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Schadstoffsanierung - anrechenbare Kosten

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(@wolfgang-nuechter)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Monat
Beiträge: 3
Themenstarter  

Hallo zusammen!

In einem kommunalen Bauvorhaben, welches ich als Bauherrenvertreter betreue, ist ein Architekturbüro mit der Sanierung eines Gebäudes beauftragt worden. In dem Gebäude sollte ursprünglich vorab und bauseitig eine Schadstoffsanierung sowie der Abbruch einiger Anbauten geplant und durchgeführt werden. Aufgrund einiger Änderungen im Bauablauf sollen diese Maßnahmen nun im laufenden Betrieb und während der übrigen Sanierungs-/Umbauarbeiten erfolgen.

Für die Schadstoffsanierung (Ausschreibung + Bauleitung) ist ein Fachplaner beauftragt, so dass der Architekt hier hauptsächlich organisatorisch involviert ist.

Nichtsdestotrotz handelt es sich nach meiner Einschätzung bei der Schadstoffsanierung um Kosten aus den KG 390.

Sind diese Kosten also vollständig den anrechenbaren Kosten zur Honorarermittlung des Architekten hinzuzurechnen?


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Anrechenbar sind Kosten für Massnahmen, um die sich der Gebäudeplaner zu kümmern hat, die also von seinem vertraglichen Planungsumfang abgedeckt sind. Wenn das bei der Schadstoffbeseitigung nicht der Fall ist, weil ein anderes Büro das im Auftrag hat, gehören diese Kosten nicht zu den aK des Gebäudeplaners.

Das sich hartnäckig haltende Gerücht, bei der Gebäudeplanung seien immer alle Kosten der KG 300 anrechenbar, ist offenbar nicht aus der Welt zu schaffen. Die HOAI spricht bei der Anrechenbarkeit von Kosten nie von Kostengruppen eines privaten Vereins (DIN e.V.), sondern immer nur von Kosten der Baukonstruktion, technischen Anlagen und gegebenenfalls bedingt anrechenbaren Kosten nach § 33 Abs. 3. Nach § 4 Abs. 1 beziehen sich anrechenbare Kosten auf Objekte. Bei einem kompletten Neubau mögen die meist die gesamte Baukonstruktion umfassen, beim Bauen im Bestand betrifft das honorartechnische Objekt mit seinen anrechenbaren Kosten aber nur diejenigen Maßnahmen, die umgebaut werden oder gestalterisch beziehungsweise technisch mitverarbeitet werden. Davon sind also keine Maßnahmen umfasst, die außerhalb des beauftragten Planungsumfangs liegen, wie hier die Schadstoffsanierung

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@matthiashilka-hoai-de)
Active Member Admin
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 10
 

Veröffentlicht von: @fdoell

Nach § 4 Abs. 1 beziehen sich anrechenbare Kosten auf Objekte.

Der BGH hat in mehreren Urteilen zur HOAI entschieden, dass die für die anrechenbaren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten des Objekts durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden (vgl. Urteile vom 6. Mai 1999, Az.: VII ZR 379/97, vom 23. Januar 2003, Az.: VII ZR 362/01 und vom 12. Januar 2006, Az.: VII ZR 2/04). 

Bezieht sich also der mit dem Architekturbüro abgeschlossene Architektenvertrag nicht auf die Schadstoffsanierung, dann sind danach auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten bei den anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie in die KG 300 fallen. 

 


   
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(@wolfgang-nuechter)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Monat
Beiträge: 3
Themenstarter  

Vielen Dank schon einmal für die Einschätzungen.

Bezieht sich also der mit dem Architekturbüro abgeschlossene Architektenvertrag nicht auf die Schadstoffsanierung, dann sind danach auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten bei den anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie in die KG 300 fallen. 

Möglicherweise habe ich mich hier unklar ausgedrückt.

Die Betreuung der Schadstoffsanierung ist nicht in der ursprünglich vertraglich vereinbarten Architektenleistung enthalten, weil es zunächst geplant war, die Schadstoffsanierung und Abbrucharbeiten VOR den vom Architekten betreuten Arbeiten durchzuführen.

Das ist allerdings nicht machbar.

Für den Abbruch der Anbauten bspw. soll der Architekt nachbeauftragt werden und zur Schadstoffsanierung ergeben sich dadurch automatisch diverse Berührungspunkte, auch wenn die eigentlichen Planungs- und Betreuungsleistungen durch einen Fachplaner erfolgen (also ähnlich wie bei den 400er KG).

Somit kann ich schon verstehen, dass der Architekt die anfallenden Arbeiten honoriert sehen will.

 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 3 Wochen von wolfgang.nuechter

   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Dann können die erforderlichen Leistungen zur Rückbauplanung, Ausschreibung und Objektüberwachung bei den Anbauten beispielsweise bei nachträglicher Beauftragung mit den separat zu erbringenden Leistungen als eigenständiges Objekt abgerechnet werden und bei den Leistungen, die zeitgleich mit Leistungen am Um- und Neubau stattfinden, zu einer Summe anrechenbarer Kosten zusammengefasst werden.

Die gleichzeitig mit den vom Architekt betreuten Arbeiten durchgeführte Schadstoffsanierung, die grundsätzlich von einem anderen Büro betreut wird, bedeutet für den Architekten ein erneutes Durcharbeiten der Terminplanung im Detail unter Berücksichtigung der räumlichen Arbeitsbereiche der einzelnen Gewerke und ggf. eine Anpassung der Terminplanung bzw. Absprachen dazu bei bereits beauftragten Bauleistungen (Terminverschiebungen). Das ist eine Zusatzleistung, die nach Aufwand vergütet werden könnte. Sind Terminpläne in Lph. 5 bzw. 8 noch nicht erarbeitet, kann man den Mehraufwand auch vorab abschätzen und pauschalieren. Ferner sind ggf. LV-Vorbemerkungen zu ergänzen, da auf die Schadstoffsanierung hinzuweisen ist, was aber mit einmaligem Änderungsaufwand und Copy+Paste erledigt sein dürfte.

In der Objektüberwachung selbst sind auch erhöhte Abspracheaufwendungen notwendig, die zusätzlich zu vergüten sind. Welche Honorierungsmethode man sinnvollerweise wählt, dürfte hier sehr vom Einzelaufwand abhängen.

Soll der Mehraufwand über die Berücksichtigung anrechenbarer Kosten beim Architekten erfolgen, ist zum einen anzumerken, dass nur die Bauleistungen vor Ort von dem Mehraufwand zur Koordination betroffen sind, also keine Analytik- und Laborkosten und auch keine Entsorgungs- und Verwertungskosten. Zudem müsste genau geschaut werden, in welchen Grundleistungen Mehraufwand anfällt – in Lph. 5, 6 + 8 wird nur ein Bruchteil der Grundleistungen betroffen sein. Liegt für die Schadstoffsanierung bereits eine Kostenberechnung vor, können die genannten anteiligen Kosten daraus entnommen werden und das ganze möglicherweise pauschaliert werden, was aus Abrechnungsgründen zu bevorzugen wäre.  

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 2 Wochen von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@wolfgang-nuechter)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Monat
Beiträge: 3
Themenstarter  

Hallo Herr Doell,

schönen Dank für diese weiterführende Rückmeldung!


   
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