HOAI-Forum
Schadstoffsanierung - anrechenbare Kosten
Hallo zusammen!
In einem kommunalen Bauvorhaben, welches ich als Bauherrenvertreter betreue, ist ein Architekturbüro mit der Sanierung eines Gebäudes beauftragt worden. In dem Gebäude sollte ursprünglich vorab und bauseitig eine Schadstoffsanierung sowie der Abbruch einiger Anbauten geplant und durchgeführt werden. Aufgrund einiger Änderungen im Bauablauf sollen diese Maßnahmen nun im laufenden Betrieb und während der übrigen Sanierungs-/Umbauarbeiten erfolgen.
Für die Schadstoffsanierung (Ausschreibung + Bauleitung) ist ein Fachplaner beauftragt, so dass der Architekt hier hauptsächlich organisatorisch involviert ist.
Nichtsdestotrotz handelt es sich nach meiner Einschätzung bei der Schadstoffsanierung um Kosten aus den KG 390.
Sind diese Kosten also vollständig den anrechenbaren Kosten zur Honorarermittlung des Architekten hinzuzurechnen?
Anrechenbar sind Kosten für Massnahmen, um die sich der Gebäudeplaner zu kümmern hat, die also von seinem vertraglichen Planungsumfang abgedeckt sind. Wenn das bei der Schadstoffbeseitigung nicht der Fall ist, weil ein anderes Büro das im Auftrag hat, gehören diese Kosten nicht zu den aK des Gebäudeplaners.
Das sich hartnäckig haltende Gerücht, bei der Gebäudeplanung seien immer alle Kosten der KG 300 anrechenbar, ist offenbar nicht aus der Welt zu schaffen. Die HOAI spricht bei der Anrechenbarkeit von Kosten nie von Kostengruppen eines privaten Vereins (DIN e.V.), sondern immer nur von Kosten der Baukonstruktion, technischen Anlagen und gegebenenfalls bedingt anrechenbaren Kosten nach § 33 Abs. 3. Nach § 4 Abs. 1 beziehen sich anrechenbare Kosten auf Objekte. Bei einem kompletten Neubau mögen die meist die gesamte Baukonstruktion umfassen, beim Bauen im Bestand betrifft das honorartechnische Objekt mit seinen anrechenbaren Kosten aber nur diejenigen Maßnahmen, die umgebaut werden oder gestalterisch beziehungsweise technisch mitverarbeitet werden. Davon sind also keine Maßnahmen umfasst, die außerhalb des beauftragten Planungsumfangs liegen, wie hier die Schadstoffsanierung
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Veröffentlicht von: @fdoellNach § 4 Abs. 1 beziehen sich anrechenbare Kosten auf Objekte.
Der BGH hat in mehreren Urteilen zur HOAI entschieden, dass die für die anrechenbaren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten des Objekts durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden (vgl. Urteile vom 6. Mai 1999, Az.: VII ZR 379/97, vom 23. Januar 2003, Az.: VII ZR 362/01 und vom 12. Januar 2006, Az.: VII ZR 2/04).
Bezieht sich also der mit dem Architekturbüro abgeschlossene Architektenvertrag nicht auf die Schadstoffsanierung, dann sind danach auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten bei den anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie in die KG 300 fallen.
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