Honorarrecht
Interpolation
Gemäß § 13 HOAI sind die Honorarsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln enthaltenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten durch lineare Interpolation zu ermitteln. Diese Interpolation sollte in jeder Honorarschlussrechnung dargestellt werden, um eine lückenlose Prüffähigkeit der Rechnung zu erreichen.
Die HOAI enthält folgende Regelung zur Interpolation:
§13 Interpolation
Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
Die Formel zu § 13 HOAI lautet:
b x c
a + _________ = 100% Honorar
d
Bei einer Honorartafel mit Baukosten bedeuten:
a = Tabellenhonorar bei unteren Tabellenbaukosten
b = Differenz zwischen den tatsächlichen anrechenbaren Kosten und den unteren Tabellenbaukosten
c = Differenz zwischen den Tabellenhonoraren
d = Differenz zwischen den Tabellenbaukosten
Zur Erleichterung der Honorarberechnung gibt es Tabellen mit geringeren Abständen zwischen den Tabellenwerten. Hierzu ist festzuhalten, daß diese zum einen inoffiziell und damit nicht Bestandteil der HOAI sind. Zum anderen kann deren Verwendung allenfalls ein Hilfsmittel zur Kontrolle der eigenen Honorarberechnung sein, wenn als Merkmal der Prüffähigkeit die Aufnahme der Interpolation in die Schlussrechnung verlangt wird und hierbei stets die offiziellen Tabellenwerte zugrundegelegt werden müssen.