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REchnungshöhe Bauplanung richtig, nich abgerechnet anhand der HOAI

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(@rowing1970)
New Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Hallo zusammen,

ich bin ein bisschgen ratlos.

Wir haben vo ca. 1.5 Jahren einen Anbau vorne am Haus mit unserem Bauingenieur beantragt.

Größe:

Breite 2,65

Tiefe 1,65

Nun kam nach Abschluss aller Arbeiten die finaler Rechnung und nicht eine Überraschung, sondern ein böses Erwachen.

Die folgenden Positionen wurden abgerechnet:

1. Grundlagenermittlung 350€ Netto ok aus meiner Sicht

2. Erstellung der Baugenehmigungsplanung 2250€ Netto  ???

3. Berechnung der Statik 2750€ Netto ???

4. Wärmeschutznachweis 650€ ok 

5. Schallschutznachweis 550€ ok

Gebühren an die Stadt 144€ ok

Summer 8172 € Brutto für eine Planung, wo im Bauantrag von einer Bausummer für die Fertigstellung von 10000€ die Rede ist. Uns war klar, dass die 10.000€ nicht stimmen.

Es sind auch immer Pauschalsummen angegeben! Keine Details. Mein Gefühl sagt mir, dass die Rechnung ca. 2.000€ zu hoch ist.

Er sagt, was soll ich rausnehmen, wenn er nach HOAI abgerechnet hätter, wäre es noch teurer?

Das dafür. dass man die Bauzeichnungen x Mal korrigieren mußte, weil er Fehler eingebaut hat!

 

LG

Maik


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Hallo @rowing1970,

wichtig für die Beurteilung zu wissen ist: welche Leistungen haben Sie genau beauftragt und auf welche Honorierung für diese Leistungen haben Sie sich vertraglich geeinigt?

Wurde denn die HOAI als Vertragsgrundlage vereinbart?

Sind Sie ein Verbraucher (privat) oder ein Unternehmer?

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
(@rowing1970)
New Member
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Der Bauingenieur sollte die Bauplanung Zeichung und Antrag durchfürhen, da ich es nicht alleine darf und er hat die Statik, Wärmeschutz und Schallschutz erstellt.

Er sollte die Baugenehmigung für uns koordinieren und umsetzen.

Es gab einen Vor Ort Termin bei uns und bei ihm.

Einige Telefonate um Fehler in den Bauzeichnungen zu korrigieren.

Die Bauüberwachung und was der Bauunternehmer durchzuführen hat, ist von mir gemacht worden.

Es ist laut ihm nicht nach HOAI abgerechnet worden, da es dann noch teurer geworden wäre.

Ich bin privater Bauherr und Besitzer des Reihenhauses.

Aus meiner Sicht kann es nicht sein, dass der Bauingenieur  1/3 der Gesamtkosten verursacht, Das ist für mich nicht nachvollziebar. Es hgab nur eine mündliche Vereinbarung, da er mir vom Bauunternehmer vermittelt wurde.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Jahren von Rowing1970

   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Beim Bauen im Bestand kann die Summe der notwendigen Honorare auch 40% der Baukosten überschreiten, das ist vielen Bauherren nicht bekannt.

Das ist hier aber nicht relevant, sondern die Prüfbarkeit der Rechnung als solche. Die HOAI 2021 bietet nur noch einen Orientierungsrahmen; bei einer Beauftragung vor dem 1.1.21 galt jedoch noch die HOAI 2013, bei dem die Mindestsatzhonorare nicht unterschritten werden durften bzw. diese für nachweislich erbrachte Leistungen eingeklagt werden können.

Bei anrechenbaren Kosten unter 25.000 € (netto) für die Gebäudeplanung bietet die Honorartafel in § 35 HOAI keine Angabe. Das Honorar hierfür kann nach § 7 Abs. 2 HOAI 2013 frei vereinbart werden; bei der HOAI 2021 musste das gar nicht mehr in den Verordnungstext geschrieben werden, da die ohnehin nur Orientierungswerte beinhaltet und keine verbindlichen Honorare.

Bei der Tragwerksplanung beginnt die Honorartafel in § 52 bei 10.000 € (netto), allerdings sind die Kosten nach § 50 Abs. 1 HOAI nur teilweise anrechenbar: 55% der Baukonstruktionskosten und 10% der technischen Anlagen (beide Zahlen nach § 6 HOAI aufgrund einer Kostenberechnung oder hilfsweise einer Kostenschätzung ermittelt). Ob in Ihrem Fall die 10.000 € überschritten werden und gleichzeitig die Beauftragung vor 2021 stattfand (und somit die HOAI 2013 zwingend einzuhalten ist), wissen wird nicht. Sollte das zutreffen, wären die nachweislich erbrachten Teilleistungen der Leistungsphasen 1-4 (vgl. Anlage 14.1 HOAI) nach einschlägigen Teilleistungs-Bewertungstabellen zu bewerten und die erbrachten Vomhundertsätze zu benennen, ferner wäre die Honorarzone zu ermitteln; das müsste der Rechnungsaufsteller machen, um daraus ein HOAI-konformes Honorar abzuleiten und damit die Rechnung prüffähig ist.

Ist die HOAI 2013 nicht zwingend anzuwenden, gilt für die Tragwerksplanung dasselbe wie für die Gebäudeplanung: das Honorar ist nach § 612 BGB als übliche Vergütung zu ermitteln. Ohne Vereinbarung dürfte eine Pauschalvergütung ohne weiteren Aufwandsnachweis (wie in der Rechnung ausgewiesen) nicht die Kriterien des Nachweises einer üblichen Vergütung erfüllen. Eine Vergütung im Zeitnachweis mit Auflistung der Tage, Stunden und genauen Tätigkeit der jeweiligen Person ist bei üblichem Stundensatz dagegen i.d.R. ausreichend. Der Planer müsste also für alle (!) Leistungen angeben, welche Zeitaufwendungen dafür erbracht wurden (wie gesagt mit Angabe von Tag, Zeitdauer z.B. auf 0,25 h = 15 min genau und prüfbar geleisteter Tätigkeit) und Stundensätze für die beteiligten Personen benennen, damit die Rechnung für Sie prüfbar ist.

Derzeit sollten Sie die Rechnung als nicht prüfbar an den Planer zurücksenden und die hier genannten Punkte benennen. Das sollte möglichst innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt nachweislich erfolgt sein (Einschreiben/Rückschein, Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Zeugenbeweis: 1 Person wirft den Brief beim Planer in den Briefkasten ein, eine 2. Person beobachtet dies und kann es später bezeugen).

Tipp für alle Leser:

Lernen Sie von Fällen wie diesen und vereinbaren Sie die zu erbringenden Leistungen und die Vergütung vor Planungsbeginn am besten in Schriftform (1 Papier mit 2 Unterschriften), zumindest aber in Textform (Mails hin und her genügen, Angebote müssen jedoch explizit angenommen bzw. beauftragt werden - einseitige Erklärungen und Wünsche sind keine Vereinbarung)!

So wie man in der IT definiert "no backup - no cry" (wer keine Datensicherung betreibt, verdient kein Mitleid), sollte dieser Grundsatz für Planungsaufträge grundsätzlich beherzigt werden: keine rein mündlichen Vereinbarungen, und wenn, dann unter Nennung der zu erbringenden Leistungen und der Vergütung dafür unter Zeugen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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