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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarrechnung zu Bes. Leistungen bei Werkvertrag mit Fam
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Atejna
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 15.12.2015
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icon Honorarrechnung zu Bes. Leistungen bei Werkvertrag mit Fam

Folgender schwieriger Fall:
Ein Wasserschaden zwang zu einer unerwarteten Umbaumaßnahme in einer DG-Wohnung deren OKFF über 7,50 der Geländeobfl liegt.
Gebäude: Genehmigt wurde 1909 ein 2 Fam. Wohnhaus mit je einer Wohnung im EG + OG und Trockenspeicher im Mansarddach. Ziegelbau mit zwei haupttragenden Innenwänden sonst Fachwerk Innenwände (tragend?). 1933 wurde die Mansarde um zwei Aufenthaltszimmer + Fenstergaupen ausgebaut (behördl. genehmigt). 1980 wurde das Haus renoviert: EG Küche mit Wohnräumen und Entfernung einer Innenwand (Fachwerk), OG Bäder mit Schlafräumen, DG Einbau von Bad ohne WC und Ausbau vom restl. Trockenspeicher in Aufenthaltsraum. Dieser 1980 erfolgte Umbau/ Renovierung wurde ohne jegliche baurechtliche Genehmigung oder einem statischen Nachweis getan.

Jetzt bei Umbau DG und aktueller BauO viel auf, dass die DG-Wohnung nachgenehmigt werden muss wenn, wie in kommenden Jahren beabsichtigt EG +OG wieder in Etagenwohnungen umgebaut werden sollen.
Aussage bisher vom Bauamt: Solange sich nur zwei Küchen im Haus befinden, ist das ein 2-Fam. Haus und bedarf keiner Änderungsgenehmigung.

Der Planer ist Ing. für Innenarchitektur und wies die Bauherrn (Vater&Mutter) auf den Sachverhalt deutlich hin + Begleitung zum Bauamt für erste Auskunft (war sehr deutlich) zur aktuellen Situation.

Es wurde ein Werkvertrag abgeschlossen mit Textanhang der HOAI inkl. Anhang Tabellen und Planungsaufgabe. Der Vertrag ist sehr großzügig zu Gunsten der BH gestaltet.
Es wurde Aufgemessen vom Planer und Pläne erstellt in Absprache mit beiden BH. Der BH (Vater) legte selbst als Ausführender Hand an im Bereich Trockenbau-Gewerk. Permanent wurden Planungsvorgaben durch BH ohne Rücksprache auf der Baustelle geändert. Der Planer musste permanent nachmessen, fertige Planungen überarbeiten und auf die nun gegebenen Maße anpassen. Weiter riss der BH (Vater) Bestandselemente heraus und erweiterte ohne Rücksprache mit BHin und Planer den Baustellenbereich. Hinweise des Planers zu Kostenerhöhung und erhöhtem Planungsaufwand überhörte der BH z. T. .
Nun stellte der Planer nach ca. 7 Monaten eine erste Rechnung in der nur das zusätzliche Aufmaß und die Eingabe in die Planung in Rechnung gestellt wurde. Diese beläuft sich auf gute 75 Stunden reine zusätzliche Arbeit durch Vorgenanntes bei einer technisch Aufwendigen Detailplanung für ein vollwertiges Bad auf 3,9x1,45m einer Installationswand GIS mit beidseitigen Anschlüssen als Trennwand zur Küche & von dieser reversibel verblendet unter Berücksichtigung der anwendbaren Brandschutzvorschriften bei Nachgenehmigung der Dachgeschosswohnung. Es wurde wenig aber gutes Material verbaut für den bestmöglichen Kosten-Nutzen-Faktor und auf Nachhaltigkeit geachtet.

Ist eine Honorarforderung für Besondere Leistungen, (Nachweis der Aufmaße beweisbar) berechtigt und stell bar, wenn diese zu Beginn des Werkauftrags nicht schriftlich vereinbart wurden und der BH durch sein Fehlverhalten mehrfach mündlich und dann per Mail darauf hingewiesen wird?

Wie sollte sich der Planer verhalten, bezügl. der Baugenehmigung? Mitteilung an die Behörde zum aktuellen Bestand um den Nachweis zu haben, dass der DG-Ausbau ohne Rückbau der unteren Etagen rechtens ist?

[Edited by Atejna on 15.12.2015 at 15:41 Uhr]

15.12.2015 at 15:37 Uhr
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C.Zeh
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Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
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icon Re: Honorarrechnung zu Bes. Leistungen bei Werkvertrag mit Fam

Ich sags mal so: Wenn der Bauherr von einer hartnäckigen Beratungsresistenz befallen ist (um nicht das Wort Starrsinn zu gebrauchen) und gerade macht, was er will, nimmt er die Folgen seines Handelns billigend in Kauf.
Sprich: erhöhter Aufwand für den Planer und Nachgenehmigung seiner Umbauten oder aber Rückbau.Egal ob hochwertig oder nicht.
Warum zumTeufel sollte der Planer dafür gegenüber dem Bauamt haften? Schriftliche Mitteilung an BH und Hinweis ans BAUOA sehe ich als unumgänglich schon in Bezug auf Brandschutz, Schallschutz und Standsicherheit.

[Edited by C.Zeh on 15.12.2015 at 16:48 Uhr]

15.12.2015 at 16:37 Uhr
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Atejna
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 15.12.2015
IP: Logged
icon Re: Re: Honorarrechnung zu Bes. Leistungen bei Werkvertrag mit Fam

quote:
C.Zeh wrote:
Ich sags mal so: Wenn der Bauherr von einer hartnäckigen Beratungsresistenz befallen ist (um nicht das Wort Starrsinn zu gebrauchen) und gerade macht, was er will, nimmt er die Folgen seines Handelns billigend in Kauf.
Sprich: erhöhter Aufwand für den Planer und Nachgenehmigung seiner Umbauten oder aber Rückbau.Egal ob hochwertig oder nicht.
Warum zumTeufel sollte der Planer dafür gegenüber dem Bauamt haften? Schriftliche Mitteilung an BH und Hinweis ans BAUOA sehe ich als unumgänglich schon in Bezug auf Brandschutz, Schallschutz und Standsicherheit.

[Edited by C.Zeh on 15.12.2015 at 16:48 Uhr]

Danke für Ihre Einschätzung.
Bin ich auch für die 1980 herausgenommene Wand im EG verantwortlich, obwohl das nicht teil meines Planungsauftrags ist? (ich war damals grad mal 4 Jahre alt!)

Wenn ich mich nicht täusche muss erst eine Genehmigung der DG-Wohnung erfolgen, wenn eine 3te Küche gebaut wird. Oder habe ich Ihre Einschätzung misverstanden?
15.12.2015 at 16:58 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
icon Re: Honorarrechnung zu Bes. Leistungen bei Werkvertrag mit Fam

Was basteln sie auch mit dem Sandschippchen an der Trennwand im EG rum? Wenn Sie jetzt aufgrund ihrer Ausbildung Bedenken bezüglich Statik haben und nix tun, sind Sie verantwortlich.

16.12.2015 at 00:10 Uhr
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