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Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörenden Konstruktionen

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(@schefflerborapa-de)
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Themenstarter  

Gemäß AHO Heft Nr. 3, Teil B, Ziffer 4.6 sind statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörenden Konstruktionen innerhalb der LPH 4 der Tragwerksplanung gem. HOAI §51 als Besondere Leistung zu bewerten. Dies betrifft namentlich z.Bsp. die Statischen Nachweise für Geländer, Unterdecken, Trennwände, Fassaden oder Teile der Technischen Ausrüstung. Als Tragwerksplaner schulden wir vertragsmäßig die Leistungserbringungen der Statischen Nachweise innerhalb dieser Besonderen Leistungen. Nun stellt sich die Frage, wo die Grenze der Leistungserbringung gezogen werden kann. Konkret stellt sich die Frage, ob der Tragwersplaner die Statischen Nachweise für die Befestigung von Einrichtungsgegenständen (Monitorwände und Schultafeln an nichttragenden Wänden), also die Statischen Nachweise für die Befestigungen von Elementen des Ausbaus an nichttragenden Wänden schuldet? Oder liegt diese Leistung innerhalb der Verantwortung des Herstellers/ Lieferanten der Ausbauelemente? Danke Ihnen für Ihre EInschätzung.


   
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