HOAI-Forum
Objektbildung Ingenieurbauwerke
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir errichten derzeit auf einer Liegenschaft einen Löschwasserbehälter, (einschließlich Verbau mittels Trägerbohlwände) der aufgrund geänderter Planungsanforderungen nachträglich mit Löschwasserpumpen sowie Löschwasserleitungen (einschl. Armaturen) zum verteilen auf der Liegenschaft ausgestattet werden soll. Die Anschlussstellen für die Feuerwehr sind also nicht innerhalb der Gebäude, sondern mittels "Hydranten" wird das Wasser entnommen.
Ursprünglich geplant war nur der Löschwasserbehälter mit Verbau, die Forderung nach den Pumpen mit Leitungen ist nachträglich entstanden.
Nun "streiten" wir mit dem Planer darüber, welche Objekte im Sinne der HOAI zu bilden und infolge der Objektbildung auch getrennt zu honorieren sind.
Hier sei zu erwähnen, dass der Planer sowohl die Ing.-bauwerke als auch die Pumpen und LW-Leitungen beauftragt bekommen hat, also planen und überwachen.
Könnte uns jemand bei der Objektbildung behilflich sein?
Wäre diese Aufteilung richtig?
1. Verbau als eigenständiges Objekt
2. LW-Behälter als eigenständiges Objekt und teilweise Anrechnung der Pumpen als Verfahrens- und Prozesstechnik über §42 II HOAI
3. Pumpen als Verfahrens- und Prozesstechnik nach § 53 II Nr. 7 HOAI
Etwas unsicher sind wir uns bei den LW-Leitungen auf dem Gelände.
Für Hilfe oder Anregungen wären wir sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
A. Patzer
Guten Tag,
das Vorgehen ist im Prinzip HOAI-konform, nur werden Pumpen als Anlagen der Wasser- und Abwassertechnik angesehen (Verfahrens- und Prozesstechnik befasst sich mit chemisch-physikalischer Behandlung des Wassers; reine Druckerhöhung gehört nicht dazu). Die Löschwasserleitungen sind Ingenieurbauwerke der Wasserversorgung. Vergleichen Sie mal die Objektlisten in Anlagen 12 und 15 HOAI!
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Hallo Herr Doell,
wenn ich Sie richtig verstehe, sind es also folgende Objekt:
1. Verbau als eigenständiges Objekt
2. LW-Behälter als eigenständiges Objekt und teilweise Anrechnung der Pumpen als Wassertechnik über §42 II HOAI
3. LW-Leitungen als eigenständiges Ing.-bauwerke
Vielen herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
A. Patzer
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