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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar einklagen, aber wie?
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trombowski
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Beiträge: 8
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icon Honorar einklagen, aber wie?

Hallo,
ich bin neu hier, habe mir gerade einiges im Forum durchgelesen und musste feststellen, dass man mit einer gut gestellten Frage hohe Chancen auf gute Antworten hat.

Mein Fall:

Habe im vergangenen Jahr einen Entwurfsplan für Freianlagen für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb erstellt.

Mündlich war eine Entlohnung/ Honorar vereinbart, bei Unterzeichnung des zugehörigen Angebots durch den Auftraggeber eine zusätzliche Prämie sowie eine Festanstellung in dem Betrieb.

Fest angestellt wurde ich noch vor Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber.
Als angestellter Landschaftsarchitekt bearbeitete ich weiterhin die Leistungsphasen 5 bis 9.
Mehrmals hatte ich meinen Arbeitgeber auf die Entlohnung meiner Arbeit/ das Honorar für die Leistungen und die Zeit vor meinem Beschäftigungsverhältnis angesprochen, jedoch ohne Erfolg, bis ich ihm schließlich, auch wegen anderer Punkte, eine Mahnung schrieb, mir ein Angebot zu unterbreiten, wie nun damit verfahren werden soll.

Darauf hin bekam ich eine Abmahnung und kurz später die Kündigung.

Neben noch ausstehender Überstundenvergütung, Resturlaub etc. habe ich nun auch das Honorar eingeklagt.

Es handelt sich aber um zwei getrennte Verfahren.

Kostenschätzung meines Entwurfs lag bei ca. 250.000€, war aufgeteilt in zwei Bereiche von 120.000 und 130.000€.
Letzterer Teil wurde am Ende nicht ausgeführt.

Frage 1:
Mein Honorar habe ich nun laut HOAI berechnet und eingeklagt. Leistungsphasen 1 bis 3, ohne im Einzelnen auf die darin enthaltenen Grundleistungen einzugehen.
War das jetzt erst einmal richtig? Komme auf ca. 10.000€ brutto.

Frage 2:
Auch wenn der zweite Teil meines Entwurfs am Ende nicht ausgeführt wurde, hat dies doch keine Auswirkungen auf mein Honorar, oder? War dem Auftraggeber einfach zu teuer.

Frage 3:
Bei der mündlichen Vereinbarung war nie die Rede von der HOAI, lediglich einer angemessenen Aufwandsentschädigung. Tritt diese nun aber mit meiner Klage automatisch in Kraft?

Frage 4:
Falls ja, was werde ich dann beim Gütetermin vor Gericht tun, wenn mir seitens meines ehemaligen Arbeitgebers, damals noch Auftraggebers, ein verlockendes Angebot gemacht wird, auch wenn es weit unter dem Mindestsatz liegt?

Frage 5:
Die Galabau-Firma hat in Ihrem Angebot an den Auftraggeber Planungskosten veranschlagt. Diese liegen weit unter Mindestsatz. Muss oder soll ich mich im Zweifelsfall dann darauf berufen? Schließlich wurde davon nichts an mich weiter gegeben.

Noch einmal zum Verständnis:
Es handelt sich um eine Dreier-Kette:
1. Auftraggeber (wollte Entwurf und Umsetzung von Galabau-Firma haben)
2. Galabau-Firma (quasi mein Auftraggeber für den Entwurf, später mein Arbeitgeber)
3. Ich

Vielen Dank schon im Voraus. Sind ein paar Fragen mehr.

