HOAI-Forum
Zahlung der Honorarforderung unter Vorbehalt
Ein Bauherr befindet sich im Dissens mit seinem Architekten bezüglich seiner Honorarrechnungen und weigert sich die Schlussrechnung des Architekten zu bezahlen. Da der Architekt daher die Prüfung von Handwerkerrechnungen und die Sierchführung von Abnahmen nur wieder aufnimmt, wenn zumindest eine Teilzahlung durchgeführt wird, erwägt der Bauherr diese zu leisten. Er möchte jedoch durch die Zahlung nicht in eine Situation kommen, die ihn bei einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung angelastet werden kann. Insbesondere soll die Zahlung nicht zur Anerkennung der Forderung führen und der Architekt soll später eventuell zur Rückzahlung verklagt werden können. Wie könnte man daher gegenüber dem Architekten kommunizieren, dass diese Zahlung nur unter Vorbehalt geleistet wird?
Guten Abend @mfischer,
die Beantwortung der Frage ohne nähere Informationen zum Gesamthintergrund des Ganzen ist natürlich äußerst schwierig.
Wieso kommunizieren Sie die evetuelle Zahlung eines Teilbetrages nicht genau so wie Sie denken/schreiben? Also, dass die Zahlung unter Vorbehalt und ohne Anerkennung eines Anspruches passiert? Das natürlich aber auch nur dann, wenn Sie sicher sind, dass eine Teilzahlung auch gerechtfertigt und angebracht ist (kann man im Forum nicht beurteilen).
Bzgl. einer eventuellen Überzahlung: das gilt natürlich immer zu vermeiden, lässt sich in einigen Fällen (insbesondere im Nachhinnein) nicht verhindern. Ist das Kind aber in den Brunen gefallen, dann bedient man sich i.d.R. eher z. B. dem Bereicherungsrecht nach BGB. Dazu sollten Sie sich aber lieber juristisch beraten lassen.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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Ich würde zunächst einmal fragen, wieso überhaupt bereits eine Schlussrechnung gestellt wird, wenn noch nicht alle Gewerkeabnahmen erfolgt sind (was natürlich der Auftraggeber zu machen hat, der Architekt wirkt hier nur mit) und noch Rechnungen zu prüfen sind. Damit ist die Leistung der Leistungsphase 8 doch noch gar nicht zu Ende, mithin schlecht abnahmefähig und daher auch keine Schlussrechnung berechtigt.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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