Auszug HOAI Grundleistungen & Besondere Leistungen
Anlage 10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
Grundleistungen |
Besondere Leistungen |
||
Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung |
|||
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers |
– Bedarfsplanung |
||
Leistungsphase 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) |
|||
a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten |
– Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele |
||
Leistungsphase 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) |
|||
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen |
– Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung) |
||
Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung |
|||
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
– Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung |
||
Leistungsphase 5 Ausführungsplanung |
|||
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1 c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen d) Fortschreiben des Terminplans e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung |
– Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm x) – Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanungx
|
||
Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe |
|||
a) Aufstellen eines Vergabeterminplans |
– Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung (x) (x) Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase. |
||
Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe |
|||
a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner |
– Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung |
||
g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung |
– Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen
|
||
Leistungsphase 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation |
|||
a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik |
– Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes |
||
Leistungsphase 9 Objektbetreuung |
|||
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen |
– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist |
Weitere Informationen rund um die HOAI Grundleistungen
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unterscheidet in Grundleistungen und Besondere Leistungen. Unter Grundleistungen versteht die HOAI diejenigen Leistungen, “die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind”, vgl. § 3 Abs. 2 HOAI 2013. Die Grundleistungen sind in den Leistungsbildern erfasst und in der Anlage zu dem jeweiligen Leistungsbild im einzelnen aufgeführt.
Die HOAI mit ihrem Abrechnungssystem bewertet als kleinste Einheit nur die Leistungsphasen, also nur “Pakete verschiedener Grundleistungen” und nicht die einzelnen Grundleistungen.
Die Grundleistungen sind in den Leistungsbildern der HOAI immer in der linken Spalte dargestellt. Dem sind die Besonderen Leistungen in der rechten Spalte gegenübergestellt, wobei deren Aufzählung nicht abschließend ist. In § 34 Abs. 4 HOAI heißt es demgemäß: “Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.”
Die Grundleistungen stellen sich nach der HOAI anhand des Leistungsbilds Objektplanung Gebäude und Innenräume im Überblick wie vorstehend dargestellt dar.
Die vorstehend am Beispiel der Objektplanung Gebäude aufgeführten Grundleistungen (siehe linke Spalte) wurden mit der HOAI-Novelle zur HOAI 2013 angepasst. Insofern gibt es einen Unterschied zu den alten und in der HOAI 1996/2002 und der HOAI 2009 enthaltenen Grundleistungen. Mit der HOAI 2013 wurde folgende Anpassungen bei den Grundleistungen vorgenommen:
Beispielsweise wurden als Grundleistungen zusätzlich aufgenommen:
- die Ortsbesichtigung (in der Leistungsphase 1),
- das Erstellen eines Terminplanes als Bauablaufplan mit den wesentlichen Vorgängen (in der Leistungsphase 2),
- die Koordination der Leistungen anderer an der Bauplanung fachlich Beteiligter (in der Leistungsphase 3),
- die Fortschreibung des Terminplans (in der Leistungsphase 5),
- die Ermittlung der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse sowie die Kostenkontrolle durch Vergleich mit der Kostenberechnung nach DIN 276 (in der Leistungsphase 6),
- die Koordination der Vergaben der Fachplaner und das Führen von Bietergesprächen (in der Leistungsphase 7),
- die Dokumentation des Bauablaufs, Organisation der Abnahme und Abnahmeempfehlungen für den Auftraggeber (in der Leistungsphase 8) sowie
- die fachliche Bewertung der innerhalb der Mängelanspruchsfrist festgestellten Mängel (in der Leistungsphase 9).
Insofern gab es hier gravierende Änderungen mit der Novelle zur HOAI 2013.
Vollständiger Text der unterschiedlichen HOAI-Fassungen seit der HOAI 1996 mit Euroumstellung im Jahr 2002.
- Rechtliche Grundlagen der HOAI
- Grundlagen des neuen Architekten- und Ingenieurvertragrechts im BGB
- Auswirkungen des EuGH-Urteils
- Honorarvereinbarungen und Honorarabrechnung nach der HOAI