HOAI-Forum
Umbauzuschlag
Hallo zusammen,
Ich habe vor mein Einfamilienhaus zu Erweitern. Dazu plane ich eine Große Terrasse zu Wohnzwecke zu Ausbauen und ein Stockwerk über das Haus zu bauen so dass insgesamt 3 Wohnungen entstehen können. Ich habe Mitte Dezember 2021 einen Architekten kontaktiert und Ihm mein Bauvorhaben mit von mir entworfenen Pläne erläutert. Ich habe Ihm auch die Summe von 300 Tausend Euro als Gesamtausgabe genannt. Der Baubeginn soll spätestens im Sommer 2022 stattfinden.
Er wollte sich bei der Stadt um die alten Baupläne erkundigen und danach sich wieder melden.
3 Monate später und nach mehrfacher Anfrage von mir haben wir uns getroffen. Er hat meine Entwurfsplanung bei Seite getan und einen neuen Plan gezeigt was mir nicht gefallen hat. Es soll auch viel teurer als ich wollte. Nach hin und her kam er am 11.05.2022 mit einem Statiker, der ihn beraten soll über die Tragefähigkeit des Erdgeschosses. Der Statiker hat ihn kritisiert, weil er bei der Besichtigung der Bauakte nicht auf die Statik Berechnung geachtet hat und keine Kopie erstellt hat. Der Architekt hat wieder ein Antrag bei der Stadt gestellt und ich muss nochmals eine Gebühr von 76€ bei der Stadt bezahlen.
Am 20.05 bekam ich eine E-Mail von ihm mit einem Entwurf und die Ankündigung einer Abschlagsrechnung, die ich ein Paar Tage später per Post bekam.
Hier ist jetzt die Rede von Umbaumaßnahmen und nicht von Erweiterung mit Gesamtbausumme von 480.000€ und ein Abschlag von 8%
Eine Antwort des Statikers hat er nicht abgewartet.
Zur Erläuterung:
Obergeschoß Gesamtfläche: 168 Qm davon:
Terrassen Fläche: 34,5 Qm
Zu umbauende Fläche: 66.7 Qm
Bestehende restliche Fläche: 66,8 Qm
neu zu erstellendes Dachgeschoß: 128 Qm
Den Entwurf habe ich mit E-Mail vom 26.05 bemängelt und um ein Gespräch gebeten.
Beim gestrigen Gespräch ist es eskaliert da ich die Planung abgelehnt habe mit der Begründung, dass ich eine Erweiterung und kein Umbau möchte und das die gesamte Bausumme wie mehrfach betont nicht 300.000€ übersteigen darf.
Ich habe um die Beendigung der Tätigkeit und um eine Rechnung mit begründeter und dokumentierter Leistung gebeten.
Dies wurde vom Architekten abgelehnt und er verlangte die Summe die in der abschlagsrechnung steht.
Können sie mir bitte sagen wie ich weiter vorgehen kann?
Vielen Dank im Voraus.
Wenn Sie unsicher sind, gehen Sie sofort zu einem Baufachanwalt in Ihrer Nähe. Erläutern Sie ihm die Situation und lassen sich zu folgendem Gedanken beraten:
Nach § 650p BGB muss ein Planer, wenn bei Auftragserteilung noch keine Planungs- und Überwachungsziele bekannt sind, zunächst eine sogenannte Planungsgrundlage erstellen.
Unter einer Planungsgrundlage kann man sich eine „skizzenhafte“ Idee vorstellen, die mit graphischen Darstellungen, Texten und Kennzahlen einen groben Rahmen des zu planenden Objekts darstellt. Ziel ist es, dass der Bauherr sich vorstellen kann, ein solches Objekt planen zu lassen, da es seinen Bedürfnissen entspricht.
Zur Planungsgrundlage gehört auch eine Kosteneinschätzung. Dabei geht es um die Größenordnung von Bau- und Baunebenkosten, denn der Bauherr kennt in der Regel seine Finanzierungsmöglichkeiten und kann bereits in diesem Stadium sagen, ob ein Planungsauftrag gemäß dieser Planungsgrundlage für ihn in Frage kommt oder nicht.
Nach Vorlage der Planungsgrundlage besteht nach § 650r BGB ein beiderseitiges Sonderkündigungsrecht. Dort heißt es in Absatz 1
"1Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen.2Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat."
Da Sie wohl ein Verbraucher sind (also keine gewerblicher oder öffentlicher Bauherr) und der Planer Sie wohl auch nicht auf das Kündigungsrecht in Textform (also zumindest per Mail) hingewiesen hat, können Sie den Planungsvertrag kündigen, falls ein solcher geschlossen sein sollte.
Für die Skizzierung einer Planungsgrundlage kann der Planer ein Honorar beanspruchen, das als Besondere Leistung üblicherweise auf Zeithonorarbasis abgerechnet wird. Allerdings kann er keine Vorplanung oder gar Entwurfsplanung abrechnen, denn das ist bei einer Planungsgrundlage gar nicht erforderlich.
Wenn Sie nicht unsicher sind, kündigen Sie einen eventuell erteilten Auftrag mit Hinweis auf § 650r BGB. Sollte der Planer dann eine Rechnung stellen, sehen Sie weiter oder melden sich nochmal hier.
Für den Fall, dass die von mir genannten angenommenen Randbedingungen alle nicht zutreffen, muss man ggf. argumentieren, dass ja noch nicht einmal die Grundleistungen der Lph. 1 erbracht sind (lesen Sie in Anhang 10 der HOAI, was das alles ist) und zeichnerische Darstellungen als "Vorpreschen" anzusehen sind, die wegen Überschreitung des vorgegebenen Budgets für Sie auch gar nicht verwertbar sind. Die erbrachten Leistungen vor Lph. 1 sind dann als Akquisitionsleistungen anzusehen, d.h. nicht zu vergüten.
Tipp für alle Leser (potentielle Eigenheim-Bauherren)
Die Erstellung einer Planungsgrundlage ist seit der Novelle des BGB 2018 geschuldet, bevor es mit der Lph. 1 beginnt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt immer, man kann es nicht einmal vertraglich ausschließen. Die dort beschriebenen Regeln sind einzuhalten. Sie dienen - wie hier - dem Verbraucherschutz vor unangemessenen zu vergütenden Tätigkeiten von Planern.
Befassen Sie sich mit den Grundlagen eines Planervertrags, bevor Sie einen (ob mündlich oder schriftlich) abschließen! Baufachanwälte helfen Ihnen ja bzgl. der juristischen Aspekte, Honorarsachverständige bzgl. der Leistungen und der Honorierung. Es geht schließlich um Ihr Zuhause, da ist das gut investiertes Geld, um die Weichen für den Planungsprozess richtig zu stellen!
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
vielen Dank für Ihre Erläuterung,
Ich werde so vorgehen wie Sie geschildert haben und über die Antwort des Architekten berichten.
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