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Schlichtungsverfahren nach §18 Abs. 2 VOB/B

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(@ibbnim)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo Kollegen,

bei einem Hochbauprojekt wurde durch eine beteiligte Firma eine sehr umfangreiches Schlichtungsverfahren nach §18 Abs. 2 VOB/B eröffnet.

Wir sind mit der Objektüberwachung beauftragt und sollen nun für den Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber) umfassende Zuarbeiten zu diesem Verfahren leisten.

Handelt es sich bei diesen Aufwendungen nun um „Besondere Leistungen“, oder sind diese mit dem Grundhonorar abgegolten?

Vielen Dank


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend @ibbnim,

für die Beurteilung wäre es hilfreich, genauer zu beschreiben, wie Ihre Zuarbeit genau aussehen soll. Sonst ist die Beantwortung der Frage etwas schwer.

Auch interessant zu wissen wäre: welches Leistungsbild haben Sie im Auftrag?

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Guten Tag,

da es in keinem Leistungsbilder HOAI die Grundleistung "Teilnahme an Schlichtungsverfahren ausführender Unternehmen" gibt, kann der Auftraggeber keine uneingeschränkte Leistungspflicht im Rahmen der Grundleistungen ableiten. Allerdings müssen Sie ggf. Leistungen aus dem Leistungsbild Ihrer Grundleistungen erbringen, deren Ergebnisse der AG für das Schlichtungsverfahren verwenden kann.

Wenn Sie darüber hinaus keine besonderen Leistungen vereinbart haben, die nun für diese Teilnahme abgerufen werden, bleibt dem AG üblicherweise jedoch trotzdem ein Anordnungsrecht zur Leistungserweiterung, wenn die Leistungen mit solchen vergleichbar sind, die Sie üblicherweise erbringen. In diesem Fall sollten Sie mit dem AG mal besprechen (und das Ergebnis schriftlich fixieren, am besten mit den Unterschriften beider Seiten, aber jede Textform geht bei Verträgen nach der HOAI 2021 natürlich auch), wie bei einem Zeithonorar der Stundennachweis und die Abrechnung erfolgt (ggf. wünscht er separate Rechnungen dazu).

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Noch eine Ergänzung an dieser Stelle,

wie oben bereits geschriebenm kann der AG von Ihnen durchaus die Erbringung der übertragenene Grundleistungen der LP 8 verlangen, die dieser beim Schlichtungsverfahren weiter verwendet. Zum Beispiel, sagen wir mal ... Ihnen wurde die LP 8 des Leistungsbildes Gebäude übertragen und es geht um Streitigkeiten beim Aufmaß oder der Rechnungsprüfung = da sind Sie mit Ihrer Grundleistung gefragt. Ggf. kann von Ihnen dann verlangt werden, sich etwas ausführlicher zu einem Sachverhalt in diesem Zusammenhang zu äußern.

Es kann aber auch folgendes passieren: Sie sind z. B. mit der LP 8 der technischen Ausrüstung beauftragt und es geht bei der Streitigkeit um einen Nachtrag (soll wohl gar nicht so selten sein), dann müssen Sie hier genauer hinschauen. Geht es bei dem Nachtrag um eine reine Massenmehrung oder Massenminderung, dann wäre es noch der Part der Grundleistung der LP 8. Geht es bei dem Nachtrag jedoch um eine neue Position, die noch garnicht ausgeschrieben wurde und folglich auch nicht im Auftrag des ANs enthalten ist, dann wäre Ihre Tätigkeit bei dieser Klärung nicht der Grundleistung e) der LP 8 nach Anlage 15 HOAI zuzuordnen. Dann wäre es (mindestens) die Grundleistung 7 b). Wenn Sie nur die LP 8 im Auftrag haben, wäre auch hierfür ein Gespräch mit dem AG bzgl. der ergänzenden Honorierung sinnvoll.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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