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Objektplanung § 33 Technikanteil

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(@v-samson)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 4 Wochen
Beiträge: 2
Themenstarter  

Guten Tag,

in unserer Honorarberechnung sind in den anrechenbaren Kosten anteilig Kosten der KG 200 und KG 600 enthalten. Das ist soweit unstrittig. Bei der Berechnung des Technikanteils werden lt. Bauherr aber nur Kosten der KG 300 berücksichtigt (also 25% von KG 300). In § 33 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 werden aber die "sonstigen anrechenbaren Kosten" genannt, was unserer Meinung nach KG 200 und KG 600 mit einschließen würde. Wie ist hierzu die Expertenmeinung bzw. übliche Praxis? 

Vielen Dank!


   
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Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Zu unterscheiden ist die Kostenmittlung als Bestandteil zu erbringender Leistungen und die Kostenberechnung als Grundlage der Honorarermittlung.

Bei der Kostenberechnung nach DIN 276 sind alle Kosten zu erfassen, gleich wer sie verursacht und wer sie benennt. Federführend für die Zusammenstellung ist der Objektplaner.

Bei der Honorarberechnung gilt: Für den Kostenbetrag, ab dem die Abminderungsregel des § 33 Abs. 2 zu greifen beginnt, sind in der HOAI die sonstigen Kosten benannt. Diese sonstigen Kosten beziehen sich dem Wortlaut nach nur auf anrechenbare Kosten.

Hier ist also zu fragen, welche Kosten bei der Objektplanung (ohne die technische Ausrüstung) anrechenbar sind. Das gilt unabhängig von Kostengruppenzuordnungen nach DIN 276, da die HOAI an keiner Stelle auf Kostengruppen der DIN Bezug nimmt, was die Anrechenbarkeit betrifft. Sie arbeitet mit Begriffen wie Baukonstruktionen, technische Anlagen usw. Der Umfang der vertraglichen Planungstätigkeit und die damit verbundenen anrechenbaren Kosten stehen nach der BGH-Rechtsprechung in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind gegenseitig voneinander abhängig.

Sonstige Anrechenbare Kosten müssen sich also zwingend mit Maßnahmen befassen, die zur Objektplanung gehören. Das kann beispielsweise bei Gebäudeneubauten ein Rückbau vorhandener Bauwerke sein, wenn der Objektplaner damit beauftragt ist. Aber auch alle bedingt anrechenbaren Kosten nach § 33 Abs. 3 gehören zu den sonstigen anrechenbaren Kosten, wenn sie zum vertraglichen Planungsumfang des Objektplaners gehören. Im Ergebnis gehört alles zu den sonstigen anrechenbaren Kosten, was zum Planungsumfang des Objektplaners gehört, Herstellungskosten oder damit verbundene Kosten produziert (oder als mitverarbeitete Bausubstanz anrechenbar ist) und nicht technische Ausrüstung ist (§ 4 Abs. 2 ist zu beachten).

Eine andere Deutung der sonstigen anrechenbaren Kosten als diese, die die HOAI selbst vorgibt, lässt sich aus dem Wortlaut der Verordnung selbst (und der Kommentierung) nicht begründen, aber natürlich nach der HOAI 2021 vereinbaren.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@kgaiser)
Active Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 9
 

Guten Tag v.samson,

zu den sonstigen anrechenbaren Kosten gehören nach § 33 HOAI alle anrechenbaren Kosten außer denen nach § 33 Abs. 2. D.h.

  • nach § 33 Abs. 1 Kosten aus Baukonstruktion
  • nach § 33 Abs. 3 ggfs. Kosten aus Herrichten und/oder Ausstattung und Kunstwerken
  • nach § 4 Abs. 2 ggfs. Kosten aus ortsüblichen Preisen, sofern keine Kosten der KG 400
  • nach § 4 Abs. 3 ggfs. Kosten aus mitzuverarbeitender Bausubstanz, sofern keine Kosten der KG 400

Sind in Ihrem geschilderten Fall Kosten aus der KG 200 und KG 600 anrechenbar, so gehören diese zu den sonstigen anrechenbaren Kosten.

Freundlich grüßt Sie
Katja Gaiser

von der IHK Nordschwarzwald
ö.b.u.v. Sachverständige für
Honorare für Architektenleistungen
Gaiser Gutachten - Sachverständigenbüro
info@gaiser-gutachten.de


   
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(@v-samson)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 4 Wochen
Beiträge: 2
Themenstarter  

Sehr geehrte Frau Gaiser, sehr geehrter Herr Doell,

vielen Dank für Ihre Erläuterungen, das hilft uns sehr weiter.

Viele Grüße

U. v. Samson


   
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