[Edited by trombowski on 21.10.2008 at 19:22 Uhr]

21.10.2008 at 19:08 Uhr
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fdoell
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

Guten Tag,

das mit den "gut gestellten Fragen" ist ein nachahmenswerter Ansatz (für alle sonstigen Frageinteressenten) und erhöht tatsächlich Ihre Antwortchancen, zumindest bei mir.

zu Frage 1:
Eine Honorarberechnung ist nur dann gültg und fällig, wenn sie nachvollziehbar ist. In der Herleitung Ihres Honorarbetrages müssen Sie also auf die erbrachten Grundleistungen eingehen und diese bewerten. Sie schreiben nichts zur Honorarzone. Geht man von Hz III aus und legt den Mindestsatz zugrunde, ergibt sich bei aK=250.000 € ein Grundhonorar von 32.398 € und für Lph. 1-3 eine Bewertung von 3+10+15=28%, mithin ein Honorar von 9.071,44 €. Hierzu kommen ggf. vereinbarte Nebenkosten und die MwSt., falls Sie vorsteuerabzugsberechtigt waren (müssen Sie ggf.mit Ihrem Finanzamt klären).

Zu Frage 2:
Wenn nur Teile des Entwurfs ausgeführt wurden, der Entwurf aber für das Gesamtprojekt erstellt und auch von Ihrem Auftraggeber angenommen wurde, hat dies bzgl. des Honorars für Lph. 1-3 keinen Effekt, nur für Lph. 5-9.

Zu Frage 3:
Oft gestellt, nach § 1 immer wieder gleich beantwortet: die HOAI ist eine Bundesverordnung für Leistungen der Architekten und Ingenieure (gleich wer sie erbringt) und gilt, wenn AG und AN ihren Geschäftssitz in D haben und keine besonders enge verwandschaftliche Beziehung zwischen ihnen besteht und wenn der AN die Planungsleistungen nicht gemeinam mit Bauleistungen anbietet. Das weiß auch jeder Richter, so er sich denn fachkundig gemacht hat.

Zu Frage 4:
am besten das, was Sie sonst auch bei verlockenden Angeboten tun: prüfen, abwägen, entscheiden.

Zu Frage 5:
Was Ihr AG seitens ihres eigenen AGs an "Honorar" erzielt hat, ist für Sie irrelevant. Zum einen ist der GaLa-Baubetrieb selbst nicht an die HOAI gebunden, siehe oben, zum anderen hat er natürlich die Möglichkeit, das nicht direkt ausgewiesene, aber von ihm benötigte Honorar über seine Margen an Liefer- und Bauleistungen wieder hereinzuholen. Als grundsätzliches Argument dafür, dass ja auch der GaLa-Betrieb ein Honorar vom End-AG bekommen hat und bislang noch keines an den tatsächlichen Leistungserbringer, nämlich Sie, geleistet hat, lässt sich das gegenüber einem Richter natürlich schon verwerten...


Ich hoffe, damit konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingeneiur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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21.10.2008 at 22:18 Uhr
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trombowski
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

Vielen Dank erst einmal für Ihre schnelle Hilfe, Herr Doell.

Tatsächlich handelt es sich um Hz III, Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, mehrere Funktionsbereiche mit einfachen Beziehungen, und ich habe, da nicht anders schriftlich vereinbart, lediglich den Mindestsatz veranschlagt.

Nun ist es aber so, dass auf Grund der ziemlich dringlichen Ausarbeitungsphase verschiedene Grundleistungen gar nicht erbracht worden sind und auch nicht nötig waren. Ich selbst habe direkt mit dem Auftraggeber verhandelt.

zu 1: Wie berechne ich nun das Honorar? Beispielsweise LP 1: Nehmen wir an, eine Zusammenfassung der Ergebnisse war nicht erforderlich, dann darf das Honorar nur 3/4 betragen, da es vier Grundleistungen gibt, von denen lediglich 3 erbracht wurden?

Damit wären alle Grundleistungen gleichberechtigt.

Sie sprechen davon, die Grundleistungen zu bewerten.

Neue Frage 6: Die HOAI besagt, dass ein Honorar leistungs- und nicht berufsbezogen festgesetzt wird, in dem Umfang wie die Leistungen in der HOAI beschrieben sind.
Heißt das etwa, dass auch ein Bäcker oder Schuster, welcher diese Leistungen erbringt, wir setzen die fachliche Kompetenz voraus, ein Honorar nach HOAI stellen kann?

