HOAI-Forum
Schema möglicher Gründe für berechtigte Nachträge/Honorarforderungen von Planern
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
wenn ein Planer mit den Grundleistungen des entsprechenden Leistungsbildes beauftragt ist und seine Lesitungen nach den Regeln der HOAI honoriert werden, sollten sich die Fälle, in denen er eine über das Honorar für die Grundleistungen hinausgehenden Honorarforderung stellen, kann in einem Schema abbilden lassen.
Der Planer kann m.E. einen Nachtrag stellen für:
- Besondere Leistungen
- Änderung des Planungsinhaltes durch den Auftraggeber
- Fortschreibung der Kostenberechnung (HOAI § 10 Abs. 1)
- Wiederholung von Grundleistungen (HOAI § 10 Abs. 2)
- Mehraufwand durch Bauzeitverlängerung
Lassen sich alle berechtigten Nachträge in diese Kategorien einordnen? Habe ich in dem Schema eine Kategorie vergessen?
Die Absicht hinter dem Schema ist, aufkommende Honorarforderungen/Nachträge von Planern strukturierter bewerten/prüfen zu können.
Vielen Dank für Ihren Beitrag und den Austausch im Voraus.
Freundliche Grüße
Thomas Kodawari
Sehr geehrter Herr Kodawari,
Bauzeitenverlängerungen würde ich vertraglich im Vorfeld und aufgrund der Rechtsprechung ausschließen.
Bei Technikplanern könnten noch zusätzliche Anlagengruppen hinzukommen.
Und bei allen Planern (wenn man gemäß § 8 HOAI nicht alle Grundleistungen/LPH vereinbart hat) könnten bisher nicht vereinbarte Grundleistungen hinzukommen.
Weiterhin können zusätzliche anrechenbare KGR hinzukommen, die der Planer nun doch planen bzw. deren Ausführung überwachen soll, z.B. § 33 Abs. 3 HOAI (Gebäudeplaner): KGR 210, 600 oder § 54 Abs. 4 (Technikplaner): KGR 540.
Viele Grüße
Ihr Mitglied
Sehr geehrter Herr Kodawari,
es ist sehr schwer, für alle möglichen Fälle einer Honorarnachforderung eine Art "Blaupause" zu erstellen. Es gibt je nach Einzigartigkeit des Vertrages, des Projektes und der Projekthistorie Unmengen an Möglichkeiten und Varianten einer Honorarnachforderung. Aber ich verstehe, was Sie meinen.
Aus dem Stegreif heraus würden mir spontan noch nachfolgende Punkte einfallen:
- wie @mitglied schon geschrieben hat: nachträgliche Abrechnung getrennt nach Anlagengruppen
- Einzelanlagen der Anlagengruppen können auch unterschiedlichen Honorarzonen zugeordnet sein, dann läuft die Abrechnung erneut getrennt. Hierzu habe ich in meinem Blog mal einen Artikel verfasst. Wenn Sie möchten, können Sie es durchlesen https://www.fleming-consulting.de/blog)
- Die Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (entweder nachträglich, da Anfangs garnichts berücksichtigt, oder nachträgliche Erhöhung da Anfangs falsch berücksichtigt). Auch dazu gibt es bei mir einen aktuellen Artikel: https://www.fleming-consulting.de/blog.
- Änderung der Honorarzone
Veröffentlicht von: @thomaskodawari
- Änderung des Planungsinhaltes durch den Auftraggeber
- Fortschreibung der Kostenberechnung (HOAI § 10 Abs. 1)
- Wiederholung von Grundleistungen (HOAI § 10 Abs. 2)
- Mehraufwand durch Bauzeitverlängerung
-> hier noch das Honorar für die Änderung selbst
- Anzahl der Objekte
- Bei Beauftragung von einzelnen Leistungsphasen nachträgliche Abrechnung der vorrangegangenen Leistungsphasen
Ich hoffe, meine Punkte helfen Ihnen, Ihre Liste weiter auszubauen.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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