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Rückwirkende Kürzung des Honorars

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(@ricoche)
Active Member
Beigetreten: Vor 8 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Guten Tag in die Runde,

wir sind ein Planungsbüro und arbeiten schon seit länger Zeit an einem größeren Projekt im Bereich Ingenieurbauwerke. Unser Auftraggeber ist eine Bundesbehörde und wir haben einen Vertrag auf Basis der HOAI 2009 (da die Beauftragung schon vor ca. 10 Jahren erfolgte), über alle Leistungsphasen der Objektplanung; Tragwerksplanung und der technischen Ausrüstung.

Im Zuge der Prüfung der durch uns erarbeiteten Entwurfsplanung (Lph.3) wurden wir von unserem Auftraggeber aufgefordert, die Mengen einiger Baugruppe zu erhöhen, um eine gewisse Reserve vorzuhalten, d.h. im Schadensfall durch den Austausch dieser Baugruppen schneller reagieren zu können. Diese Mengenmehrung wurde in gemeinsames Einvernehmen zu 100 % in die Kostenberechnung mit aufgenommen (ohne Minderung durch einen Wiederholungsfaktor), wodurch sich die anrechenbaren Kosten und damit auch unser Honorar erhöht haben. Das war vor etwa 3 Jahren. Seitdem wurden etliche Abschlagszahlungen auf Grundlage dieser Kostenberechnung von unserem AG anstandslos beglichen.

Nun befinden wir uns am Ende der Lph.6 und kurz vor der Ausschreibung. Im Zuge einer erneuten Abschlagsrechnung wurde durch unseren AG unsere Rechnungssumme erheblich reduziert und uns mitgeteilt, dass er sich entschieden habe, diese Mengenmehrung zurückzunehmen. Er hätte diesbezüglich die Kostenberechnung geändert und unsere Abschlagszahlung mit den neu ermittelten anrechenbaren Kosten berechnet. Da wir durch diese Mengenmehrung keinen großen Aufwand gehabt hätten, stände uns dafür (auch rückwirkend) kein Honorar zu.

Ich muss dazu erwähnen, dass die Prüfung unseres Entwurfes fast 3 Jahre! gedauert hat. Wir sind aber durch unseren AG zwischenzeitlich „dem Grunde nach“ beauftragt wurden, die nächsten Planungsschritte einzuleiten, um die Ausschreibung alsbald vornehmen zu können. Daher sind wir nun zeitgleich mit der Genehmigung der Entwurfsplanung bereits mit den Ausschreibungsunterlagen fertig. Wohlbemerkt, auf Wunsch unseres AG`s.

Der Aufwand bezüglich dieser Mengenmehrung war auf unserer Seite zugegebenermaßen überschaubar, aber er war da. So wie wir die HOAI verstehen, spielt bei der Honorierung der Grundleistungen der erforderliche Aufwand, der für die Erbringung dieser Grundleistung notwendig ist, keine Rolle. Wenn man mal mehr Aufwand hat als erwartet, bekommt man ja automatisch auch kein „zusätzliches“ Honorar. Daher stehen wir auf dem Standpunkt, dass sich die Reduzierung der anrechenbaren Kosten nur auf die noch nicht erbrachten Leistungsphasen auswirken kann und nicht rückwirkend, d.h. für Leistungsphasen bei deren Erstellung die Mengenmehrung noch Bestand hatte. Auch kann man uns nicht den Vorwurf machen, dass wir voreilig die nächsten Leistungsphasen begonnen hätten, da wir ja offiziell durch unseren AG dazu aufgefordert wurden sind.

Sehen wir das falsch?

 


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 256
 

Guten Tag,

wenn durch die Mengenerhöhung der Baugruppen eine Projektänderungsanordnung erfolgte, um die Mehrmengen nach Anschaffung als Reserve vorzuhalten, mussten dafür ggf. auch Lagermöglichkeiten und Montagehilfen konzipiert werden (je nachdem um was es geht; der Begriff wird mehr in der Elektrotechnik als bei Ingenieurbauwerken verwendet). Aber selbst wenn das marginal sein sollte, ist evtl. doch eine Änderungsanordnung ergangen, die nach § 7 Abs. 5 HOAI 2009 zu einer Vergütungsanpassung führt.

Sie haben dies so berechnet (und es wurde bislang auch bezahlt), dass die Mehrkosten der Anschaffung voll in die anrechenbaren Kosten eingingen. Eventuell waren aber zum Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr alle Grundleistungen der Lph. 1-3 für die Mehrexemplare zu erbringen, insofern wäre es schon korrekt, wenn nicht alle Teilleistungsprozente mit den höheren aK angesetzt würden, sondern das Honorar gem. den erbrachten Grundleistungen geringer ausfiele. Ähnliches gilt für die nach der Änderungsanordnung erbrachten Teilleistungen. Eine schriftliche Vergütungsanpassung im Sinne des § 7 Abs. 5 scheint aber nicht vorzuliegen.

Da bleibt wohl nur, diese Vergütungsanpassung jetzt vorzunehmen und einvernehmlich schriftlich zu vereinbaren, wie es die HOAI auch vorsieht. Welche Leistungen Sie tatsächlich als Mehrleistungen erbracht haben, müssten Sie nachweisen, dann kann man evtl. die entsprechenden Teilleistungen bewerten und ein Honorar mit den höheren anrechenbaren Kosten hierfür berechnen (bzw. dieses Mehrhonorar so errechnen und dann pauschalieren).

Ganz ohne Honorar müssen Sie also diese Leistungen nicht erbringen, aber nach der HOAI werden auch nicht alle Leistungsphasen zu 100% mit den höheren anrechenbaren Kosten berechnet, wenn die Teilleistungen nicht zu 100% erbracht wurden (§ 8 Abs. 2 HOAI 2009; die tatsächlich erbrachten Teilleistungen werden in einem solchen Fall häufig als notwendig und damit beauftragt angesehen). Insofern berücksichtigt die HOAI zwar nicht Ihren Aufwand, aber die nachweislich erbrachten und erforderlichen Teilleistungen. Das ist ihre Natur.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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