Denn: Als ich im vergangenen Jahr die Leistungen erbrachte, hatte ich noch gar kein Diplom. Für die LPs 1 bis 3 sicherlich auch nicht unbedingt erforderlich.
Der rechtliche Hintergrund würde mich nun interessieren. Schließlich wurde ich entsprechend beauftragt und im Anschluss auch eingestellt.

Gruß, Trombowski.

Außerdem muss ich Sie darauf hinweisen, dass auf Ihrer website der Link: sachverständiger.htm von der index.htm aus nicht funktioniert.

[Edited by trombowski on 22.10.2008 at 08:03 Uhr]

[Edited by trombowski on 22.10.2008 at 08:06 Uhr]

21.10.2008 at 23:05 Uhr
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fdoell
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

Guten Tag,

zu Frage 1
die gute Nachricht: die Rechtsprechung definiert, dass die HOAI keine Leistungs- sondern nur eine Honorarordnung ist. Was im Einzelfall in einer Lph. zu tun ist, kann nicht in einer Verordnung definiert werden. Daraus folgt der Grundsatz, dass das Honorar für eine Lph. fällig ist, wenn das Ziel der Lph. erreicht wurde.

Eine Kürzung des Honorars einer Lph. ist nur unter 2 Voraussetzungen vorgesehen:
- entweder der Bauherr oder ein Dritter erbringt Teile der Grundleistungen selbst. Dann soll es ihn nicht mehr kosten, als wenn er alles an einen Planer vergeben hätte. Deshalb werden die Teilleistungs-Prozentsätze um die (aus Planersicht) durch Dritte erbrachten Leistungen gekürzt, z.B. nach den Steinfort-Tabellen oder anderen. Das sollte natürlich mit der Beauftragung vereinbart werden, damit die Arbeit nicht doppelt gemacht wird.
- Wenn wesentliche Teile einer Grundleistung fehlen, z.B. eine Kostenberechnung, ist ebenfalls ein Abzug gerechtfertigt.
In der Praxis werden die Ergebnisse der Lph. 1 übrigens höchst selten schriftlich zusammengefasst.


Zu Frage 6:
Ihre Annahme ist richtig. Die Gültigkeit der HOAI besteht unabhängig von evtl. notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen, und zwar für die Berechnung der "Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure (Auftragnehmer)" und eben nicht nur der "Entgelte für die Architekten und Ingenieure (Auftragnehmer)". Typischerweise werden die in der HOAI beschriebenen Leistungen von Architekten und Ingenieure erbracht werden. Erbringt jedoch jemand anderes Leistungen der Architekten und Ingenieure, gilt die HOAI für ihn genauso.


Danke für den Tipp, ich kümmere mich.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingeneiur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Friedhelm Doell
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22.10.2008 at 14:05 Uhr
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bento
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

quote:
trombowski wrote:
Neben noch ausstehender Überstundenvergütung, Resturlaub etc. habe ich nun auch das Honorar eingeklagt.


Ich dachte immer, zum Klagen benötigt man einen Rechtsanwalt! Wäre es da nicht einfacher gewesen, ihm die Fragen zu stellen? Oder sind beide Klagen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht eingereicht worden?

Kollege Doell hat dir sehr aufschlussreiche Antworten gegeben. Die "Gefahr" eines Kompromisangebotes im ersten Gütetermin sehe ich allerdings nicht, denn du hast deine Abrechnung nach eigenen Aussagen nach den Mindestsätzen der HOAI aufgestellt. Ich kann mir daher schwer vorstellen, dass der gegnerische Anwalt in Gegenwart des vorsitzenden Richters einen Vergleich vorschlägt, der unterhalb der Mindestsätze einer deutschen Preisverordnung liegt und dein RA dem zustimmt. Es sei denn, dass Ganze wird vor dem Arbeitsgericht verhandelt!

