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Tiefgarge Instandsetzung Honorar HOAI 2021 nach welcher Baukörpereinwertung §35 oder §44

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(@jens-fuchs)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Wochen
Beiträge: 1
Themenstarter  

Gerne möchten wir den vorliegenden Sachverhalt mit der Community teilen und freuen uns auf ihre Einschätzung.

Sachverhaltsumschreibung:

Eine freistehende, eingeschossige Tiefgarage, Baujahr ca. 1975 in Hanglage mit angrenzender Wohnbebauung, wurde auf Instandsetzungsbedürftigkeit im Jahr 2024 untersucht. Die Schadensbilder wie Betonabplatzungen und freiliegenden Bewehrungsschäden, waren die Beauftragungsgrundlage an das Planungsbüro.  

Die Tiefgaragendecke ist als Grünanlage ausgebildet. Die erste Stufe „Grundlagenermittlung“ wurde pauschaliert an das Planungsbüro mit dem Titel "Bauwerksuntersuchung und Instandsetzungskonzept" beauftragt (Die Abrechnungsgrundlage wurde nicht auf HOAI Basis beauftragt).

Das Instandsetzungskonzept beinhaltet klassische Betonprüfungen (Rückprallhammer, Karbonatisierungstiefe, Entnahme von Betonkernen, Bestimmung der Betonklasse usw.) Das Konzept wurde mit einer abschließende Kostenschätzung ca. 1.000.000 € brutto vorgestellt. 

Fortfolgend erhalten wir ein Honorarangebot auf HOAI 2021 als „Stufe 2“ auf Basis Tabelle §35 Abs. 1 Honorarzone 2, Umbauzuschlag 20% für LPH 3 5 6 7 8.

Die Einwertung ist fragwürdig: HOAI 2021 Anlage 10 - Infrastruktur - Parkhäuser, - garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsarten

=> Interpretation: Die Tiefgarage als Fundament mit aufbauendem Wohn- oder Gewerberaum über weitere Etagen liegt nicht vor.

Baukörpereinwertung:

=> Der Baukörper wird als reines Ingenieurbauwerk nach HOAI 2021 §43, §44 Abs. 1 angesehen. 

Das Planungsbüro sieht im Honorarangebot LPH 3 vor.

=> Es handelt sich um eine reine Instandsetzung des Bauwerks. Es werden keine Unterzüge , Stützen ausgetauscht. Wir sind der Auffassung, dass ab LPH 5-8 eine Ausführung gerechtfertigt ist.  

Honorarangebot für LPH 5-8 maximaler Prozentsatz?

Das Büro bietet LPH 5-8 zu maximalem Prozentsatz für die geplante Instandsetzungsmaßnahme an?

Welchen Prozentualen Anteil, der jeweiligen LPH´s, würden Sie als gerechtfertigten Ansatz berechnen?  

Weitere Informationen inkl. Lageplan und Bilder, entnehmen Sie gerne aus dem Dokumentenanhang.

Grüße Jens Fuchs


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 281
 

Guten Tag,

selbständige Tiefgaregen sieht die HOAI als Ingenieurbauwerke an, nicht als Gebäude.

Welche Teilleistungen erforderlich und gewünscht sind, müssten Sie zunäc st anhand der Grundleistungsbeschreibungen in der HOAI und eventueller zusätzlicher besonderer Leistungen mit dem Anbieter im Einzelnen durchsprechen. 

Getreu dem Grundsatz: Erst sprechen wir über Leistung, dann über Honorar!

Wenn die Teilleistungen definiert sind, die erbracht werden sollen, kann man diese anhand von Teilleistungs-Bewertungstabellen bewerten, z.B. der hier abgedruckten: https://shop.wolterskluwer-online.de/privates-baurecht-werkvertragsrecht/08254058.y/.

Einen Umbauzuschlag sieht die HOAI nur dann vor, wenn etwas umgebaut wird, was hier wohl nicht der Fall ist. Einen Modernisierungsszuschlag gibt es, wenn nach der Bauleistung eine Gebrauchswerterhöhung über die ursprünglich vorhandene, intakte Bausubstanz hinaus erzielt wird. Wird dagegen nur der Gebruauchswert des Neubaus wiederhergestellt, handelt es sich um eine Instandsetzung, für die die HOAI nur in Lph. 8 einen Erhöhungszuschlag vorsieht.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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