HOAI-Forum
PV Grossanlage im Bereich von Freiflächen
Hallo zusammen,
im aktuellen Fall, soll eine PV-Freiflächengrossanlage (1.8 Hektar) im Bereich Niedersachsen installiert werden.
Das Grundstück ist teils bebaut und ein B-Plan liegt vor.
Die Anlage soll teilweise für die Stromversorgung des auf dem selben Grundstück genutzten Gebäude, sowie teils eingespeist werden - daher greift hier (zumindest anteilig) die HOAI.
Geforderte Leistungen: LP1+2+4
Gleichzeitig soll die Betreuung zur Prüfung und Anpassung des B-Plans erfolgen (wohl nach §19 / 21), da derzeit unzureichend zulässig für das BV im geplanten Abschnitt.
Nun bin ich etwas überfragt, welche § hier tatsächlich zur Erfassung der Honorarkosten greifen. Zudem liegt mir das Angebot des Ausführenden Fachunternehmens zwar vor, jedoch in den jeweiligen Positionen stark vereinfacht, so dass die Leistungsbilder im Bereich Lieferung (PV-Module, Wechselrichter, etc.) als auch Installation und Anmeldung/Registrierung gemischt angeboten, und nicht getrennt detailliert genug gegliedert sind.
Da es sich um eine Starkstromanlage mit rund 3,5 MWp auf 1.8 Hektar handelt, sind die Errichtungskosten dem entspr. hoch.
Wie soll hier am sinnvollsten vorgegangen werden um das Honorarangebot für die LP1+2+4 entsprechend der Errichtungskosten sinnvoll zu erstellen?
Grundstück ges.: rund 2,8 Hektar
Geplante Fläche: rund 1.8 Hektar
Ich habe zwar einige interessante Infos zum Thema im alten HOAI-Forum gefunden, bin mir jedoch angesichts der Dimension der Anlage und der aktuellen HOAI-Fassung nicht ganz sicher, wie ich die Honorarkosten am sinnvollsten ermitteln kann.
Für Vorschläge bin ich dankbar.
Beste Grüsse !
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Infos aus dem alten Forum:
https://www.hoai.de/altes-forum/viewtopic.php/?TopicID=1151
https://www.hoai.de/altes-forum/viewtopic.php/?TopicID=1074
Nachdem die HOAI 2021 nur noch Orientierungswerte beinhaltet, kann das Angebot auch völlig frei von der HOAI gestaltet werden...
Für die Honorierung der Anlagenplanung selbst darf (!) man bei freier Vereinbarungsmöglichkeit (da Kraftwerksplanungen außerhalb von Eigenstromerzeugungsanlagen für HOAI-Objekte nicht in der HOAI behandelt werden) so tun, als ob alles eine Eigenstromerzeugungsanlage wäre. Dabei kann man bei großen sich modular wiederholenden Anlagenteilen eine Abminderung für "große Längenausdehnung" bei den anrechenbaren Kosten ansetzen, wie es § 56 Abs. 6 HOAI 2013 vorschlug. Man könnte also beispielsweise als Kosten ansetzen: Alles bis auf die Module und Gestelle wird zu 100% angesetzt, die Module und Gestelle nur zu x Prozent. Die x Prozent könnten sich aus dem Anteil für die Eigenstromversorgung des Gebäudes und einem Zuschlag für die übrigen Module zusammensetzen, die das z.B.1-3 fache der Module der Eigenstromversorgung ausmachen. Unter dem Strich sollte der AG schon das Gefühl haben, dass hier ein deutlicher "Nachlass" in Bezug auf die Kosten der flächig verteilten Module gegeben wird, die nur gezeichnet werden, aber nicht viel mehr Planungsaufwand mit sich bringen.
Bei den zu erbringenden Teilleistungen sollte darauf geachtet werden, dass nur das aus Lph. 1, 2 und 4 angeboten wird, was auch tatsächlich benötigt wird. Dafür mindert man dann im Gegenzug die Vomhundertsätze der HOAI ab, z.B. nach gängigen Teilleistungs-Bewertungstabellen.
Die Betreuung der B-Plan-Anpassung würde ich im Zeitnachweis anbieten, da derzeit noch nicht bekannt ist, wieviel Rückfragen seitens des Leistungserbringers und wie viel Zuarbeit Ihrerseits dafür erforderlich sein wird.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Vielen Dank für die Vorschläge.
Im groben lässt sie da schon ein Ansatz finden.
Beste Grüsse !
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