Unabhängig davon wünsche ich dir in Zukunft mehr Glück bei der Wahl deiner Auftrag- bzw. Arbeitgeber.

bento
27.10.2008 at 20:40 Uhr
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trombowski
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

Tatsächlich handelt es sich bei meinem Anwalt um einen Experten für Arbeits- und Sozialrecht.

Auch wird der Prozess vorerst vor dem Arbeitsgericht geführt. Mit der Begründung, ich sei arbeitnehmerähnliche Person, nachdem ich die LPs 1 bis 3 zwar selbständig, 4 bis 9 dann aber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bearbeitete.

Du meinst also, es sei sinnvoller vor dem Landgericht zu verhandeln?

Im Übrigen habe ich mich selbst schon sehr intensiv mit der HOAI auseinander gesetzt. Herr Doell hat mir meine Ergebnisse vielmehr bestätigt, nachdem ich mich nun das erste Mal auf eine zudem so nervenaufreibende Art und Weise damit beschäftigen muss.

Gruß, trombowski

30.10.2008 at 18:31 Uhr
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trombowski
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icon Re: Re: Honorar einklagen, aber wie?

Herr Doell,

ich muss Ihnen nochmals eine Frage stellen.

Der gegnerische Anwalt behauptet nun, dass in meinem Fall keine Honoraransprüche geltend gemacht werden können, da ich

1. kein Büro besitze,
2. keine Mitarbeiter habe,
3. ein eigenständiges Haftungsrisiko für Planungsfehler fehlt, und:
4. keine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.

Dabei beruft er sich auf Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zu §1 HOAI.

Die Punkte 1 und 2 sind sicherlich unbedeutend, 3 und 4 vermutlich weniger.
Nur frage ich mich, welche Planungsfehler mir denn in den LP 1 bis 3 unterlaufen können, um bis an mein Lebensende für eine gestürzte Oma bspw. zahlen zu müssen.
Vielleicht bin ich da aber auch zu naiv.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

05.01.2009 at 12:01 Uhr
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fdoell
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

Guten Tag trombowski,

die entsprechenden Passagen aus dem genannten Kommentar müssten Sie schon aus der Begründung zitieren, sonst weiß man nicht, worauf sich das ganze genau bezieht.

zu Ihren Fragen:

1. In Zeiten des CAD reicht ein Computer mit Software oder ein einfacher Zeichentisch (je nach Planformat) bei analoger Bearbeitun aus. Freiberuflich kann man von zuhause aus sein. War das mit "Büro" gemeint? Falls es um eine Definition des Personen- oder Gesellschaftsrechts geht: freiberufliche Tätigkeiten darf jeder ausführen, sofern er die Sachkunde hat und berufsrechtliche Belage dem nicht entgegenstehen. Wenn Sie Ihre Planungstätigkeit als studierter Ingenieur beim Finanzamt angemeldet haben (und dies Ihnen dann eine Steuernummer zugeteilt hat), sollte das völlig ausreichen. Für nicht auf Dauer angelegte freiberufliche Tätigkeit müsste es m.E. auch sogar ohne gehen, wenn die EInkünfte ordnungsgemäß der Einkommensteuer unterworfen werden. Fragen Sie Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater.

2. Ich habe auch keine Mitarbeiter, bin aber seit 15 Jahren freiberuflich tätig. Na und? Ist eine Frage meiner Aufwands- und Zeitplanung, ob ich mir Erfüllungsgehilfen suchen muss oder nicht...

3. Für seine freiberufliche Tätigkeit haftet man gegenüber dem unmittelbaren Auftraggeber, sofern man die Aufgabe als selbständiger Subunternehmer bearbeitet. Bei einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter kann dies evtl. eingeschränkt im Sinne von nicht erforderlich sein; hierbei müsste dann ggf. ein anderer Vergütungsmodus als nach HOAI definert sein, siehe schon vorliegende Beiträge wie z.B. http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=921&page=0#3165. Das sollten Sie für sich klären, unbedingt!

