jetzt informierte mich ein AG, dass dieser Weg nach der HOAI nicht korrekt ist. Man müsste lt. HOAI die Berechnung fortschreiben, was auch immer das bedeutet.

 

Wie werden solche Honorarerhöhungen korrekt berechnet?


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 267
 

Guten Tag,

wenn Sie ein Berechnungshonorar nach HOAI vereinbaren, vereinbaren Sie keinen Festbetrag, sondern Konditionen. Die genaue Honorarhöhe ergibt sich dann für alle Leistungsphasen auf Grundlage der anrechenbaren Kosten, die aus der Kostenberechnung entwickelt werden. Sie ist unabhängig von tatsächlichen Baukosten (das wollte der Verordnungsgeber so seit 2009).

Wenn in einem Vertrag vorläufige anrechenbare Kosten ermittelt werden und hieraus ein vorläufiges Honorar, so stellt das – bei grundsätzlicher Vereinbarung eines Berechnungshonorars nach HOAI – kein Festhonorar dar, sondern nur eine unverbindliche Vorabinformation des Auftraggebers, für wieviel Euro er sich gerade in etwa verpflichtet, indem er den Auftrag erteilt. Die tatsächliche Honorarhöhe ergibt sich dann aber auf Basis der Kostenberechnung, also erst nach einigen Bearbeitungsschritten, wenn klar ist, was genau gebaut werden soll.

Haben Sie kein Berechnungshonorar vereinbart, sondern ein Pauschalhonorar, ist die Frage, auf welcher Grundlage überhaupt eine Honoraranpassung erfolgen soll – pauschal ist schließlich pauschal. Da müssten Sie mehr Informationen am besten mit entsprechendem Vertrags- und Nachtrags-Angebotstext im Wortlaut schreiben, damit man als Leser überhaupt weiß, auf welche rechtlichen Grundlage hier ein Honorar geändert werden soll. 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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