4. Der Freiberufler haftet immer mit seinem ganzen Privatvemögen. Die Abwälzung der Haftung auf eine Versicherung ist zunächst einmal Sache des Planers, wenn sie nicht der Auftraggeber bei Auftragserteilung als notwendig definiert, um sich selbst besser abzusichern für den Fall des Falles.

Unter uns: eine Haftpflichtversicherung ist im planerischen Bereich so wichtig wie im privaten; stellen Sie sich nur mal vor, es passiert was an Menschen oder Sachen und das Gericht gibt Ihnen eine (Teil-)Schuld - da werden Sie ohne Versicherung Ihres Lebens nicht mehr froh... Aber im vorliegenden Fall scheint es mir als Argument nicht griffig zu sein.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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Friedhelm Doell
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07.01.2009 at 15:11 Uhr
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dresden
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

Die von Ihnen zu 1.-4. genannten gegnerischen Argumente liegen in der Tat vollkommen neben der Sache; DAMIT ist Ihr Honoraranspruch jedenfalls nicht zu verhindern. Es würde mich interessieren, auf welche genaue STelle in der genannten Kommentierung sich denn der gegnerische Anwalt bezieht; ist eine Randnummer oder eine Seite angegeben? Es dürfte dort kaum etwas zu finden sein, was solche falschen Argumente stützen könnte. Es wurde bereits deutlich gesagt, daß die HOAI rein leistungsbezogen ist, d.h.: ist ein Auftrag nach BGB (§ 631) zustande gekommen und haben Sie zur Erfüllung dieses Auftrags Leistungen erbracht, die von der Preisordnung HOAI erfaßt sind, dann ist ein HOAI-Honorar zu berechnen (sofern nichts anderes wirksam vereinbart wurde); wer oder was Sie sind oder waren, spielt keine Rolle. Punkt.

Das sieht auch die Kommentierung von Korbion/Mantscheeff/Vygen nicht anders:
"Zusammenfassend ergibt sich: die HOAI ist nicht nur für Architekten und Ing. maßgebend, sondern auch für alle anderen Personen, die A.- und Ing.Leistungen erbringen. Damit kann und muß auch der Architekturstudent, der Arch.Leistungen erbringt, und der Beamte im Bauamt, der eine Genehm.Planung erstellt, sein Honorar nach der HOAI abrechnen, was zur Folge hat, daß auch diese Personen, die nicht als selbständige freiberufliche Architekten tätig sind, die Mindestsätze nicht unterschreiten dürfen und auch sonst an die HOAI gebunden sind."
(K/M/V, HOAI, § 1 Rnr. 28 ).

Aber das wird doch Ihr Anwalt sicher wissen, oder?

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

07.01.2009 at 18:49 Uhr
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trombowski
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

"Korbion/Mantscheff/Vygen, Kommentar zu §1 HOAI, Rnr. 32."

Randnummer?

Das ist leider alles, was der gegnerische Anwalt schreibt.

Ich muss wohl in die Bibliothek gehen, um herauszufinden, was da genau steht. Ich wohne aber nicht unweit der Deutschen Bücherei.

Dem Anwalt geht es im Wesentlichen darum, die HOAI als nicht anwendbar zu erklären und verweist in diesem Zusammenhang auf ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis.

In meiner Stellungnahme musste ich dem erwidern, dass ich selbst in einem solchen Fall bis heute keinerlei Vergütung für meine Leistungen erhalten habe.

Ich sehe die HOAI deshalb auch und vor allem als Instrument, meine Leistungen zu bewerten.

Gruß, Trombowski

07.01.2009 at 19:11 Uhr
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bento
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

Ich glaube, die Gretchenfrage ist, ob Sie vor Ihrer Anstellung als freier Mitarbeiter anzusehen waren oder nicht.

Waren die Planungsleistungen, die Sie erbracht haben für den Neubau / Umbau / Erweiterung des Gartenbaubetriebes gedacht, d.h. hat der Gartenbaubetrieb direkt Ihre Leistung verwertet oder haben Sie die Planung über den Gartenbaubetrieb für dessen Endkunden erstellt?

Fragt sich
bento

07.01.2009 at 20:50 Uhr
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bento
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

Entschuldigung, dass ich mich doppelt melde, aber ich glaube, ich muss meine letze Meinung revidieren.

Offensichtlich sieht die Rechtsprechung auch für Freie Mitarbeiter die Vergütung nach HOAI vor: [url=http://]http://www.baunetz.de/recht/Kann_Freier_Mitarbeiter_HOAI-Mindestsaetze_fordern__44138.html?backurl=http%3A%2F%2Fwww.baunetz.de%2Frecht%2FHonorar_freier_Mitarbeiter_40744.html&s_rubrik=1371[/url]
auch wenn manche Kammer das etwas anders sieht (s.S.8, letzter Satz des nachfolgenden Links):[url=http://]http://www.akh.de/media/pdf/Recht/Freie%20Mitarbeit.pdf[/url]

Dazu würde mich jetzt aber mal eine Juristenmeinung interessieren!

Viele Grüße
bento

07.01.2009 at 21:22 Uhr
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trombowski
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

Die Leistungen wurden von mir für den Gartenbaubetrieb erbracht.

Dieser wiederum hat sie für einen Endkunden verwertet mit dem ich zwar sinnvollerweise in Kontakt stand, der aber nicht mein Auftraggeber war.

07.01.2009 at 21:43 Uhr
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trombowski
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

Vielen Dank für den Link, Bento, denn genau darauf kommt es an:
1. Weisungsgebundenheit, und:
2. Wirtschaftliche Abhängigkeit.

Ich werde mich damit beschäftigen.
Gruß,
Trombowski.

07.01.2009 at 21:50 Uhr
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trombowski
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icon Re: Re: Honorar einklagen, aber wie?

quote:
fdoell wrote:

Eine Kürzung des Honorars einer Lph. ist nur unter 2 Voraussetzungen vorgesehen:
- entweder der Bauherr oder ein Dritter erbringt Teile der Grundleistungen selbst. Dann soll es ihn nicht mehr kosten, als wenn er alles an einen Planer vergeben hätte. Deshalb werden die Teilleistungs-Prozentsätze um die (aus Planersicht) durch Dritte erbrachten Leistungen gekürzt, z.B. nach den Steinfort-Tabellen oder anderen. Das sollte natürlich mit der Beauftragung vereinbart werden, damit die Arbeit nicht doppelt gemacht wird.
- Wenn wesentliche Teile einer Grundleistung fehlen, z.B. eine Kostenberechnung, ist ebenfalls ein Abzug gerechtfertigt.


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Ich habe mich nun nochmals mit den Teilen der Grundleistungen beschäftigt und kann nach verschiedenen Modellen (Bewertungstabelle von Heinz Dah) nun auch das Honorar berechnen, sofern diese Teilleistungen von jemand anderem erbracht wurden.

Wie sieht es nun aus, wenn Teilleistungen auf Grund der Aufgabenstellung gar nicht erforderlich sind?

Im Umkehrschluss würde dies ja bedeuten, dass jeder Planer versucht, nun die Teilleistungen in welcher Form auch immer "abzuhaken"..., nur um am Ende auf seine Prozente zu kommen, oder sehe ich das falsch?

Gruß, Trombowski.

... und beinahe hätte ich die zweite Frage vergessen:
Was passiert eigentlich, wenn der Auftraggeber meinen Entwurf (Lp 1 bis 3) als mangelhaftes Werk, da noch nicht vollständig, nimmt und in die Tat umsetzt, mit allen weiteren Leistungsphasen.
Muss ich dann nicht davon ausgehen, dass er mein Werk in Nutzung und damit abgenommen hat? Kann er in dieser Situation überhaupt noch "rummäkeln" und behaupten, mein Werk sei mangelhaft gewesen?
Man muss wissen, er hat es ja nicht korrigiert.

Und was passiert, wenn ich die entsprechenden Teilleistungen danach noch vervollständige?

Er wird ja nun versuchen, mir möglichst viele Teilleistungen abzusprechen nach dem Motto: haben Sie gar nicht gemacht, Herr Trombowski.

Am Ende hat es ihn einfach nicht interessiert, er war glücklich über den Entwurfsplan und die Unterschrift bzw. den Auftrag wiederum seines Auftraggebers.




[Edited by trombowski on 18.03.2009 at 12:15 Uhr]
18.03.2009 at 10:43 Uhr
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fdoell
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icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

Nun, wenn Teile einer in der HOAI beschriebenen Grundleistung einmal nicht erforderlich sind, berechtigt dies nach der Rechtsprechung nicht zu einer Honorarkürzung. Wenn das Ziel einer Leistungsphase erreicht ist, ist das dafür vorgesehene Honorar zu zahlen.

Wenn Ihr Auftraggeber Ihre Leistungen als mangelhaft definiert, muss er Ihnen nach BGB die Möglichkeit der Nachbesserung geben und Sie entsprechend schriftlich mit Terminsetzung hierzu veranlassen. Nur wenn ihm - wegen wiederholter Schlechtleistung und Ähnlichem - eine weitere Nachbesserung nicht zuzumuten ist, darf er auch so kündigen. Näheres erklärt Ihnen jeder einschlägig bewanderte Jurist.

Hat der Bauherr keine Nachbesserung angemahnt und auch keine Mängel irgendwie gerügt (und am besten schriftlich = beweisbar), dürfte er sich gerade bei einer späteren Verwertung wohl kaum darauf berufen, die Leistung sei mangelhaft gewesen. Auch hierzu befragen Sie bitte Ihren Juristen, am besten einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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18.03.2009 at 21:03 Uhr
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dresden
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IP: Logged
icon Re: Honorar einklagen, aber wie?

Die Thematik der Honorarkürzung für nicht erbrachte Teile von Leistungsphasen taucht nicht nur hier im Forum immer wieder auf, sondern auch in der Praxis. Eins vorweg: durch die Grundsatzentscheidung des BGH vom 24.06.2004 zu diesem Thema wurde es nicht unbedingt leichter - und es gibt auch unter den absolut spezialisierten und hochkarätigsten Architektenrechts-Experten noch immer unterschiedliche Meinungen, was der BGH nun eigentlich wirklich gemeint hat und welche Folgerungen daraus zu ziehen sind. Ich will zumindest versuchen, die derzeit wohl überwiegende Auffassung einmal zusammenzufassen:

Bis zum 24.06.04 wurde primär auf das Endergebnis DES BAUWERKS abgestellt: Objekt in Ordnung = Architektenleistung in Ordnung = volles Honorar. Kürzung nur ausnahmsweise, wenn "zentrale Teilleistungen" nicht erbracht wurden.

Diese Rechtsprechung (die übrigens von den OLGs stammt und nicht vom BGH) gehört seit dem 24.06.04 definitiv der Vergangenheit an - ohne daß deshalb aber jetzt immer alles ganz anders sein MUSS, es kommt halt drauf an...

I.
Ausgangsüberlegungen des BGH (so in etwa):

a)
Der Architektenvertrag ist ein selbständiger Werkvertrag. Er ist honorarrechtlich nicht nach dem Bauwerk zu beurteilen, sondern zunächst einmal für sich selbst.
b)
Back to the roots: man möge sich bitte an die Grundregeln der Rechtsgeschäftslehre erinnern und danach schauen, was die Parteien gewollt und vereinbart haben. Dabei wird man i.d.R. den Auftraggeber so verstehen müssen, daß er keine Leistung bezahlen will, die auch nicht erbracht wird (beim Werkvertrag des Bauunternehmers ist das übrigens jedem Architekten/Ingenieur/Bauleiter völlig klar: enthält die Schlußrechnung Leistungspositionen, die zwar auch im Vertrags-LV stehen, aber nicht zur Ausführung kamen, werden sie in der Rechnungsprüfung selbstverständlich gestrichen, ohne daß man auch nur auf die Idee käme, danach zu fragen, ob sie einfach "nicht notwendig" waren und deshalb trotzdem zu vergüten seien. Warum soll das bei der Architektenleistung eigentlich anders sein?)
c)
Wer etwas nicht leistet, was er schuldet, muß - wenn faktisch noch machbar und für den Auftraggeber sinnvoll - die Möglichkeit haben, das Versäumnis nachzuholen und damit sein Geld zu verdienen.

II.
Folgen:

Entscheidend ist immer, welchen Leistungsumfang die Parteien vereinbart haben. Hier fängt dann auch das Problem an: während bei jedem Bauvertrag kilometerlange ausgefeilteste LVs erarbeitet werden, findet sich für die eigentlich viel komplexere Planerleistung häufig keine Angabe im Vertrag, was nun eigentlich genau geschuldet wird - oder eben nur der lapidare Hinweis auf die Leistungsbeschreibungen der HOAI. Die regelt aber gar keine Leistungspflichten, sondern sagt nur, welches Geld es für welche Leistung gibt und ist deshalb als "LV" wenig tauglich!!

WENN denn aber nun die Leistungsphasen der HOAI per Vertrag(sauslegung) zum LV der Planerleistung geworden ist, dann IST eben auch JEDE Teilleistung, die in diesem "LV" steht, geschuldet! Und eine nicht erbrachte (Teil-)Leistung braucht nicht bezahlt werden, Punkt.
Welches "Interesse" des Auftraggebers an dieser Teilleistung besteht, wie wichtig sie für den Enderfolg "mangelfreies Bauwerk" ist - auf all das kommt es nicht (mehr) an! Bei einer nicht erbrachten Leistung steht dem BH aus dem Katalog der Leistungsstörungsrechte das der "Minderung" zu, und deshalb gibts weniger Honorar.

Entgegen des insoweit mißverständlich formulierten Leitsatzes der BGH-Entscheidung ("...entfällt der Honoraranspruch NUR, WENN..." ) ist die Honorarkürzung eben nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Mit "...nur, wenn..." ist gemeint, daß ALLE formalen Voraussetzungen für die Minderung zu beachten sind, und dazu gehört immer, daß der Auftragnehmer (hier also der Planer) zunächst einmal die Möglichkeit erhalten muß, seine nicht erbrachte Teilleistung nachzuholen, wenn dies faktisch noch möglich ist. Das ist mitunter selbst nach Fertigstellung des Bauwerks noch der Fall. So können beispielsweise gewisse Dokumentationen und Ergebniszusammenstellungen wichtig sein für die evtl. spätere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen (auch gegen den Planer selbst). Deshalb muß der Auftraggeber dem Planer dafür zunächst noch einmal eine Frist zur Nachholung der Leistung setzen, erst dann darf er mindern.

II.
Zusammengefaßt (orientiert an Preußner, in: IBR 2004, 513):

1.
Welche Arbeitsschritte sind geschuldet? (bei bloßem Hinweis auf HOAI: alle dort genannten Teilleistungen!)

2.
Sind geschuldete Teilleistungen nicht erbracht, kann der BH Mängelansprüche geltend machen, z.B. das Honorar mindern.

3.
Aber: Vorrang der Nacherfüllung: wenn Nacherfüllung noch möglich und dem BH auch zumutbar, dann bedarf es erst einer Leistungsaufforderung mit Fristsetzung an den Planer.

4.
Nach ergebnislosem Fristablauf (oder bei Unmöglichkeit / Interessenlosigkeit der Nacherfüllung) ist der Weg zur Minderung des Honorars - oder ggf. auch Schadensersatz - frei.

Übrigens entspricht dies alles auch dem Grundgedanken der HOAI, der in § 5, dort insbes. Abs. 2, zum Ausdruck kommt.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

22.03.2009 at 19:14 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar einklagen, aber wie?
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